RECHT & STEUERN

PV-Anlage - wann ein Einspruch lohnt

Ausgaben für Photovoltaik-Anlagen steuerlich geltend machen? Seit 2022 ist das eigentlich nicht mehr möglich - aber eben auch nur eigentlich. Foto: Jens Büttner

26.03.2025

Seit 2022 werden Einnahmen aus Photovoltaikanlagen üblicherweise nicht mehr besteuert. Dieser Vorteil hat aber auch Auswirkungen auf die steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben, die PV-Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit ihrer Anlage entstehen. Denn grundsätzlich ist es nicht möglich, lediglich Ausgaben geltend zu machen, während die Einnahmen unversteuert bleiben, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Inzwischen mussten sich mit diesem Sachverhalt schon mehrere Finanzgerichte befassen und die kommen zu - erstaunlichen Ergebnissen.

Das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 9 K 83/24) etwa hat kürzlich entschieden, dass Rückzahlungen von vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen sehr wohl auch noch im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, obwohl der Betrieb der Anlage inzwischen steuerbefreit ist. Denn entscheidend ist nicht, in welchem Jahr die Ausgaben anfallen, entscheidend ist vielmehr, in welchem Jahr die Kosten verursacht wurden. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen bis einschließlich 2021 steuerpflichtig waren, bleibe die Rückzahlung dieser früher versteuerten Betriebseinnahmen auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind. Gegen das Urteil ist inzwischen Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt worden.

Einspruch hält Steuerbescheid offen

Der Bund der Steuerzahler rät daher allen PV-Anlagenbetreibern, die ihren Gewinn -mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt - haben und in den Jahren ab 2022 noch Ausgaben für die Anlage hatten - das können Steuerberatungskosten auch oder Handwerkerrechnungen sein, ihre Steuerbescheide aus den Jahren 2022 und 2023 offenzuhalten. Nur so können sie nach endgültiger Bewertung der Sachlage durch höchste Gerichte noch steuerlich profitieren. Hierzu sollten sie gegen ihren Steuerbescheid Einspruch erheben und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Einnahmen aus PV-Anlagen sind für Betreiber seit 2022 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Das gilt vor allem für kleine Anlagen bis maximal 30 Kilowatt-Peak-Leistung je Betreiber oder 100 Kilowatt Peak-Leistung, wenn es sich um mehrere Anlagen handelt.                           dpa


Inflationsprämie: Kein Steuer-Risiko durch Lohnerhöhung

Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen. Bis zu 3.000 Euro Bonus konnten Beschäftigte so über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren bekommen ganz egal ob als Einmalzahlung oder aufgeteilt auf die Monate.

Damit Beschäftigte mit Wegfall der Prämie nicht plötzlich weniger Lohn erhalten, haben einige Arbeitgeber ihnen zu Beginn des Jahres 2025 das monatliche Gehalt erhöht das im Gegensatz zur Inflationsprämie zu versteuern ist. An der Steuerfreiheit der Inflationsprämie ändert das im Nachgang aber nichts, teilt der Bund der Steuerzahler mit Verweis auf das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.

Bundesfinanzministerium schafft Klarheit

Unklar war zunächst, ob die Zahlungen der Inflationsausgleichsprämie rückwirkend steuer- und sozialversicherungspflichtig werden könnten, wenn im Jahr 2025 Lohnerhöhungen folgen - zum Beispiel, weil sie in Höhe und Begründung genau der früheren Prämie entsprechen. Das Bundesministerium für Finanzen stellte nun aber klar, dass solche Vorgänge die Steuerfreiheit der früheren Sonderzahlung nicht gefährden.

Wichtig sei lediglich, dass die Lohnerhöhungen auf einer separaten Vereinbarung basieren, sagt Daniela Karbe-Geẞler vom Bund der Steuerzahler. Dabei sei es egal, ob die Lohnerhöhung noch während des Prämienzeitraums oder erst danach vereinbart worden ist.                                    dpa