Eine Transfrau als „Mann“ zu bezeichnen, stellt einen unzulässigen und schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. In einer entsprechenden Entscheidung (Az.: 2-3 O 149/23), auf die das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hinweist, hatte das Landgericht Frankfurt den Schutz der geschlechtlichen Identität eines Menschen gestärkt. In dem konkreten Fall ging es um eine Transfrau, die seit rund 40 Jahren als Frau lebt und alle Schritte der Transition nach dem Transsexuellengesetz (TSG) durchlaufen hat.
In einem öffentlichen Artikel wurde sie als „Mann“ bezeichnet. Daraufhin klagte die Frau gegen die Betreiberin der Plattform, auf der der Artikel veröffentlicht worden war, auf Unterlassung - mit Erfolg. Das Gericht gab der Klage statt.
Nach Auffassung des Gerichts habe die Frau sowohl gegen die Verfasserin des Artikels als auch gegen die Betreiberin der Online-Plattform einen Unterlassungsanspruch. Zwar habe es sich bei der Bezeichnung als "Mann" nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung gehandelt. Doch auch diese müsse hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten. Immerhin könne die Bezeichnung als «Mann» die Klägerin in ihrer geschlechtlichen Identität diskriminieren und herabwürdigen.
„Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Akzeptanz für transsexuelle Menschen“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Es zeige, dass die Gerichte die Persönlichkeitsrechte von Transmenschen ernst nehmen und sie vor Diskriminierung schützen. dpa
Aktuelle Entscheidungen der Familiengerichte zum Umgangsrecht
In Fortsetzung der vorangegangenen Rechtsbeiträge, in denen familiengerichtliche Rechtsfälle dargelegt wurden, werden nachfolgend aktuelle Entscheidungen zum Umgangsrecht dargestellt. In § 1684 BGB heißt es zum Umgang des Kindes mit den Eltern:
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Der Umgang ist häufiges Streitthema getrennter Eltern. Gerade auch in Anbetracht des zunehmend von einem Elternteil begehrten Wechselmodells (hälftige Betreuung der Kinder durch beide Elternteile) steigt das Streitpotenzial.
Neben dem vorgenenannten Betreuungsmodell und dem Residenzmodell (Kind hat regelmäßigen Umgang mit dem nicht überwiegend betreuenden Elternteil alle 14 Tage am Wochenende) gibt es auch die Modelle des erweiterten Umganges.
Umgang zur Entlastung des anderen Elternteils
In dem kürzlich entschiedenen Fall des Oberlandesgerichtes Nürnberg betreuten die Eltern aufgrund einer Vereinbarung die Kinder im Verhältnis 1/3:2/3. Feste Umgangszeiten gab es wegen der unregelmäßigen Arbeitszeiten des Vaters sind, was die Mutter beanstandete und eine feste Regelung beim Gericht mit Erfolg einforderte. Dagegen wandte sich der Vater, der ausführte, die festgesetzten Zeiten arbeitsbedingt nicht realisieren zu können. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Vaters zurück und führte aus, dass der Umgang auch der Entlastung des überwiegend betreuenden Elternteils diene und der umgangsberechtigte Elternteil bei Verhinderung für eine Fremdbetreuung sorgen müsse.
Ausschluss des Umgangs bei entsprechendem Kindeswillen?
Das oben genannte Umgangsrecht eines Elternteils ist ein Grundrecht und deshalb nur bei wichtigen Gründen auszuschließen. Selbst wenn ein Ausschluss in Betracht kommt, über den das Oberlandesgericht Karlsruhe bei 10 und 12 Jahre alten Kindern zu entscheiden hatte, sollte dieser in der Regel befristet werden. Ein Umgangsausschluss kommt nur dann in Betracht, „wenn anderenfalls mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung des geistigen und körperlichen Wohls des Kindes zu erwarten ist“. Dies ist vom Richter, gegebenenfalls im Rahmen eines psychologischen Sachverständigengutachtens, zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, ob der Wille des Kindes „autonom, intensiv, zielorientiert, stabil und Bestandteil seiner Persönlichkeit ist“. Dies wird bei Teenagern eher der Fall sein als bei Kleinkindern. Im vorliegenden Fall wurde der Umgang wegen des Kindeswillens für 2 Jahre ausgeschlossen.
Bei Streitigkeiten um den Umgang ist fachanwaltliche Unterstützung ratsam.
Doreen Hanke
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
Wie erfahre ich eigentlich von einer Erbschaft?
Wie bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher eigentlich mit, dass sie etwas geerbt haben? Oftmals ganz automatisch. „Hat der Verstorbene ein Testament gemacht, das das Nachlassgericht eröffnet, schreibt das Gericht die darin genannten Personen an.“ Das sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Liegt kein letzter Wille vor, ermittelt das Nachlassgericht die Erben. Wer von einer Erbschaft weiß und sechs bis acht Wochen nichts vom Nachlassgericht hört, der kann sich Bittler zufolge auch selbst dorthin wenden.
Wer nach einer Erbschaft merkt, dass das vermeintlich tolle Erbe sich eher als wirtschaftliches Desaster entpuppt, weil es schuldenbehaftet ist, kann sich innerhalb von zwei Jahren wieder davon trennen. Das Stichwort lautet Nachlassinsolvenz. Sie muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. dpa