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RECHT & STEUERN

Drei Mythen beim Gewährleistungsrecht

Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch auf Reparatur, Ersatzlieferung oder Erstattung des Kaufpreises. Foto: Christin Klose/dpa-mag

04.03.2025

Schon nach wenigen Malen tragen löst sich die Schuhsohle ab, das neue Sofa quietscht und das brandaktuelle Smartphone hat einen Ladedefekt. Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind solche Mängel an neu erworbenen Produkten ärgerlich. Glücklicherweise schützt sie das Gewährleistungsrecht. Doch nicht jedem ist klar, welche Rechte er oder sie genau hat. Die Verbraucherzentrale Brandenburg räumt mit drei noch immer gängigen Mythen auf:

Mythos 1:

Bei wem muss eigentlich ein Mangel reklamiert werden, wenn dieser innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt? Viele glauben, der Hersteller sei zuständig - das ist aber falsch. «Erste Kontaktstelle bei einem Mangel ist immer das Unternehmen, das das Produkt verkauft hat», sagt Verbraucherschützer Torsten Eick. "Hinweise dazu finden sich auf der Bestellbestätigung oder der Rechnung."

Eick rät, einen Mangel unverzüglich schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen - im Idealfall mit Foto-Belegen. Dabei sollten Betroffene dem Händler gleich eine angemessene Frist zur Reparatur oder Neulieferung des defekten Produkts setzen.

Mythos 2:

Obwohl die Begriffe gern synonym verwendet werden, sind Garantie und Gewährleistung zwei verschiedene Dinge. Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch auf Reparatur, Ersatzlieferung oder etwa Erstattung des Kaufpreises, den Verbraucherinnen und Verbraucher geltend machen können, wenn ein Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist den Geist aufgibt. Eine Garantie ist hingegen eine rein freiwillige Leistung, die meist der Hersteller gewährt.

Eicks Tipp für die Praxis: Selbst wenn ein Hersteller einen Mangel im Rahmen der Garantie behebt, sollte der Verkäufer informiert und der Mangel auch im Rahmen der Gewährleistung anerkannt werden. «Denn nicht selten tritt derselbe Mangel erneut nach Ende einer Garantie auf. Dann kann es bei der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten unter Umständen zu Beweisschwierigkeiten kommen», erklärt der Verbraucherschützer. Wird die Gewährleistung aber anerkannt, beginnt die Gewährleistungsfrist für den behobenen Mangel von Neuem zu laufen.

Mythos 3

Auch diese Annahme ist ein Trugschluss. Die Gewährleistungsfrist für ein Produkt beträgt regelmäßig zwei Jahre. In den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf sind Kundinnen und Kunden besonders gut geschützt. «Spricht nichts für eine unsachgemäße Nutzung, gilt der Mangel als von Anfang an vorhanden und der Händler ist verpflichtet, Gewährleistungsansprüche zu erfüllen», sagt Torsten Eick. Eine gegenteilige Annahme müsste der Verkäufer entsprechend belegen können. Erst ab dem 13. Monat nach Kauf kehrt sich die Beweislast um. Geht ein Produkt jetzt kaputt, ist es an Verbraucherinnen und Verbrauchern, zu belegen, dass der Defekt schon von Anfang an bestand.                             dpa

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SCHEIDUNG? Kann ich mir nicht leisten! - Warum nicht?

Gelegentlich hört man, dass die Eheleute von einer Scheidung absehen, weil sie die Kosten, die dadurch entstehen, scheuen. Für das Scheidungsverfahren Gerichtskosten und entstehen Anwaltsgebühren. Die Gerichtskosten muss derjenige Ehegatte verauslagen, der die Scheidung beim Gericht beantragt. Erst mit dem Eingang der Gerichtskosten wird dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt. Der antragstellende Ehegatte benötigt zudem einen Anwalt, da insoweit Anwaltszwang besteht. Es fallen also für den Antragsteller auf jeden Fall Anwaltsgebühren an.

Der Antragsgegner benötigt nur dann einen Anwalt für das Scheidungsverfahren, wenn er eigene Anträge stellen will. Stimmt er der Scheidung nur zu und stellt bezüglich der Folgesachen auch keine Anträge, muss er keinen Anwalt beauftragen. In Bezug auf den Versorgungsausgleich, der für Laien schwer nachvollziehbar ist, ist jedoch auch für den Antragsgegner die Hinzuziehung eines Anwaltes ratsam.

Die gesamten Kosten des Scheidungsverfahrens werden entsprechend dem Ausspruch im Scheidungsbeschluss in der Regel gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten geteilt werden und jeder seinen eigenen Anwalt selbst bezahlt. Die Höhe der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht regelmäßig am Ende des Verfahrens endgültig festlegt. Für die Scheidung errechnet sich der Wert des Verfahrens aus dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Ehegatten x 3 zuzüglich eines Wertes für etwaig vorhandenes Vermögen. Zudem wird für jede anhängige Folgesache ein Verfahrenswert ermittelt und dazu addiert.

Sofern man nicht in der Lage ist, die Kosten mit eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten,kann man Verfahrenskostenhilfe beantragen. Verfügt man nicht über erhebliches Vermögen oder reicht das Einkommen nicht zur Deckung der Kosten, übernimmt bei einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entweder die Staatskasse die Kosten vollständig oder man kann die Kosten ratenweise zahlen.

Wird eine solche finanzielle Beihilfe vom Gericht gewährt, ist man verpflichtet, Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens unaufgefordert dem Gericht mitzuteilen. Das Gericht kann auch bei einer selbstveranlassten Überprüfung des Einkommens und Vermögens innerhalb von 4 Jahren bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse die Kosten zurückfordern. Die Kosten des Scheidungsverfahrens sollten daher nicht von der Scheidung abhalten. Im Gegenteil: Da der finanzielle Schaden ohne Scheidung höher sein kann als die Kosten des Verfahrens, ist zeitnaher fachanwaltlicher Rat unbedingt zu empfehlen.

Doreen Hanke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht