In § 2303 BGB ist für Abkömmlinge des Erblassers sowie dessen Ehegatten und Eltern ein Pflichtteilsrecht vorgesehen, wenn diese Personen durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Bei der Berechnung des Pflichtteils wird grundsätzlich der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt zugrunde gelegt. Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben insoweit Auskunft und gegebenenfalls Wertermittlung durch Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen. Hierbei ist der Pflichtteilsberechtigte immer auf die Zuarbeit des Erben angewiesen.
Wichtig für den Pflichtteilsberechtigten ist jedoch auch die Möglichkeit, die durch den Erben erteilten Auskünfte überprüfen zu lassen. Das Oberlandesgericht München hatte in diesem Zusammenhang über Auskunfts- und Einsichtsrechte eines Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf wertvolle Immobilien der Erblasserin gegenüber dem Grundbuchamt zu entscheiden (OLG München, Beschluss vom 15.02.2024, 34 Wx 36/24 e).
Nach § 12 Abs. 3 GBO i.V.m. § 46 Abs. 1 GBV ist die Einsicht in Grundakten jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. In diesem Zusammenhang kann auch eine Abschrift der im Grundbuch befindlichen Urkunden verlangt werden. Für die Darlegung eines berechtigten Interesses ist es ausreichend, wenn das Einsichtsgesuch auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG München, a.a.O.). Die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier muss aber ausgeschlossen werden. Es genügt nicht jedes beliebige Interesse für eine Einsicht in die Grundbuchakten.
Ein solches Einsichtsrecht kann dem Pflichtteilsberechtigten auch dann zustehen, wenn der Erblasser oder die Erblasserin das Grundstück bereits zu Lebzeiten veräußert hatte. Dem Pflichtteilsberechtigten kann gemäß § 2325 Abs. 1 BGB in diesem Falle ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Im vorliegenden Fall gewährte das Gericht dem Pflichtteilsberechtigten sogar das Recht, die Kostenrechnung für die Veräußerung des Grundstücks durch die Erblasserin in Abschrift zu erhalten. Hieraus können sich Anhaltspunkte für den Wert des Grundstücks ergeben, dessen Kenntnis für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erforderlich ist.
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