Für den Erwerb des gemeinsamen Hauses muss man nicht verheiratet sein. Solange sich alle gut verstehen, macht sich niemand Gedanken. Besser ist jedoch, schon beim Kauf an die Trennung zu denken. Wenn beide Partner gleich viel für den Erwerb beisteuern, den Kredit gemeinsam bedienen und Eigentümer zu ½ werden, sind die Risiken überschaubar. Es kann dann allenfalls noch zum Streit kommen, wer bei der Trennung ausziehen muss oder das Haus übernehmen darf. Vorbeugende Regelungen kann man aber auch hierzu treffen.
Wirtschaftlich schwierig und evtl. ungerecht sind die Fälle, in denen ein Partner das Grundstück zur Verfügung stellt, etwa weil es innerhalb der Familie weitergegeben wurde. Errichten die Partner auf diesem Grundstück ein Haus, eventuell sogar mit dem Geld eines Partners oder nehmen sie zusammen einen Kredit auf, ist Vorsicht geboten: Kommt es hier zu Trennung, geht der Partner, dem Haus und Grundstück nicht gehören, leer aus, jedenfalls wenn man ein paar Jahre gemeinsam im Haus gelebt hat. Nur in Extremfällen kann es zum Ausgleich kommen, doch der Weg ist steinig. Von allgemeinen Wertsteigerungen, insbesondere des Bodens profitiert der Nicht-Eigentümer auf keinen Fall. Auch wenn das Grundstück, das im Alleineigentum eines Partners stand, anlässlich des Hausbaus teilweise übertragen wird, kann es zu Verwerfungen kommen, dieses Mal zu Lasten des bisherigen Alleineigentümers.
Die Lösung liegt in klaren und nachweisbaren Absprachen. So sollten die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft festhalten, ob Ausgleichszahlungen im Trennungsfall zu erfolgen haben. Eine Variante ist auch, bei unterschiedlichem Startkapital für das Hausprojekt die Miteigentumsquote nicht beim typischen 50:50 anzusetzen, sondern die unterschiedlichen Beiträge abzubilden und sich z.B. für 60:40 zu entscheiden.
Dr. Christoph Schäfer, MBA Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei Wendelmuth
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