Recht & Steuern

Selten ein Vorteil: Bewaffnung zur Selbstverteidigung

Ob zu Hause oder unterwegs: Wer sich nicht sicher fühlt, greift vielleicht zu Selbstverteidigungswaffen. Doch das ist nicht unbedingt eine gute Idee. Foto: Hildenbrand/dpa-mag I

02.09.2025

Fühlen Sie sich auf dem Weg nach Hause abends nicht sicher? Damit sind Sie nicht allein. Aber Achtung: Wer darüber nachdenkt, sich aus diesem Grund etwa Pfefferspray, Elektroschocker oder Schreckschusswaffe zuzulegen, sollte wissen, was davon überhaupt legal mitgeführt werden darf. Bei allen genannten gibt es nämlich wichtige Vorgaben, die erfüllt sein müssen.

Erhöhte Risikobereitschaft

Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums rät Verbraucherinnen und Verbrauchern grundsätzlich von einer Bewaffnung zur Selbstverteidigung ab. Denn solche Gegenstände könnten die eigene Risikobereitschaft erhöhen und dazu führen, dass man andere Verhaltensmöglichkeiten vernachlässigt - etwa die Flucht oder das Hilfeersuchen an Dritte. Zudem bestehe das Risiko, dass Angegriffenen die Gegenstände abgenommen und gegen den Träger oder die Trägerin verwendet werden.

Was für Schusswaffen und andere gilt

Im Übrigen gilt: Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz nicht erlaubnisfrei sind, dürfen ohne entsprechende Genehmigung nicht nur nicht. mitgeführt werden - sie haben dann auch in den eigenen vier Wänden nichts verloren. Waffen wie Elektroimpulsgeräte, die nicht verboten sind, können dagegen legal zu Hause gelagert werden. Waffenbesitzerinnen und -besitzer stehen laut Ministeriumssprecher aber in der Pflicht, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Waffen nicht abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
dpa


Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung bei Herzinfarkt, Schlaganfall oder Hirnblutung

Stellen wir uns vor, eine Person erleidet einen schweren Herzinfarkt oder gar eine Hirnblutung und ist krankheitsbedingt nicht mehr ansprechbar. Die Ehefrau oder der Ehemann alarmiert die Feuerwehr, die die schwersterkrankte Person in die Notaufnahme einer Klinik bringt. Selbstverständlich wird dort zunächst alles versucht, das Leben der erkrankten Person zu retten und zumindest eine gesundheitliche Stabilisierung herbeizuführen. Alsdann wird sich die Klinik bei der Ehefrau bzw. dem Ehemann erkundigen, ob denn eine Vorsorgevollmacht für den Gesundheitsbereich und eine Patientenverfügung vorhanden sind. Sollte dies nicht der Fall sein und sollte die erkrankte Person weiterhin nicht ansprechbar sein, so wird das Krankenhaus bei dem zuständigen Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung im Eilverfahren beantragen. Über diese Vorgehensweise sind sich die meisten Angehörigen nicht im Klaren. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist in einem solchen Fall jedoch erforderlich, denn für die weitere Behandlung, ggf. auch für eine Operation, muss es einen Entscheidungsträger geben, d. h. es muss kurzfristig eine Person vorhanden sein, die in die weitere Behandlung einwilligt bzw. diese ggf. auch ablehnt.

Unternehmen aus der Region

Sollte eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner vorhanden sein, so wird das Betreuungsgericht in der Regel diese bzw. diesen zum gesetzlichen Betreuer bestellen, dies zumindest dann, wenn die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner selbst in der Lage ist, eine gesetzliche Betreuung mit allen hieran geknüpften Erfordernissen zu führen. Gelegentlich wird jedoch auch, nämlich dann, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist, ein professionell tätiger gesetzlicher Betreuer durch das Gericht bestellt. Dieser gesetzliche Betreuer ist dann zumindest für alle Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge zuständig, somit auch für die Zustimmung in eine eventuell erforderlich werdende Operation und auch für die eventuell erforderlich werdende Bestimmung des Aufenthalts der erkrankten Person, beispielsweise in einem Pflegeheim.

Bestenfalls wird das zuständige Betreuungsgericht die eingerichtete gesetzliche Betreuung zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dann, wenn die schwerst erkrankte Person wieder weitestgehend gesundet ist, aufheben. Häufig verhält es sich jedoch gerade bei älteren Menschen, die z. B. einen Schlaganfall oder eine Hirnblutung erlitten haben, so, dass sie sich nach einer stationären Behandlung und einer anschließenden Reha-Maßnahme gesundheitlich wieder recht gut stabilisiert haben, jedoch geistige Defizite zurückgeblieben sind. Inwieweit eine gesetzliche Betreuung wieder aufgehoben werden kann, wird im 

Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kann nur dadurch verhindert werden, dass eine Person im psychisch bzw. geistig gesunden Zustand bereits eine Vorsorgevollmacht und bestenfalls auch eine Patientenverfügung errichtet hat. Eine Vorsorgevollmacht schließt zwar grundsätzlich die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung aus, so sieht es das Gesetz vor, jedoch muss die Vorsorgevollmacht inhaltlich auch den rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wäre also, bezugnehmend auf unseren Ausgangsfall, die Ehefrau bzw. der Ehemann der schwerst erkrankten Peron bereits im Rahmen einer vorhandenen Vorsorgevollmacht beauftragt gewesen, die Gesundheitssorge auszuüben, so hätte es für die Klinik keine Veranlassung gegeben, bei dem zuständigen Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu beantragen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema, auch für die Ausformulierung einer Vorsorgevollmacht, steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.