Ein paar Tage verreisen und von dort aus arbeiten? Klingt verlockend, denn viele Bürojobs können ja im Prinzip von überall aus erledigt werden. „Quiet Vacation“ (stiller Urlaub) nennt man das. Doch so einfach ist es arbeitsrechtlich nicht. Heimlich in den Urlaub zu fahren und von dort aus zu arbeiten, kann sogar ernsthafte Konsequenzen haben. Die Jobplattform Monster hat in Zusammenarbeit mit dem Marktforschungsunternehmen YouGov Deutschland in einer Umfrage 1330 Beschäftigten die Frage gestellt, was sie davon halten, heimlich und während der Arbeitszeit in den Urlaub zu fahren.
Die Erkenntnisse:
- Ungefähr ein Drittel der befragten Beschäftigten (32 Prozent) finden, dass das überhaupt nicht geht und es selbst nie machen würden.
- 10 Prozent der Befragten gaben an, dass sie finden, dass nichts dabei ist, solange die Arbeit nicht darunter leidet.
- 5 Prozent haben es auch schon mal gemacht.
- 23 Prozent der Befragten wäre Quiet Vacation gar nicht möglich, weil die Art der Arbeit es gar nicht möglich macht.
- Das Melden von Kolleginnen und Kollegen, die heimlich im Urlaub sind, scheint unter Beschäftigten nicht weit verbreitet zu sein. 16 Prozent gaben an, dass sie dies selbst nie tun würden, aber auch ihre Kolleginnen und Kollegen nicht beim Arbeitgeber melden würden.
- Für 14 Prozent spielt es keine Rolle, solange sie selbst keinen Schaden oder Mehrarbeit dadurch haben. Lediglich sieben Prozent der Befragten würden solche Vorfälle ihrem Arbeitgeber melden.
Dürfen Arbeitnehmer überhaupt aus dem Ausland arbeiten?
Aber ist das mit dem stillen Urlaub nun erlaubt, oder nicht? „Arbeit ist nur an den vereinbarten Arbeitsorten zulässig“, so die Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür.
Arbeitnehmer müssen daher prüfen, ob als Arbeitsort das Homeoffice oder jeder andere Arbeitsort, also das mobile Arbeiten, vereinbart wurde. Arbeit aus dem Ausland ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
Und heimlich Urlaub machen, kann Konsequenzen mit sich ziehen, wenn das Unternehmen davon Wind bekommt: Die eigenmächtige Verlagerung des Arbeitsortes ins Ausland kann als unbefugte Urlaubsnahme oder Arbeitsverweigerung angesehen werden und eine fristlose Kündigung zur Folge haben, so Oberthür. dpa