Sorgerechtsentzug des alleinerbenden Elternteils zur Sicherung der Pflichtteilsansprüche der Kinder?

RECHT & STEUERN

Sorgerechtsentzug des alleinerbenden Elternteils zur Sicherung der Pflichtteilsansprüche der Kinder?

Die Rechtsanwaltskanzlei Seehaus und Schulze in Werder berät im Erb-, Familien- und Grundstücksrecht sowie im Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

01.10.2024

Im zu beurteilenden Fall war ein Vater verstorben, welcher von seiner Ehefrau allein beerbt worden war. Zur Vertretung der gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einer eventuellen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber der Mutter als Erbin hatte das Familiengericht eine Pflegschaft angeordnet. Der Nachlass bestand aus einer Doppelhaushälfte und einem Konto und das Familiengericht sah hinsichtlich der Prüfung und Sicherstellung des Pflichtteils eine Interessenkollision.

Mit Beschluss vom 17.4.2024 zum AZ 10 WF 16/24 hat das OLG Köln nunmehr festgestellt, dass keine teilweise Entziehung des Sorgerechts gerechtfertigt war.

Zum grundlegenden Verständnis ist erstmal aufzuzeigen, dass derjenige, der seinen Ehegatten zum Alleinerben einsetzt, seine Kinder enterbt. Diesen stehen dann Pflichtteilsansprüche zu. Solange die Kinder minderjährig sind, können sie diese nicht selbst geltend machen – dies müsste der überlebende Elternteil machen, gegen sich selbst als Erben.

Kraft Gesetzes ist der als Alleinerbe eingesetzte Ehegatte nicht schon von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen. Die Entscheidung obliegt ihm selbst, ob die Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden sollen. Eine Entziehung der Vertretungsmacht und Anordnung der Pflegschaft kann das Familiengericht nur anordnen, wenn Anhaltspunkte für einen konkreten erheblichen Interessengegensatz bestehen. Abzuwägen ist eine mögliche Gefährdung des Pflichtteils gegen die Wahrung des Familienfriedens. Soweit der erbende Elternteil den Pflichtteilsanspruch des Kindes nicht gefährdet, ist auch keine Pflegschaft anzuordnen. Hier war nicht von einer Gefährdung auszugehen. Die Kindesmutter hatte mit dem Gericht kooperiert und den Nachlass mitgeteilt. Zudem ist die Verjährung etwaiger Pflichtteilsansprüche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt, so dass auch insoweit keine Sicherung erforderlich war.

Rechtsanwalt Seehaus ist als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht schwerpunktmäßig auf diesem Gebiet, neben den Gebieten des Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Rechtsanwaltskanzlei Seehaus und Schulze im Kanzleisitz in Werder Mo.-Do. von 8.00 - 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 15.00 Uhr unter Tel. 03327/569 511 und im Kanzleisitz in Bad Belzig Mo.-Do. von 9.00 18.00 Uhr und Fr. 9.00 15.00 Uhr unter Tel. 033841/60 20. Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.