Streit um den PKW bei einer Scheidung

RECHT & STEUERN

Streit um den PKW bei einer Scheidung

Dr. Christoph Schäfer, MBA Fachanwalt für Familienrecht bei Wendelmuth Rechtsanwälte berät Ehepaare bei der Aufteilung von Haushaltsgegenständen und mehr.

Dr. Christoph Schäfer

26.08.2024

Das Gesetz sieht spezielle Regelungen für Haushaltsgegenstände vor, wenn sich die Eheleute über die Verteilung nicht einigen können. In der Praxis ist der Streit um den Kochtopf selten. Statt den Anwalt zu beauftragen, kaufen sich die meisten Mandanten vom gesparten Geld lieber eine neue Pfanne etc. Eine Praxisrelevanz hat jedoch der Streit um den PKW.

Beim Begriff „Haushaltsgegenstand“ denkt man nicht unbedingt an das Familienauto. Die Gerichte ordnen das Fahrzeug aber so ein, wenn es vor allem den Zwecken der Familie dient. Leider sind die Einzelheiten unklar. Das Gericht hat große Wertungsspielräume. Hat die Ehefrau nicht gearbeitet und das Fahrzeug vor allem zum Einkaufen und für den Transport der Kinder benutzt, ist die Sache klar. Es spielt dann für die Nutzungszuweisung auch keine Rolle, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist, wer es bezahlt hat oder auf wen es zugelassen und versichert ist. Das Fahrzeug bekommt derjenige, der stärker darauf angewiesen ist. Eventuell ist eine kleine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Ein großer Vorteil eines Haushaltsgegenstandsverfahrens ist das geringe Kostenrisiko. Die Kosten bei Gericht sind gering. Und in aller Regel trägt jeder Ehegatte seine eigenen Kosten, egal ob ihm das Fahrzeug zugesprochen wird oder nicht. Wer hingegen auf die Herausgabe eines PKW außerhalb eines Haushaltsgegenstandsverfahren klagt, geht ein höheres Risiko ein. Wer dann gewinnt oder verliert, bekommt z.B. bei einem Wert des Pkw von 20.000,00 € entweder 6.000,00 € oder zahlt diese, wohingegen die Kosten im Haushalts-Verfahren insgesamt bei 650,00 € liegen (wenn sich ein Rechtsanwalt findet, der für die gesetzlichen Gebühren von gerade einmal 517,65 € arbeitet).

Interessant sind diese Verfahren vor allem für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung, wenn das Geld für einen neuen PKW fehlt. Bei der endgültigen Zuweisung spielt dann das Eigentum doch wieder eine größere Rolle, nämlich bei der Frage, welcher finanzielle Ausgleich für die dauerhafte Zuweisung angemessen ist. Oft ist aber vom gemeinsamen Eigentum auszugehen.

Dr. Christoph Schäfer, MBA Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei wendelmuth Rechtsanwälte
Top Kanzlei 2021 und 2022 im Familienrecht lt. Magazin Stern Alle Artikel unter „Aktuelles“ bei
www.wendelmuth.net


Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme

Abwägung: Wann eine Störung vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab.

Laute Musik und Grillgerüche im Sommer, überstehende Sträucher und Hecken, bellende Hunde, streunende Katzen – Streitigkeiten unter Nachbarn beschäftigen deutsche Gerichte immer wieder. Die gesetzlichen Grundlagen für Regelungen im Nachbarschaftsrecht finden sich auf Bundes- oder Landes- und sogar auf Kommunalebene. Im Nachbarschaftsrecht gilt vor allem das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Als Ausgangspunkt kann jedoch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) herangezogen werden. Weitere Regelungen finden sich im öffentlichen Baunachbarrecht. Insbesondere in reinen Wohngebieten gibt es von den Städten bzw. Kommunen festgelegte Satzungen, die beispielsweise die Nachtruhe oder die Nutzung von lauten Geräten an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten regeln. In Mietshäusern finden Mieter entsprechende Regelungen meistens in der Hausordnung oder direkt im Mietvertrag.

Wann eine Störung vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab. Lärm durch Kinder müssen Nachbarn grundsätzlich hinnehmen. Das gilt nicht für Geruch, der durch das Grillen auf dem Balkon entsteht. Meistens ist dies sowieso per Hausordnung/Mietvertrag verboten. Anders sieht es aus, wenn Sie ein Haus mit Garten haben. Ihr Nachbar kann Ihnen nicht verbieten, im Garten zu grillen.

Beachten Sie auf jeden Fall die gesetzliche Nachtruhe! Üblicherweise gilt sie zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Übermäßiger Lärm, etwa durch eine voll aufgedrehte Musikanlage oder zu laute Gespräche, ist in dieser Zeit verboten. Manche Gemeinden haben aber auch spezielle, in einer Satzung niedergeschriebene Regelungen, wann besonders geräuschintensive Gartenarbeiten, wie etwa Rasenmähen, durchgeführt werden dürfen.

