
Die Aufnahme einer Pflichtteilsstrafklausel erfolgt in ein gemeinsames Testament von Ehegatten, dem sogenannten Berliner Testament. Zweck einer solchen Pflichtteilsstrafklausel ist, den Zusammenhalt des Nachlasses nach dem erstversterbenden Ehegatten sicherzustellen und den länger lebenden Ehegatten vor Ansprüchen enterbter Pflichtteilsberechtigter zu schützen, die zu einer Schmälerung des Nachlasses führen können. Darüber hinaus sollen diejenigen Pflichtteilsberechtigten – meist die gemeinsamen Kinder -belohnt werden, die den länger lebenden Erben nicht mit Zahlungsverpflichtungen belasten. Doch warum kann eine solche Pflichtteilsstrafklausel erforderlich sein? Hierfür sind die Regelungen in einem Berliner Testament zu betrachten. In einer letztwilligen Verfügung setzen sich die Ehegatten zu jeweiligen Alleinerben ein. Zumeist wird dann der länger lebende Ehegatte von den gemeinsamen Kindern als Schlusserben beerbt. Mit einer solchen Regelung im Testament weichen die Ehegatten jedoch von der gesetzlichen Erbfolge ab. Diese sieht grundsätzlich vor, dass neben dem Ehegatten auch die Abkömmlinge erben. Setzt man nun seinen Ehegatten zu Alleinerben ein, sind die Abkömmlinge somit für diesen Erbfall enterbt. Ihnen steht dann jedoch ein Pflichtteilsanspruch zu. Die Geltendmachung dieses Anspruches kann zu einer erheblichen Belastung führen. Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinsamen Ehegattentestament sieht grundsätzlich vor, dass derjenige Abkömmling, der gegen den Willen des länger lebenden Ehegatten bzw. Pflichtteilsansprüche Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht, auch nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten lediglich auf seinen Pflichtteil verwiesen ist und nicht mehr Schlusserbe wird. Der Abkömmling erhält daher in beiden Erbfällen lediglich den Pflichtteil. Maßgeblich ist in diesem Falle, ob die Geltendmachung des Pflichtteils gegen den Willen des überlebenden Ehegatten erfolgt.
Die einverständliche Auszahlung eines Pflichtteils ist auch bei der Aufnahme der Strafklausel in die letztwillige Verfügung möglich. Das Oberlandesgericht Zweibrücken ging in seiner Entscheidung vom 09.07.2025 davon aus, dass eine Geltendmachung gegen den Willen auch gegeben ist, wenn zwar keine ausdrückliche Weigerung oder gar eine streitige oder gerichtliche Auseinandersetzung über den Pflichtteil vorliegt, es jedoch an einem einvernehmlichen Handeln mit dem Erblasser fehlt, vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.07.2025, Az. 8 W 56/24. Bereits die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch den Pflichtteilsberechtigten enthalte ein konfrontatives Element, ohne dass es einer Äußerung des entgegenstehenden Willens des überlebenden Ehegatten bedürfe, vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.
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