Vorsicht vor falschem Verdacht

RECHT & STEUERN

Vorsicht vor falschem Verdacht

Mit Rucksack im Supermarkt: Bei einem begründeten Verdacht auf Diebstahl ist nur die Polizei zur Taschenkontrolle befugt.

Das Einpacken von Waren während des Einkaufs ist nicht strafbar, kann aber zu Missverständnissen führen. Foto: Christoph Soeder

13.11.2024

Seien Sie ehrlich: Nehmen Sie für Ihren Einkauf immer einen der bereitgestellten Wagen oder Körbe? Oder packen Sie Milch, Obst und Käse auch mal in den eigenen Rucksack, wenn‘s schnell gehen muss? Verboten ist das nicht per se, sagt der Berliner Rechtsanwalt Roosbeh Karimi. Empfehlen würde er es trotzdem nicht.

Der Grund: „Das Einpacken von Waren in den eigenen Rucksack während des Einkaufs ist nicht unmittelbar strafbar, kann jedoch durchaus zu Missverständnissen führen“, so der Jurist. Denn strafrechtlich sei damit bereits eine Wegnahmehandlung, also ein Diebstahl, erfüllt. Selbst wenn die Absicht bestehe, die Waren später an der Kasse wieder auszupacken und zu bezahlen, bleibe Potenzial für Ärger bestehen, weil es als Vorstufe zum vollendeten Straftatbestand des Diebstahls auch noch den versuchten Diebstahl gebe. In der Praxis ist es in der Regel aber so, dass Ladendetektive und aufmerksames Personal erst eingreifen, sollte die Ware an der Kasse nicht auf dem Band landen. Wichtig: Wer trotzdem einen Rucksack nutzt, sollte diesen beim Bezahlvorgang besonders gründlich durchsuchen. Wer versehentlich ein Produkt in den Untiefen seines Rucksacks vergisst, macht sich Karimi zufolge tatsächlich des Diebstahls strafbar und kann sich nicht auf ein Versehen berufen.

Bei Einkäufen, die Kundinnen und Kunden in eigenen offenen Körben oder Taschen verstauen, sieht Rechtsanwalt Karimi die Sache nicht ganz so streng. Dort sei die Einkaufsabsicht in der Regel klar zu erkennen.

Aber Achtung: Einzelhändler und Marktbetreiber dürfen Kundinnen und Kunden im Rahmen ihres Hausrechts tatsächlich vorschreiben, wie Waren innerhalb des Marktes zu transportieren sind. Falls es solche Regeln gibt, müssen diese klar erkennbar sein. „Fehlt ein entsprechender Hinweis, kann der Supermarkt nicht darauf bestehen, dass Kunden ihre Einkäufe nur in den bereitgestellten Körben oder Wagen transportieren“, sagt der Berliner Rechtsanwalt.

Was Betreiber, Händler und Sicherheitspersonal hingegen nicht dürfen: die Inhalte von Taschen oder Rucksäcken einsehen oder kontrollieren - auch wenn Kassiererinnen und Kassierer das beim Bezahlvorgang manchmal einfordern. Ein solches Ersuchen können Verbraucherinnen und Verbraucher ablehnen. Bei einem begründeten Verdacht auf Diebstahl dürfe das Personal Beschuldigte lediglich festhalten, bis die Polizei eintreffe, sagt Karimi. Denn nur diese sei zur Taschenkontrolle befugt. dpa