Grenzbepflanzung - häufigstes Streitthema

Generell gelten die Abstandsregelungen für Bäume und Sträucher sowie Hecken. Allerdings sind die einzuhaltenden Abstände von Bundesland zu Bundesland verschieden. So gilt z. B. in Baden-Württemberg, Berlin, Hessen oder Thüringen für bestimmte Baumarten ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze. In Bayern, Brandenburg, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein ist die Höhe der Pflanzen an der Grundstücksgrenze für den Abstand entscheiden. In anderen Bundesländern gibt es kein eigenes Nachbarrecht (z. B. Hamburg, Bremen). Diese Länder beschränken sich auf den kleinen Teil des Nachbarschaftsrechts, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.

pm/cr

Mehr unter www.anwalt.de/rechtstipps/nachbarrecht


Streit wegen Dachziegeln

Gegen Lichtreflexionen durch Dachziegel kann man als Nachbar grundsätzlich vorgehen. Geht aber von glasierten Dachziegeln keine unzumutbare Beeinträchtigung aus, muss man das hinnehmen. Insoweit hat dann die Baugenehmigung Bestand, zeigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, auf die das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ verweist.

Baugenehmigung nicht aufgehoben

Der beklagte Bauherr hatte eine Baugenehmigung. Auf seinem Einfamilienhaus wollte er Sonnenlicht reflektierende, glasierte Dachziegel.

Der Nachbar fühlte sich durch diese Lichtemissionen gestört und verlangte die Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Ziegel. Seine Klage scheiterte bei Gericht. Zwar ist ein Einschreiten gegen die Lichteinwirkung auf das Nachbargrundstück laut Gericht grundsätzlich möglich. Jedoch kam im Zuge des Verfahrens eine fachliche Stellungnahme des Landesamts für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu dem Ergebnis, dass die Reflexionen zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung führen. Auf dieses Fachwissen durfte die Bauaufsichtsbehörde vertrauen.

dpa


Die merkantile Wertminderung für ein verunfalltes Kraftfahrzeug - der BGH hat entschieden

Wie schon im Artikel vom 05.11.23 beschrieben, ist die Wertminderung eines Fahrzeuges eine der Schadenspositionen, die von den Versicherungen immer wieder gekürzt wird. Bei Geschädigten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wurde daher in der Vergangenheit immer wieder vorgetragen, dass die ermittelte Wertminderung des verunfallten Kraftfahrzeugs die Umsatzsteuer mitenthalte, weshalb die Versicherung von der ermittelten Wertminderung grundsätzlich schon einmal 19 % abzog. Zur Begründung wurden vereinzelte Gerichtsentscheidungen zitiert, die dieser Auffassung der Versicherung folgten. Die überwiegenden Entscheidungen der Gerichte gingen tatsächlich jedoch in eine andere Richtung. So auch das Amtsgericht Fürth, in der von mir zitierten Entscheidung in dem oben benannten Artikel.

Da der Streit über die Wertminderung vor den Gerichten nicht aufhörte, gelangten nunmehr mehrere Verfahren vor den Bundesgerichtshof, welcher mit Datum vom 16.07.24 Klarheit in dieser Rechtsfrage geschaffen hat (Az. VI ZR 188/22; VI ZR 205/23; VI ZR 239/23 und VI ZR 243/23).

Der BGH hat in diesen Entscheidungen bekräftigt, dass er weiterhin davon ausgeht, dass die merkantile Wertminderung nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Die von den Sachverständigen ermittelte Wertminderung sei allerdings um den Betrag der Umsatzsteuer zu reduzieren, wenn die Wertminderung auf Grundlage des Bruttoverkaufspreises erzielt worden sei.

Hierbei hat der BGH ergänzend darauf hingewiesen, dass dies sowohl für den Vorsteuerabzugsberechtigten als auch den privaten Geschädigten gilt.

Wie den Urteilen weiterhin zu entnehmen ist, geht der BGH davon aus, dass ein Abzug der Umsatzsteuer grundsätzlich dann nicht notwendig ist, wenn im Sachverständigengutachten festgehalten worden ist, dass die ermittelte Wertminderung umsatzsteuerfrei, steuerneutral sei, oder eine Umsatzsteuer nicht ausweise sei.

Hieraus lasse sich der Rückschluss ziehen, dass die Ermittlung der Wertminderung aus dem Nettoverkaufspreises erfolgt ist, sodass ein Abzug grundsätzlich nicht vorzunehmen ist.

Bei einer ordnungsgemäß auf Grundlage des Nettoverkaufspreises ermittelten Wertminderung verbietet sich damit sowohl für den privaten Geschädigten als auch den Vorsteuerabzugsberechtigten ein Umsatzsteuerabzug bei der Wertminderung.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollten Unfallgeschädigte sich daher grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV