Doppelhaushälfte: Einseitiger Abriss ist nicht zulässig

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Doppelhaushälfte: Einseitiger Abriss ist nicht zulässig

Wer eine Doppelhaushälfte erwirbt, kann die Baustruktur später nicht eigenmächtig verändern. Foto: Kai Remmers/dpa-mag

09.09.2024

Doppelhaushälfte satt? Dann können Sie trotzdem nicht einseitig den Abriss des Gebäudeteils beschließen und ein frei stehendes Einfamilienhaus errichten.

Weil die Nachbarn im anderen Teil der Doppelhaushälfte dadurch unzulässig benachteiligt werden könnten, können sie grundsätzlich das Einschreiten der Bauaufsicht verlangen. Das zeigt ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 2 CE 24.32), auf den das Rechtsportal anwaltauskunft.de verweist.

In dem konkreten Fall bewohnen zwei Nachbarn je eine Doppelhaushälfte in offener Bauweise mit leichtem Versatz der Hauptkörper. Im Bebauungsplan sind die Haushälften entsprechend festgesetzt. Nachdem einer der beiden Nachbarn beabsichtigt hatte, seine Hälfte abzureißen und ein Einfamilienhaus auf seiner Grundstücksseite zu errichten, verlangte der andere Nachbar von der Bauaufsicht einzuschreiten.

Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag des Nachbars statt und verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde, den Bau des Einfamilienhauses zu untersagen. Die einseitige Aufhebung der «Schicksalsgemeinschaft» durch den Abriss einer Doppelhaushälfte sei unzulässig, da das einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Nachbarschutz darstelle. Die Festsetzung der Doppelhausstruktur erweitere und beschränke die Baufreiheit der Eigentümer wechselseitig. Würde diese einseitig aufgehoben, kämen die Vorteile nur noch einem der beiden Nachbarn zugute. Der benachteiligte Nachbar muss das nicht hinnehmen.

dpa


Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Antrag auf Kindergeld

Sollten Eltern zugunsten des Kinderfreibetrags auf das Kindergeld verzichten? Davon rät Steffen Gall vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) ab. Eltern sollten das Kindergeld zunächst einmal grundsätzlich beantragen.

Im Rahmen der Steuererklärung prüft das zuständige Finanzamt automatisch für die Eltern, welche der beiden Unterstützungsleistungen besser für die Familie ist - und berücksichtigt diese Variante entsprechend. Denn prinzipiell gilt: Es gibt jeweils nur eine der beiden Leistungen.

Fristgemäß Widerspruch einlegen

Wer kindergeldberechtigt ist, von der Familienkasse aber eine Ablehnung seines eingereichten Antrages erhält, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch einlegen. Darauf weist das Familienportal des Bundesfamilienministeriums hin. Der Einspruch geht schriftlich oder persönlich vor Ort. Das Einspruchsverfahren ist für Eltern kostenlos. Ist auch das nicht erfolgreich, bleibt nur noch der kostenpflichtige Rechtsweg.

Fehlende Berechtigungdrohende Rückzahlung

Aber Achtung: Beziehen Eltern Kindergeld, obwohl es ihnen nicht zusteht, müssen sie sämtliche Beträge zurückzahlen, die sie zu viel erhalten haben.

Gut zu wissen: Auch bei einer Rückforderung der Familienkasse können Eltern grundsätzlich Einspruch einlegen. Trotzdem ist die Rückzahlung zunächst zu leisten - und nicht erst, wenn über den Einspruch entschieden worden ist.

dpa