Wer auf dem Bürgersteig geht, achtet besser darauf, wohin genau er tritt. Denn gewisse Unebenheiten muss man in Kauf nehmen. Mit Höhenunterschieden von bis zu drei Zentimetern ist zu rechnen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor (Az.: 10 O 240/23), auf die der ADAC hinweist.
Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert
In dem Fall war ein Fußgänger über einen Gehweg gelaufen, über eine Kante gestolpert und gestürzt. Die Kante ergab sich durch einen Höhenunterschied von 2,5 Zentimetern zu der Gehwegplatte daneben und war vom Fußgänger übersehen worden.
Da er sich beim Sturz verletzt hatte, forderte der Fußgänger Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sein Argument: Die Stadt hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Eine solche Unebenheit auf einem Gehweg sei nicht hinnehmbar. Das sah die Stadt anders. Die Verkehrssicherungspflicht sei erfüllt gewesen und eine Unebenheit von 2,5 Zentimetern hinzunehmen, argumentierte sie und verweigerte eine Zahlung. Der Fußgänger zog vor Gericht.
Drei Zentimeter Höhenunterschied
Ohne Erfolg, denn das Landgericht gab der Stadt recht. Unebenheiten auf Gehwegen seien unvermeidbar, so die Kammer. Von einer Gefahr sei erst dann auszugehen, wenn man sie auch als aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht erkennen könne. Mit Höhenunterschieden von bis zu drei Zentimetern müssten Fußgänger rechnen.     dpa
Gericht nur mit Zustimmung verlassen
Wer als Zeuge vor Gericht geladen wird, muss gewisse Pflichten erfüllen. Dazu gehört unter anderem, zu erscheinen und die Wahrheit auszusagen. Aber auch verlassen dürfen Zeugen das Gerichtsgebäude nicht einfach so dafür müssen sie zunächst offiziell entlassen werden. Das bestätigt ein Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth, auf den das Verbraucherrechtsportal anwaltauskunft.de hinweist.
In dem konkreten Fall hatte der als Zeuge geladene Steuerberater eines Angeklagten seine Aussage verweigert. Der Richter unterbrach daraufhin die Verhandlung und ordnete eine Durchsuchung für die Räume der Steuerkanzlei an, bei der der Zeuge angestellt war. Damit dieser die Maßnahme nicht behindern konnte, ordnete der Richter den Zeugen an,auszusein Mobiltelefon schalten und vor sich auf den Tisch zu legen. Zudem wies der Richter ihn an, keinen Kontakt mit der Kanzlei aufzunehmen und das Gerichtsgebäude nicht zu verlassen.
Gegen die Vorgehensweise des Richters legte der Zeuge später Beschwerde ein - ohne Erfolg. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies diese zurück. Die Begründung: Die richterliche Anordnung an einen Zeugen, das Gerichtsgebäude nicht zu verlassen, sei rechtmäßig. Selbst ein bereits vernommener Zeuge muss bleiben, bis er entlassen wird - immerhin kann es vorkommen, dass eine erneute Vernehmung erforderlich wird. Möchte ein Zeuge dieser Pflicht nicht nachkommen und sich entfernen, kann er sogar zwangsweise festgehalten werden, so das Gericht.      dpa