Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten können die Steuerlast senken. Beide Posten gehören in die Anlage «Haushaltsnahe Aufwendungen»>, für beide Posten hat der Gesetzgeber gewisse Höchstgrenzen festgelegt: Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 4.000 Euro pro Jahr berücksichtigt, bei den Handwerkerkosten sind es maximal 1.200 Euro. Was zusammenlebende Paare allerdings wissen sollten: Die Höchstbeträge gelten pro Haushalt, nicht pro steuerpflichtiger Person. Darauf weist das Verbraucherportal Finanztip hin.
Konkret bedeutet das, dass sich betroffene Steuerpflichtige die Höchstbeträge teilen müssen. Damit beide Partner je zur Hälfte von der Steuervergünstigung profitieren können, rät Finanztipp, die Aufträge im Namen beider Personen zu vergeben und die Rechnungen zum Beispiel von einem Gemeinschaftskonto zu begleichen. Wer prozentual eine andere als die hälftige Aufteilung wünscht, muss das in der Anlage «Haushaltsnahe Aufwendungen» in den Zeilen 12 bis 14 entsprechend kenntlich machen.
Übrigens: Im Jahr des Zusammenzugs oder der Auflösung des gemeinsamen Haushalts können Finanztipp zufolge beide Partner den vollen Höchstbetrag für sich geltend machen. Denn zumindest für einen Teil des Jahres können beide einen eigenständigen Haushalt vorweisen. Ist das der Fall, gehört ein entsprechender Hinweis in die Zeile 15 der Anlage.
dpa
Verlustverrechnung Finanzamt lehnt ab? Einspruch kann helfen
Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, erleidet unter Umständen auch mal Verluste - zum Beispiel bei Aktienverkäufen, wenn der Kurs in der Zwischenzeit gesunken ist. Gewinne und Verluste lassen sich innerhalb gewisser Grenzen miteinander verrechnen. Doch nicht alle dieser Grenzen halten der Bewertung der Gerichte stand. Der Bund der Steuerzahler rät Betroffenen daher, grundsätzlich Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, bei denen die Verlustverrechnung nicht anerkannt wurde.
Eine der Einschränkungen: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet werden - also etwa verlustbringende Aktienverkäufe nicht mit Einkünften aus Rente oder Arbeitslohn, was die Steuerlast senken könnte. Stattdessen können die Verluste nur bei Gewinnen aus Kapitaleinkünften entweder im selben Jahr oder in den Folgejahren in Abzug gebracht werden.
Ein wenig spezieller: Auch Verluste aus sogenannten Termingeschäften - also Börsengeschäfte, deren Erfüllung in der Zukunft liegt - können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und daraus resultierenden Prämien verrechnet werden. Hier ist selbst der Ausgleich mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften ausgeschlossen. Noch dazu sind die verrechenbaren Verluste pro Jahr auf 20.000 Euro gedeckelt.
Wer größere Verluste erlitten hat, muss den Rest in die Folgejahre vortragen und erneut bis zur Höchstgrenze in Abzug bringen.
Auch bei diesem Vorgehen hat der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken (Az.: VIII B 113/23). Ein ähnlicher Fall liegt derzeit noch beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Der Bund der Steuerzahler geht davon aus, dass das Finanzgericht die streitige Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegt. Bis es höchstrichterliche Urteile gibt, können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit ihrem Einspruch den Steuerbescheid offen halten.
Nach ergangenen Gerichtsentscheiden können die Finanzämter diesen dann noch einmal abändern. Ist der Bescheid rechtskräftig, ist das nicht mehr möglich. Für ihren Einspruch haben Steuerpflichtige nach Erhalt ihres Bescheids vier Wochen Zeit.
dpa