Nach unserer Serie zum Pflichtteil aus der Sicht des Erblassers und des Erben geht es heute wieder einmal um die Perspektive des Pflichtteilsberechtigten.
Es ist hinlänglich bekannt, dass dieser einen Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsanspruch hat. Aber was passiert, wenn sich der Streit um die Auskunft zieht und zieht, und der Pflichtteilsberechtigte nicht mehr länger auf eine Zahlung warten möchte?Â
Klar, er kann Klage erheben - wenn die Auskunft noch nicht vollständig erteilt wurde auch als Stufenklage. Wenn aber in der ersten Stufe nur die Auskunft geltend gemacht und die Bezifferung der Zahlung zurückgestellt wird, bis die Auskunft vollständig erteilt wurde, fließt zunächst kein Geld. Ein Zinsschaden entsteht zwar nicht, solange ein unbezifferte Zahlungsantrag aufgenommen ist und eine Bezifferung angekündigt wird. Mitunter ist der Pflichtteilsberechtigte jedoch auf die Zahlung angewiesen.Â
Oft sind Teile des Nachlasses schon als Bestand und hinsichtlich ihrer Bewertung unstreitig. Zum Beispiel ist klar, dass eine bestimmte Immobilie zum Nachlass gehört, und der Erbe hat auch ein Wertgutachten hierzu vorgelegt, das der Pflichtteilsberechtigte akzeptiert. Beide streiten sich aber noch über Schenkungen aus der Vergangenheit.Â
Oder der Pflichtteilsberechtigte hat den Wertermittlungsbogen des Nachlassgerichts eingesehen, in dem der Erbe Angeben zum Nachlass im Rahmen der Berechnung der Gerichtgebühren im Erbscheinsverfahren gemacht hat. In diesem Umfang besteht der Nachlass dann ja in jedem Fall, und es ist sinnvoll, bei der Stufenklage schon in der ersten Stufe nicht nur die Auskunft zu verfolgen, sondern auch eine Teilzahlung. Das heißt eine Zahlung in Höhe der Pflichtteilsquote auf den unstreitigen Nachlass wird geltend gemacht.Â
Wenn sicher ist, dass das finale Urteil summenmäßig nicht hinter dem beantragten Teilurteil zurückbleibt, etwa weil noch unklare Schulden im Nachlass sind, muss das Gericht ein Teilurteil erlassen, aus dem der Pflichtteilsberechtigte auch zwangsvollstrecken kann. Denn Rest holt er sich danach.
Agnes D. Wendelmuth
Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Deutsche Topanwältin laut
FOCUS-Listen 2013 bis 2025.
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