Wendelmuth Rechtsanwälte: Nach der Auskunft ist vor der Auskunft

RECHT & STEUERN

Wendelmuth Rechtsanwälte: Nach der Auskunft ist vor der Auskunft

Auskunftsansprüche im Familienrecht führen oft zu langwierigen Unterhaltsverfahren. Das Gesetz erlaubt die Anforderung einer neuen Auskunft alle zwei Jahre.

10.08.2024

Um Unterhalt berechnen zu können, muss man die Einkommensverhältnisse der anderen Seite kennen. Das Gesetz sieht umfangreiche Auskunftsansprüche vor. In der Praxis gestaltet sich dies oft sehr schwierig. Entweder der Unterhaltsschuldner ist nicht in der Lage, vernünftig Auskunft zu erteilen. Oft will er aber nicht. Dann kann es durchaus ein Jahr oder auch zwei dauern, bis die Auskunft vorliegt.

Soll dann der Unterhalt berechnet werden, sind die Zeiträume, auf die sich die Auskunft bezieht, schon lange her. Ein aktuelles Bild der Leistungsfähigkeit kann die Auskunft nicht mehr abgeben. Also muss eine neue Auskunft her.

Das Gesetz erlaubt die Anforderung einer neuen Auskunft nach zwei Jahren. Der Berechtigte kann diese schon vorher verlangen, wenn greifbare Anhaltspunkte für Veränderungen beim Einkommen vorliegen.

Die Frage ist, wann der Zweijahreszeitraum erneut anfängt zu laufen. Die Gerichte sehen den Beginn der Frist regelmäßig im Datum der letzten Entscheidung, Auskunft zu erteilen. So kann es gut sein, dass das erste Unterhaltsverfahren noch läuft, etwa weil es für die Auskunft, die Zwangsvollstreckung notwendig ist oder Gutachten eingeholt werden müssen. Gleichzeitig beginnt schon das nächste Verfahren für eine neue Auskunft. Endlosschleifen können entstehen.

Die Gerichte haben die Möglichkeit, von den Beteiligten aktuelle Auskunft zum Einkommen zu fordern, um auf Grundlage aktueller Zahlen Unterhalt zuzusprechen. In der Praxis machen die Familiengerichte hiervon jedoch relativ selten Gebrauch. Erzwingen kann man eine solche Anordnung meistens nicht.

Wie so oft im Familienrecht macht es Sinn, sich irgendwie zu verständigen, denn fortgesetzte Auskunftsersuchen beim Gericht verbrennen Geld - oft mehr als zusätzlicher Unterhalt zu erwarten ist. Und die Auswirkungen auf die sonstigen Themen sollte man auch nicht unterschätzen. Gerade wenn Kinder im Spiel sind, wirkt sich der fortgesetzte Unterhaltsstreit auch negativ auf das Elternverhältnis aus.

Dr. Christoph Schäfer, MBA Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei wendelmuth Rechtsanwälte
Top Kanzlei 2021 und 2022 im Familienrecht It. Magazin Stern

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Aktuelle Entscheidungen der Familiengerichte zum Umgangsrecht

In Fortsetzung der vorangegangenen Rechtsbeiträge, in denen familiengerichtliche Rechtsfälle dargelegt wurden, werden nachfolgend aktuelle Entscheidungen zum Umgangsrecht dargestellt. In § 1684 BGB heißt es zum Umgang des Kindes mit den Eltern:

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

Der Umgang ist häufiges Streitthema getrennter Eltern. Gerade auch in Anbetracht des zunehmend von einem Elternteil begehrten Wechselmodells (hälftige Betreuung der Kinder durch beide Elternteile) steigt das Streitpotenzial.

Neben dem vorgenannten Betreuungsmodell und dem Residenzmodell (Kind hat regelmäßigen Umgang mit dem nicht überwiegend betreuenden Elternteil alle 14 Tage am Wochenende) gibt es auch die Modelle des erweiterten Umganges.

Umgang zur Entlastung des anderen Elternteils

In dem kürzlich entschiedenen Fall des Oberlandesgerichtes Nürnberg betreuten die Eltern aufgrund einer Vereinbarung die Kinder im Verhältnis 1/3:2/3. Feste Umgangszeiten gab es wegen der unregelmäßigen Arbeitszeiten des Vaters sind, was die Mutter beanstandete und eine feste Regelung beim Gericht mit Erfolg einforderte. Dagegen wandte sich der Vater, der ausführte, die festgesetzten Zeiten arbeitsbedingt nicht realisieren zu können. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Vaters zurück und führte aus, dass der Umgang auch der Entlastung des überwiegend betreuenden Elternteils diene und der umgangsberechtigte Elternteil bei Verhinderung für eine Fremdbetreuung sorgen müsse.

Ausschluss des Umgangs bei entsprechendem Kindeswillen?

Das oben genannte Umgangsrecht eines Elternteils ist ein Grundrecht und deshalb nur bei wichtigen Gründen auszuschließen. Selbst wenn ein Ausschluss in Betracht kommt, über den das Oberlandesgericht Karlsruhe bei 10 und 12 Jahre alten Kindern zu entscheiden hatte, sollte dieser in der Regel befristet werden. Ein Umgangsausschluss kommt nur dann in Betracht, wenn anderenfalls mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung des geistigen und körperlichen Wohls des Kindes zu erwarten ist“. Dies ist vom Richter, gegebenenfalls im Rahmen eines psychologischen Sachverständigengutachtens, zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, ob der Wille des Kindes „autonom, intensiv, zielorientiert, stabil und Bestandteil seiner Persönlichkeit ist“. Dies wird bei Teenagern eher der Fall sein als bei Kleinkindern. Im vorliegenden Fall wurde der Umgang wegen des Kindeswillens für 2 Jahre ausgeschlossen.

Bei Streitigkeiten um den Umgang ist fachanwaltliche Unterstützung ratsam.

Doreen Hanke
Rechtsanwältin, 

Fachanwältin für Familienrecht