Steuertricks selbst anzeigen: So geht's

RECHT & STEUERN

Steuertricks selbst anzeigen: So geht's

Wer bei der Steuer getrickst hat, macht sich strafbar. Eine Selbstanzeige kann die Dinge wieder in Ordnung bringen. Foto: Christoph Soeder/dpa-mag

01.10.2024

Wer bei der Steuererklärung trickst, macht sich schuldig und kann mit hohen Geldstrafen oder einer Haftstrafe rechnen. Mit dem Steuervergehen lässt sich aber unter Umständen aufräumen. Das Stichwort lautet Selbstanzeige. Legen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihrem Finanzamt darin mindestens die Fehltritte der vergangenen zehn Jahre voll umfassend offen, können sie unter Umständen straffrei ausgehen - die hinterzogenen Steuern muss man aber trotzdem nachzahlen.

Besondere Formvorschriften gebe es dafür nicht, sagt Martin Wulf, Fachanwalt für Steuerrecht. Er empfiehlt, dem Finanzamt schriftlich alle Daten zu übermitteln, die es benötigt, um nachträglich einen oder mehrere zutreffende Steuerbescheide zu erstellen. Erneut fehlende oder fehlerhafte Angaben machen den guten Willen zunichte. Mangelt es also zum Beispiel noch an entscheidenden Nachweisen, sollten Betroffene lieber großzügig schätzen. Gut zu wissen: Vermeiden Sie das Wort „Selbstanzeige“, weil es darauf hindeutet, dass Sie vorsätzlich Steuern verkürzt haben. Die Zeitschrift „Finanztest“ empfiehlt, die Korrektur als „Berichtigung“ oder „Nacherklärung“ zu umschreiben.

Aber Achtung: Ihre Beichte ist nur dann etwas wert, wenn das Finanzamt noch keine Kenntnis von Ihren Mogeleien hatte. Konnten Sie ahnen, dass Ihnen die Ermittler auf der Spur sind, nützt Ihnen die Selbstanzeige nichts mehr. dpa


Baum des Anstoßes

Zwischen Grundstücksnachbarn gibt es immer wieder Streit über Äste von Bäumen und Sträuchern, die von einem Grundstück in das andere Grundstück wachsen. Eigentlich hat der Gesetzgeber eine einfache Regelung für diesen Fall vorgesehen: Wachsen Äste auf ein Grundstück, hat der Eigentümer seinem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzten. Ragen die Äste danach immer noch auf das Grundstück, so darf er diese selbst entfernen. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die Zweige die Benutzung seines Grundstücks wirklich beeinträchtigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom klargestellt, dass ein Grundstückseigentümer von diesem Selbsthilferecht auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste die Gesundheit oder Standfestigkeit des betroffenen Baumes oder Strauchs beeinträchtigt wird. Das gilt allerdings nur vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen und eventueller gärtnerischer und botanischer Belange.

In dem vom BGH entschiedenen Fall stand auf dem Grundstück der Kläger unmittelbar an der gemeinsamen Grenze mit dem Nachbargrundstück seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste ragten seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Beklagten hinüber.

Nachdem der Beklagte die Kläger erfolglos aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige selbst ab. Mit ihrer Klage verlangten die Kläger von dem Beklagten, es zu unterlassen, oberhalb fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden. Sie machten geltend, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährdet. Dem folgte der BGH jedoch nicht. Er war der Ansicht, dass es einzig drauf ankommt, ob die Äste die Nutzung des Grundstückes beeinträchtigen. Das Selbsthilferecht sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein. Es unterliegt daher keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Zudem liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach und lässt die Zweige des Baumes oder Strauchs über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht darauf verweisen, dass durch den Rückschnitt der Baum seine Standfestigkeit verliert oder abstirbt.

Andreas Lau
Rechtsanwalt