
Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ist aufgrund bestehender Einschränkungen nicht in der Lage, drei Stunden oder mehr täglich zu arbeiten. Bei der Berechnung eines Ehegatten oder Kindesunterhalts wird daher aufgrund des Rentenbezugs vermutet, dass eine über drei Stunden täglich hinaus gehende Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Rententräger prüft aber nicht, ob weniger als drei Stunden pro Tag gearbeitet werden kann.Will sich der betreffende Ehegatte oder Elternteil darauf berufen, vollständig arbeitsunfähig zu sein, muss er die Voraussetzungen konkret darlegen und beweisen und kann sich also nicht auf dem Rentenbescheid ausruhen.
Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, kann das Gericht davon ausgehen, dass zumindest eine Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit 520,00 EUR monatlich ausgeübt werden könnte. Denn diesen Verdienst kann man mit dem gesetzlichen Mindestlohn bei einer Erwerbstätigkeit von weniger als drei Stunden täglich erzielen. Kommt der betreffende Ehegatte dieser Obliegenheit durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit nicht nach, können ihm 520,00 EUR monatlich als fiktives Einkommen bei der Berechnung des Unterhalts angelastet werden.
Vorsicht für den Unterhaltspflichtigen dürfte im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung geboten sein, wenn sich der betreffende unterhaltspflichtige Ehegatte oder Elternteil zum Nachweis seiner vollständigen Erwerbsunfähigkeit auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens beruft. Stellt der Gutachter fest, dass eine Erwerbsfähigkeit von durchaus mehr als drei Stunden täglich machbar ist, könnte das Gericht auch einen höheren Fiktivlohn ansetzen.
Andreas Lau
Fachanwalt Familienrecht