Sie brauchen noch einen schönen Wildblumenstrauß als Geschenk oder stoßen beim Spazierengehen auf Blumen, die sich gut in einer Vase in Ihrem Wohnzimmer machen würden? Dann stellt sich die Frage: Darf man das eigentlich? Blumen in der Natur pflücken und sie mitnehmen?
Die kurze Antwort: Eigentlich nicht. Aber es gibt Ausnahmen.
„Prinzipiell sind alle Wildpflanzen nach Artenschutzrecht geschützt und das Pflücken von Blumen und die Entnahme von Pflanzen verboten“, sagt Corinna Hölzel vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). Allerdings gibt es die sogenannte Handstraußregel als Ausnahme.“
Zu finden ist sie in Paragraf 39, Absatz 3, des Bundesnaturschutzgesetzes. Demnach darf man Blumen, Gräser und Farne in geringen Mengen „für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen“. Allerdings nur von Stellen, für die es kein Betretungsverbot gibt.
In der Kernzone eines Nationalparks oder eines Biosphärenreservats, dürften Sie also keine Blumen pflücken, sagt Hölzel. Außerdem sehen die Naturschutzgesetze einiger Bundesländer vor, dass Land- und forstwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit nur auf bestehenden Wegen betreten werden dürfen. Abseits davon Blumen pflücken, das dürften Sie dann also nicht.
Außerdem müssen Sie alle Blumen, die dem besonderen Artenschutz unterliegen, stehen lassen. Und das sind gar nicht mal so wenige. Nicht pflücken dürfen Sie etwa Arnika, Blaustern, Eisenhut, Schwertlilien, Wildtulpen, Enzian oder Nelken. Und auch Krokusse, Schneeglöckchen und Narzissen sind tabu, um nur einige Beispiele zu nennen. „Die Frühjahrsblüher sind in der Regel alle geschützt“, sagt Corinna Hölzel.„Das hat den Grund, dass Hummeln und Wildbienen, die frühzeitig schlüpfen, dann auch genügend Pollen und Nektar finden sollen.“
Einen Strauß Glockenblumen oder Butterblumen kann man sich aber durchaus mit nach Hause nehmen. Überhaupt habe das Selbstpflücken von Blumensträußen viele positive Aspekte, sagt Hölzel. Zum einen die Beschäftigung mit der Natur. „Man sieht, was wächst und muss sich damit auseinandersetzen, ob es besonders geschützt ist.“ Und: “Zeitgleich hat das noch den Effekt, dass man stattdessen zum Beispiel keine konventionellen Blumensträuße kauft, die oftmals auch mit Pestiziden belastet sind.“
Einzelne Blumen besser stehen lassen
Wichtig ist aber, dass man sich an die Regeln hält - und mit Maß vorgeht. Von einer üppig blühenden Wiese, von der man womöglich sogar wisse, dass sie in wenigen Tagen ohnehin gemäht werde, könne man ruhig einen großen Strauß mitnehmen.„Das ist natürlich ökologisch, weil es nirgendwoher transportiert wird“, sagt Hölzel. „Im besten Fall läuft man an der Wiese vorbei oder fährt mit dem Fahrrad, pflückt einen Strauß und kauft dadurch keine weitergereisten Pflanzen.“ Eine einzeln am Wegesrand stehende Glockenblume würde die Expertin des BUND hingegen eher stehen lassen.
Schon allein, um Insekten keine Pollenquelle wegzupflücken.
Gut zu wissen: Eine Liste mit Pflanzen, die in Deutschland besonders geschützt sind und nicht gesammelt werden dürfen, finden Sie in Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung (https://dpaq.de/bTBU6 ). Diese sollten Sie am besten durchgehen, bevor Sie zum Pflücken losziehen.
dpa
Teurer Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung
Jeder Kfz-Halter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug abzuschließen. Diese tritt für Fremdschäden ein, welche von dem versicherten Kfz verursacht werden. Oft übersehen wird hierbei, dass der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag verpflichtet wird, bestimmte Obliegenheiten gegenüber seiner Versicherung zu erfüllen hat. Verletzt er diese Pflichten, so kann die Haftpflichtversicherung, welche zunächst den Unfallschaden der Gegenseite reguliert, den eigenen Versicherungsnehmer in Regress nehmen. Die Höhe des Regress“ ist dabei nach Art des Obliegenheitsverstoß auf 5.000 EUR oder 2.500 EUR beschränkt. In der Kasko-Versicherung kann zudem der Versicherungsschutz ganz entfallen. Die einzelnen Regelungen hierzu sind in den allgemeinen Bedingungen für Fahrzeugversicherungen festgelegt, welche mit den Versicherungsverträgen den Versicherungsnehmern ausgehändigt werden.
