Lässt sich Schulgeld absetzen?

RECHT & STEUERN

Lässt sich Schulgeld absetzen?

Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Foto: Zacharie Scheurer

17.09.2024

Immer mehr Kinder in Deutschland gehen auf eine private Schule. Eltern können einen Teil des Schulgeldes für einen Platz an der privaten Schule mit ihrer Steuererklärung wieder zurückholen, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) informiert. „Die Kosten können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden“, so Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL. Einer Auswertung des Statistischen Bundesamts zufolge zahlten Eltern im Jahr 2019 im Schnitt 2030 Euro im Jahr für einen kostenpflichtigen Privatschulplatz ihrer Kinder. Das Finanzamt berücksichtige 30 Prozent von maximal 5000 Euro Schulgeld im Jahr, heißt es vom BVL. Heißt am konkreten Beispiel: Beläuft sich das Schulgeld auf 5000 Euro im Jahr, können Eltern 1500 Euro absetzen. Macht jeder Elternteil für sich eine Steuererklärung, kann er seinen Anteil angeben – maximal 2500 Euro im Jahr. Auf Antrag ist auch eine andere Aufteilung möglich. 

Kosten für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft sind kein Schulgeld. Steuerlich absetzen lässt sich Schulgeld, das Eltern für überwiegend privat finanzierte Schulen entrichten, so der BVL. Ebenfalls anerkannt werde Schulgeld für Schulen in freier Trägerschaft wie Waldorfschulen oder Montessori-Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Gleiches gelte für Schulen im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Deutsche Auslandsschulen und Europäische Schulen. Der BVL macht darauf aufmerksam, dass Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft der Schülerinnen und Schüler nicht zum Schulgeld gehören. Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag können Eltern aber in der Anlage Kind separat abrechnen. Das sind laut BVL maximal bis zu 6000 Euro im Jahr, von denen zwei Drittel als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können. Hier kommen unter anderem Ausgaben für den Hort infrage. dpa


Freibeträge nutzen

Es muss gar kein unvorstellbarer Reichtum vorhanden sein - oft reicht es aus, wenn eine Wohnung, ein Haus oder Grundstück in günstiger Lage vererbt wird, damit Erbschaftsteuer fällig wird. Blöd, wenn die Erben dann nicht flüssig sind. Wer sich allerdings frühzeitig darum kümmert, sein Vermögen noch zu Lebzeiten weiterzugeben, kann den Erben in vielen Fällen die Steuerlast nehmen. Das Zauberwort lautet „Freibeträge“. Denn nicht von jedem Vermögenswert will das Finanzamt immer gleich etwas abhaben. 

Der Staat ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern mit den Freibeträgen, Vermögen bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei an andere weiterzugeben. Wo diese Grenze liegt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser ab. Der Clou: Egal, welcher Freibetrag auch gilt - er kann alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden, ohne dass Beschenkte oder Erben Steuern zahlen müssen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. 

Bei Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Zudem kann jeder Elternteil jedem seiner Kinder 400.000 Euro steuerfrei übertragen. 

Das kann vor allem bei gemeinschaftlichem Eigentum der Eltern - wie etwa Immobilien - wichtig sein. Enkel können immerhin noch 200.000 Euro erben oder geschenkt bekommen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen, bei Urenkeln sind es, sofern deren Eltern und Großeltern noch leben, 100.000 Euro (Az.: II B 39/20). dpa