Trennungszeit - ab wann ist die Scheidung zulässig?

RECHT & STEUERN

Trennungszeit - ab wann ist die Scheidung zulässig?

Michael Barth Fachanwalt für Familienrecht in Nauen berät bei Trennung, Scheidung, Finanzen und vielem mehr.

Michael Barth

09.09.2024

Es gibt immer wieder viel Unsicherheit zur Frage, wie lange man getrennt leben muss, ehe man geschieden werden kann und ob der Ex-Partner der Scheidung zustimmen muss.

Im Grunde ist es ganz einfach: Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die Eheleute wenigstens ein ganzes Jahr „von Tisch und Bett“ getrennt gelebt haben und wenigstens ein Partner an der Trennung abschließend und ernstlich festhält. Wenn der andere Ehepartner der Scheidung widerspricht, dann müssen die Gründe des Scheitern sachlich dargelegt werden, so dass der Richter von der Tatsache des Scheitern überzeugt ist. Nur in sehr seltenen Fällen gibt es hierzu eine Beweisaufnahme. Der Partner kann die Scheidung also nicht verhindern, sondern allenfalls etwas verzögern.

Bei 3-jährigenr Trennung wird das Scheitern vermutet und auf die Zustimmung des anderen Partners kommt es nicht mehr an. In Härtefällen ist es möglich, auf das Trennungsjahr zu verzichten und schon vorher die Scheidung bei Gericht einzureichen. Die Gerichte sind aber sehr streng bei der Frage, ab wann ein Härtefall vorliegt.

Umgekehrt kann die Scheidung aber dann versagt werden, wenn durch die Scheidung (trotz feststehenden Scheiterns) eine schwere Härte für den anderen Ehepartner entstünde. Auch dieser Fall ist sehr eng auszulegen und im Grunde nicht praxisrelevant.

Folglich kann man den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen kann, wenn man wenigstens ein Jahr getrennt lebt. Aber auch die Trennung will gelernt sein. Dazu gehört ein Trennungsgespräch. Im Anschluss sind die Schlafstellen zu trennen und vor allem die gemeinsame Haushaltsführung ist zu beenden. Die Finanzen sind zu trennen. Das kann auch geschehen, wenn man noch in der bisherigen Wohnung gemeinsam wohnt, solange dies vergleichbar einer Wohngemeinschaft gehandhabt wird und nicht die üblichen Versorgungs-leistungen und Arbeitsteilungen der früheren Ehe fortgesetzt werden.

Nicht nur der Scheidungsantrag bei Gericht, sondern vor allem die Trennung selbst sollte gut durchdacht sein, damit es zu keinen unliebsamen Überraschungen und zu keinen Rechtsnach-teilen kommt. Daher ist es wichtig, sich möglichst noch vor der Trennung rechtskundigen Rat einzuholen. Später Rat ist teurer Rat.

Michael Barth Fachanwalt für Familienrecht
14641 Nauen
Mittelstr. 33-34
Tel: 03321-449 23
www.kanzlei-barth.com