Es gibt verschiedene Wege auf denen der Erblasser Vermögen weiterreichen kann. Der Häufigste ist die Erbschaft. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Möglichkeit einzelne Gegenstände oder einen bestimmten Vermögensbetrag an Dritte im Wege eines Vermächtnisses weiterzugeben.
In einem solchen Fall erhält der durch das Vermächtnis begünstigte Vermächtnisnehmer einen Herausgabeanspruch gegen den Erben. Dabei kann die Fälligkeit für die Erfüllung des Anspruches im Testament bestimmt sein. Gerade die Frage der Fälligkeit kann bei Vermächtnissen zu Risiken und Problemen führen, wie ein im Jahr 2022 vom Landgericht Heilbronn entschiedener Fall zeigt (Aktenzeichen I 3 O117/23). In jenem hatte der Vermächtnisnehmer nach dem Ableben des Erblassers und Verstreichen der im Testament genannten Frist den Erben zur Erfüllung des Vermächtnisses aufgefordert. Der Erbe war somit verpflichtet den als Vermächtnis benannten Betrag an den Vermächtnisnehmer zu überweisen. Hierzu ist es jedoch nicht fristgemäß gekommen, so dass sich der Vermächtnisnehmer einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung seines Anspruches nahm. Dieser mahnte die Erfüllung des Vermächtnisses beim Erben an und erhob nach dem fruchtlosen Verstreichen der von ihm gesetzten Frist Klage. Nach Klageerhebung aber noch vor Zustellung der Klage an den Beklagten zahlte der Erbe das Vermächtnis aus und der Rechtsanwalt des Vermächtnisnehmers nahm die Klage zurück. Die Kosten für das Gerichtsverfahren und die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes musste der Erbe dennoch zusätzlich zahlen, da diese durch den Verzug des Erben ausgelöst wurden. Der Erbe versuchte sich zwar damit zu entschuldigen, dass er durch das Ableben des Erblassers psychisch zu traumatisiert gewesen sei, um das Vermächtnis rechtzeitig zu erfüllen, beweisen konnte er dies jedoch im Rahmen des Rechtsstreites nicht. Das erkennende Gericht sah die entsprechende Traumatisierung nicht als erwiesen an und entschied gegen den Erben. Es führte aus, dass es die Pflicht des Erben gewesen wäre sicherzustellen, dass das Vermächtnis fristgemäß an den Berechtigten ausgekehrt wird. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass man auch als Erbe der Gefahr von kostenintensiven Fehlern ausgesetzt ist. Sowohl dem Pflichtteilsberechtigten als auch dem Erben kann in einem solchen Falle nur angeraten werden sich der Hilfe und Beratung eines im Erbrecht visierten Rechtsanwaltes zu bedienen, um seine Ansprüche und sein Vermögen zu schützen und nicht zu gefährden.
Als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht ist Rechtsanwalt Seehaus schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Kanzlei Seehaus & Schulze im Büro in Werder Mo-Do. von 8.00-18.00 Uhr und Fr. 8.00 - 15.00 Uhr unter Tel. 03327/569 511 und im Büro in Bad Belzig Mo-Do. von 9.00 -18.00 Uhr und Fr. 9.00 -15.00 Uhr unter Tel. 033841/ 6020. Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.
Aktuelle Entscheidungen der Familiengerichte zum UNTERHALT
In Fortsetzung der vorangegangenen Rechtsbeiträge, in denen familiengerichtliche Rechtsfälle dargelegt wurden, werden nachfolgend aktuelle Entscheidungen zum Unterhalt dargestellt.
Unterhaltsfragen betreffen meistens den Kindesunterhalt oder den Ehegattenunterhalt in Form von Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt. Dabei wird das gesetzliche Unterhaltsrecht durch ständig neue Rechtsprechung der Gerichte ausgestaltet.
Auskunftspflicht
Um Unterhalt berechnen zu können bestehen Auskunftsansprüche. Während beim Ehegattenunterhalt gegenseitige Auskünfte geschuldet sind, hängt die Auskunftspflicht beim Kindesunterhalt von der Art der Betreuung des Kindes ab. Wird dieses im Residenzmodell betreut, schuldet nur der umgangsberechtigte Elternteil die Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Liegt ein Wechselmodell und damit eine hälftige Betreuung beider Elternteile vor, schulden beide die vorgenannten Auskünfte. Im Wechselmodell kommt es auf die Einkünfte beider Eltern an. Grundsätzlich kann der Unterhaltsberechtigte alle 2 Jahre eine neue Auskunft fordern. „Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.“ Das Kammergericht musste sich mit der Frage befassen, wann diese Frist beginnt und wann die Auskunft erfüllt ist. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Auskunft erfüllt, wenn der Berechtigte mit den Angaben des Pflichtigen den Unterhalt berechnen kann. Im Falle eines Unterhaltsverfahrens beginnt nach Auffassung des Kammergerichtes die 2 Jahresfrist mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung, da der Pflichtige verpflichtet sei, unterhaltsrechtlich relevante Veränderungen ungefragt im Verfahren mitzuteilen. Leider wird dies nur allzu selten beachtet.
Mehrbedarf für die Vergangenheit
Unterhalt kann grundsätzlich erst ab der Geltendmachung desselbigen oder ab der Einforderung der Auskünfte gefordert werden. Der Bundesgerichtshof befasste sich jüngst mit der Frage, ob ein Mehrbedarf (z.B. Schulkosten) ausdrücklich geltend gemacht werden muss oder ob die Einforderung des Regelunterhaltes bzw. die Aufforderung zur Auskunftserteilung zur Ermittlung des Unterhaltes genügt. Nach Auffassung des Gerichtes ist der Mehrbedarf ab dem Zeitpunkt der Auskunftsaufforderung zu zahlen. Einer Erwähnung, dass man die Auskünfte auch für eine Berechnung eines etwaigen Mehrbedarfs benötigt, bedarf es nicht. Etwas anderes gilt jedoch für etwaigen Sonderbedarf des Kindes (z.B. Nachhilfe), der einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf darstellt, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar ist. Bei Streitigkeiten rund um den Unterhalt ist fachanwaltliche Unterstützung ratsam und im gerichtlichen Verfahren sogar zwingend erforderlich.
Doreen Hanke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht