Mobiltelefon: Berufliche Nutzung bringt Steuervorteil

RECHT & STEUERN

Mobiltelefon: Berufliche Nutzung bringt Steuervorteil

Steuerzahler können ihre Handykosten je nach Umfang der beruflichen Nutzung steuerlich geltend machen. Foto: Zacharie Scheurer

25.06.2024

Bei Beschäftigten, denen der Arbeitgeber kein Handy oder Smartphone zur Verfügung stellt, wird oft das private genutzt - und sei es nur, weil das Bürotelefon ins Homeoffice umgeleitet wird. Was viele nicht wissen: Die Kosten für die Anschaffung des Geräts sowie die laufenden Handykosten können dann steuerlich geltend gemacht werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. 

Macht die berufliche Nutzung mehr als 90 Prozent aus, kann der gesamte Kaufpreis im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Bruttopreis nicht mehr als 952 Euro beträgt. „Liegt der Kaufpreis über 800 Euro netto, muss das Handy über die Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Die gewöhnliche Nutzungsdauer für Mobiltelefone hat die Finanzverwaltung auf fünf Jahre festgelegt. 

„Sämtliche Handykosten müssen im Bereich „Aufwendungen für Arbeitsmittel“ der Anlage N eingetragen werden.“

Ein rein dienstlich genutztes Handy mit einem Bruttopreis von 1.200 Euro müsste so über fünf Jahre hinweg mit je 240 Euro abgeschrieben werden. Wer das Smartphone nicht am 1. Januar erwirbt, kann auch nur die anteiligen Monate absetzen. Bei Anschaffung etwa am 1. Oktober verbleibt für dieses Jahr nur noch ein Steuervorteil von 60 Euro. Bei einem geringeren dienstlichen Nutzungsanteil als 90 Prozent kann der Betrag ebenfalls nur anteilig angesetzt werden. Laut dem Bund der Steuerzahler ist es für Berufsgruppen mit einem hohen Kommunikationsanteil leichter, die berufliche Nutzung des Handys - zum Beispiel in Höhe von 50 Prozent - auch ohne Nachweis glaubhaft zu machen. 

Ansonsten sind Karbe-Geßler zufolge bis zu 20 Prozent der Ausgaben pauschal absetzbar. Dasselbe gilt für die laufenden Kosten, wie zum Beispiel den Telefonvertrag - allerdings nur bis zu einer Grenze von 20 Euro im Monat. Um vom Steuervorteil profitieren zu können, müssen sämtliche Handykosten im Bereich „Aufwendungen für Arbeitsmittel“ der Anlage N eingetragen werden.

Wer dem Finanzamt die Arbeit erleichtern und möglichen Nachfragen vorbeugen möchte, kann aber in der des Kommentarfeldfunktion Hauptvordrucks «Ergänzende Angaben zur Steuererklärung» Erläuterungen zu den Handykosten vornehmen. dpa


Steuerklasse prüfen

Wer seine Arbeitszeit aufstockt, sollte vorab genau durchrechnen, was sich finanziell verändert. Die erste Gehaltsabrechnung kann frustrierend sein, wenn sich mehr Arbeitsstunden kaum in mehr Netto niederschlagen. Wegen der Steuerprogression müsse man sich auf deutlich höhere Abzüge einstellen, sagt Till Bender, Jurist beim Rechtsschutz des DGB. Möglicherweise fallen auch Sozialleistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag weg. Das gilt es also zu prüfen. Langfristig allerdings zahlt sich das Aufstocken oft mit Hinblick auf bessere Karrierechancen und damit einhergehend besseren Gehalts- und Rentenaussichten aus.

„Sorgfältig durchrechnen sollte man auch, welche Steuerklasse nach dem Aufstocken sinnvoll ist“, sagt die Rechtsanwältin Sandra Runge. Ehepaare mit unterschiedlich hohem Einkommen nutzen oft die Kombination der Steuerklassen drei und fünf. Dabei wird der bessere Verdienst vergleichsweise günstig und der niedrige Verdienst überproportional hoch besteuert.