Aber auch die Beschränkung in der Haftpflichtversicherung auf 5.000,00 EUR kann im Einzelfall überschritten werden, wenn der Versicherungsnehmer gleichzeitig bzw. kurz hintereinander gleich zwei Obliegenheiten verletzt. Nicht selten kommt es vor, dass ein Fahrer unter Einfluss von Alkohol einen Unfall verursachte und danach Unfallflucht beging, damit seine Trunkenheitsfahrt durch die Polizei nicht entdeckt wird. Mit diesem Verhalten verletzte der Fahrer aber zum einen die Obliegenheitspflicht, nicht unter Alkohol zu fahren und zum anderen verletzte er vorsätzlich die Aufklärungs- und Schadensminderungspflicht nach einem Unfall. Der Versicherungsnehmer muss am Unfallort verweilen und bei der Aufklärung der Unfallverursachung und der Fremdschäden mitwirken, um seine Versicherung eine ordnungsgemäße und nicht überhöhte Regulierung zu ermöglichen. Verletzt er diese Aufklärungspflicht im groben Maße und dies liegt bei einer Unfallflucht immer vor- und liegt zudem ein größerer Sachschaden oder Personenschaden vor, wird die Versicherung ihren Versicherungsnehmer in Regress nehmen, und zwar bis zu einer Höhe von regelmäßig 5.000 EUR.
Die Verletzung der Pflicht, das Fahrzeug nicht zu führen, wenn man aufgrund von Alkoholge-nuss hierzu nicht mehr in der Lage ist, schlägt ebenfalls mit 5.000,00 EUR zu buche. Sofern also durch einen Unfall bei gleichzeitiger Trunkenheitsfahrt ein Fremdschaden von 10.000,00 EUR und mehr entsteht und dieser durch die Versicherung reguliert wird, wird der Versicherungsnehmer hieran mit 10.000,00 EUR beteiligt werden.
Zur Vermeidung von Regressansprüchen hat man als Versicherungsnehmer unbedingt zu beachten, dass die vertraglichen Pflichten gegenüber der Versicherung erfüllt werden. Hierzu gehört z.B. auch das unverzügliche Melden eines Unfalles. Die Addition von Regressansprüchen ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Jens Däumel
Rechtsanwalt
Nutzungsausfall bei älteren Unfallfahrzeugen
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls entweder Nutzungsausfall oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu. Von vielen Geschädigten wird der Ausfallzeitraum oftmals durch Nutzung von Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln überbrückt, sodass der Nutzungsausfallanspruch geltend gemacht werden kann.
Die Bemessung der Höhe des Anspruchs ist dabei in erster Linie Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03).
Als eine geeignete Methode der Schadenschätzung hat der BGH die von der Rechtsprechung herangezogene Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch anerkannt. Bei älteren Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als fünf Jahren erfolgt eine Herabstufung der Nutzungsausfallentschädigung um eine Gruppe. Bei mehr als zehn Jahre alten Fahrzeugen erfolgt eine Herabstufung um eine weitere Gruppe, soweit es eine noch niedrigere Gruppe gibt.
Bei Fahrzeugen, die noch älter sind, z.B. 15 Jahre und älter, wird seitens der Versicherer oftmals versucht, gar keinen Nutzungsausfall mehr zu zahlen und nur noch die Vorhaltekosten zu ersetzen.
Wie durch das Amtsgericht Aue-Bad Schlema mit Urteil vom 28.02.2024, AZ: 3 C 241 /23 entschieden hat, kommt eine Abstufung auf Vorhaltekosten nur dann in Betracht, wenn ein Fahrzeug nicht nur alt, sondern in einem so schlechten Zustand ist, dass seine Nutzbarkeit deutlich eingeschränkt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich hinter den Vorhaltekosten letztlich kaum mehr als die Fixkosten wie Steuern, Versicherung etc. verbergen. Es handelt sich hierbei also um einen weitaus geringeren Betrag als bei der Nutzungsausfallentschädigung. Mit zunehmendem Fahrzeugalter spielt jedoch die entgangene Fortbewegungs- und Transportmöglichkeit eine Rolle. Allein aufgrund des Alters des Fahrzeugs kann daher nicht ohne Weiteres eine Reduktion bis auf die Vorhaltekosten vorgenommen werden.
Um auch hier Rechtsnachteile zu vermeiden, sollten Unfallgeschädigte immer anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wobei bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch die Anwaltskosten von der Gegenseite zu tragen sind.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des DAV