Kanzlei Dr. Hartmann & Partner Oranienburg: Tipps vom Verkehrsanwalt

RECHT & STEUERN

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Ist das Abschleppen auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge rechtmäßig? Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat das Abschleppen für rechtmäßig erklärt.

30.09.2024
RA Dr. Hartmann, RA Dr. Fricke, RAin Arnold, RAin Petersdorff
RA Dr. Hartmann, RA Dr. Fricke, RAin Arnold, RAin Petersdorff

Immer mehr Elektroautos bewegen sich auf deutschen Straßen. Sie haben Sonderparkplätze erhalten. Was passiert, wenn ich dort parke? Ist das Abschleppen rechtmäßig, ohne dass ein anderes (Elektro-) Fahrzeug dort abgestellt werden soll? Dies ist heute unser Thema. 

Um es vorweg zu nehmen: Ja, das Abschleppen wurde von dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit seinem Urteil vom 23.01.2020 (A.Z. 17 K 4015/18) für rechtmäßig erklärt. Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme nach Auffassung des Gerichts auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne von § 2 EmoG (Elektromobilitätsgesetz) bevorrechtigten Fahrzeugs. In einem solchen Fall gebiete auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht die Einhaltung einer bestimmten Wartezeit. 

Ein Abschleppvorgang ist deshalb auch ohne konkrete Beeinträchtigung des bevorrechtigten Personenkreises grundsätzlich nicht unangemessen. Das findet seine Rechtfertigung nach Auffassung des Gerichts darin, dass in aller Regel zur Zeit der Entscheidung über den Erlass einer Abschleppanordnung weder absehbar ist, wann das nächste parkberechtigte Elektrofahrzeug dort eintreffen wird, noch eingeschätzt werden kann, wann der verantwortliche das dort unberechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird. Auch eine Wartezeit war vorliegend nicht einzuhalten.

Fazit: Man tut somit gut daran, die Parkbevorrechtigung für Elektrofahrzeuge (und übrigens auch Carsharing-Fahrzeuge) zu beachten. Hierzu hatte sich zuvor bereits das VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.05.2018 (Aktenzeichen 2 K 7467/17 (DAR 2019, 222)) geäußert.

Dr. Henning
Hartmann Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.ra-hartmann.de

Kanzlei Dr. Hartmann & Partner Oranienburg
03301/536300

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