Recht und Steuern

Identitätsdiebstahl: Wenn Betrüger auf Ihren Namen einkaufen

Hat jemand Fremdes auf Ihren Namen im Internet eingekauft? Dann kann das unangenehme Folgen haben.   Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag

16.12.2025

Hat irgendjemand etwas in Ihrem Namen eingekauft oder Verträge abgeschlossen, ohne zu bezahlen? Etwa jedem vierten Menschen (24 Prozent) in Deutschland ist das schon einmal passiert, zeigt eine Umfrage Deutschlands größter Auskunftei, der Schufa. Wenn Opfer von Identitätsdiebstahl im Anschluss beherzt handeln, können sie für den wirtschaftlichen Schaden, der Dritten entstanden ist, nicht zur Verantwortung gezogen werden. 

Dafür ist es den Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz zufolge entscheidend, umgehend nach Kenntnis über einen Vorfall Strafanzeige bei der Polizei zu stellen. Zudem sollte die Bank informiert werden. Für den Fall, dass auch Kontodaten abgeflossen sind und betroffene Konten und Karten vorsorglich gesperrt werden. Stellen getäuschte Unternehmen Zahlungsaufforderungen an Opfer von Identitätsmissbrauch, sollten sie diesen widersprechen. 

Auf der Webseite der Verbraucherschützer können sich Betroffene dafür einen interaktiven Musterbrief für ihren speziellen Fall entwerfen lassen, den sie anschließend samt einer Kopie über die Strafanzeige an den Absender der Forderung senden. 

Auch Auskunfteien sollten informiert werden
Wichtig ist in diesem Zusammenhang außerdem, zu prüfen, ob aufgrund des Vorfalls fehlerhafte Negativeinträge bei Schufa und Co. vorgenommen wurden, die den Score verhageln. Das lässt sich ganz einfach über die Anforderung einer kostenlosen Datenkopie nachvollziehen. Denn geprellte Unternehmen können solche Einträge veranlassen, sobald unbezahlte Rechnungen mehrfach erfolglos angemahnt wurden.

Opfern von Identitätsdiebstahl kann auf diese Weise also ein Nachteil entstehen, den sie nicht zu verantworten haben. Das Gute: Sie können ihn korrigieren lassen. Dafür sollten entsprechende Auskunfteien über den Identitätsbetrug in Kenntnis gesetzt werden. In der Regel muss dafür ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem ebenfalls eine Kopie der Strafanzeige sowie eine Kopie eines Ausweisdokuments beizufügen ist. Wie es bei der Schufa konkret funktioniert, darüber informiert die Auskunftei auf ihrer Webseite.



dpa


Mobilfunk-Vertrag widerrufen

Wer im Netz einen Mobilfunkvertrag abschließt, hat wie bei vielen Online-Verträgen ein Widerrufsrecht - das muss mindestens 14 Tage betragen. Für den Widerruf reicht ein formloses Schreiben aus, am besten per Einschreiben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen. So kann man im Streitfall belegen, dass man den Vertrag fristgerecht widerrufen hat. 

Wichtig ist, dass man den Widerruf an den Vertragspartner richtet, der in der Widerrufsbelehrung angegeben ist, so die Verbraucherschützer. Online-Händler können etwa nur die Vermittler sein, während das jeweilige Mobilfunkunternehmen dann der eigentliche Vertragspartner ist, den man dann anschreiben muss. Darum genau nachlesen, wohin man schreiben muss.

Nach vier Jahren 900 Euro zurückerstattet
In einem konkreten Fall, über den die Verbraucherschützer aus ihrer Beratungspraxis berichten, hatte eine Frau einen Mobilfunkvertrag fristgerecht beim Mobilfunkanbieter widerrufen - wie es in der Widerrufsbelehrung angegeben gewesen sei.

Der Anbieter lehnte den Widerruf aber ab, verwies auf einen zwischengeschalteten Online-Händler als Adressat - und stellte weiter monatlich die Rechnungen. Verunsichert habe die Frau über vier Jahre in Summe fast 900 Euro gezahlt, obwohl sie korrekt widerrufen habe. Nach einer nochmaligen Kontaktaufnahme wurde der Widerruf dann doch anerkannt. Und die Frau bekam ihr Geld wieder. Darum raten die Verbraucherschützer: Hartnäckig bleiben und nicht nachgeben, wenn man im Recht ist.


dpa