Sommerliche Aktivitäten

RECHT & STEUERN

Sommerliche Aktivitäten

Entspanntes Miteinander in der Sonne: Die persönliche Freiheit genießt man am besten mit Rücksicht auf die anderen. Foto: Daniel Bockwoldt/dpa-mag

17.06.2024

Wenn die Tage lang und die Nächte warm sind, treibt es viele Menschen in die Natur - immerhin ist Hochsaison für Open Air-Veranstaltungen, Grillabende und Badevergnügen. Doch nicht alle Dinge, die man gerne tun würde, sind auch wirklich erlaubt. 

Baden im Fluss oder See

Dieses Vergnügen sei „grundsätzlich unproblematisch“, sagt Jürgen Krüger von der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer - zumindest dann, wenn an der entsprechenden Stelle kein dauerhaftes oder temporäres Badeverbot gilt. Wo Schiffe verkehren, sind weitere Besonderheiten zu beachten. Im Bereich von 100 Metern ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehrs, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt ist das Baden oder Schwimmen verboten. Ebenso im Schleusenbereich und im Arbeitsbereich schwimmender Geräte. Darauf weist Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von „anwaltauskunft.de“, hin. 

Nacktes Sonnenbad

In seinen eigenen vier Wänden dürfe man tun und lassen, was man möchte, sagt Walentowski - „solange die Handlung nicht gegen ein Gesetz oder die geltende Hausordnung verstößt“. Das gilt auch im Garten oder auf dem Balkon. Weil das bloße Nacktsein in Deutschland nicht verboten ist, spricht grundsätzlich auch nichts gegen das FKK-Sonnenbad auf dem Balkon oder den nackten Sprung in den Pool.

Doch die Freiheit des Einzelnen hört dort auf, wo sich ein anderer durch die Nacktheit gestört fühlt - zum Beispiel ein Nachbar. Ist das der Fall, kann das freizügige Sonnenbad laut Walentowski im Einzelfall eben doch eine „Belästigung der Allgemeinheit“ darstellen und damit ordnungswidrig sein.

An öffentlichen Orten sollte man mit Nacktheit vorsichtig sein. Hier könnten Städte und Gemeinden die Freizügigkeit verbieten oder gesonderte FKK-Bereiche ausweisen, sagt Jürgen Krüger. 

Den Grill anwerfen

Im eigenen Garten: unproblematisch. Im Freien: grundsätzlich auch. „Es sei denn, es ist ein entsprechendes Verbot der Städte und Gemeinden ausgesprochen worden“, sagt Rechtsanwalt Krüger - zum Beispiel in Parks oder an Stränden. Anders sieht es auf dem Balkon aus. Dort können Mietvertrag und Hausordnung das Grillvergnügen laut Walentowski grundsätzlich unterbinden. Gibt es ein solches Verbot nicht, sollte statt des Holzkohlegrills lieber der Gas- oder Elektrogrill genutzt werden. Bei Rauch- und Lärmbelästigung der übrigen Bewohner kann die Sache vor Gericht gehen. 

Offene Feuerstelle

Offenes Feuer ist nur zulässig, wenn von ihm „keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen“, sagt Swen Walentowski. Sie seien zudem genehmigungspflichtig, wenn sie einen Durchmesser von einem Meter überschreiten und von keinem schützenden Behälter - etwa einer Feuerschale - umgeben sind. Die spezifischen Regelungen könnten aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In Naturschutzgebieten und Nationalparks sind offene Feuer grundsätzlich verboten.

Ein Zelt aufschlagen

In Deutschland gilt grundsätzlich ein Wildcampingverbot. Das bedeutet, dass das Aufstellen eines Zelts und das Übernachten darin außerhalb von ausgewiesenen Campingplätzen in der Regel nicht erlaubt ist. Mit Genehmigung des Eigentümers ist es auf einem Privatgrundstück aber möglich.

Rechtsanwalt Swen Walentowski zeigt Abenteurern eine Alternative auf: das Biwakieren. Also das Übernachten ohne Zelt. Denn das ist in Deutschland nicht ausdrücklich verboten. 

Laut Musik hören

Wer sich und seine Gäste mit lauter Musik beschallen möchte, sollte sie werktags spätestens ab 22 Uhr runterdrehen und auch nicht vor 6Uhr, in manchen Bundesländern sogar nicht vor 7 Uhr, wieder aufdrehen. An Sonn- und Feiertagen sollten die Boxen komplett stumm bleiben. Verstöße gegen diese Ruhezeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. 

Paddelboot fahren

In Deutschland darf fast überall gepaddelt werden. Natürliche Gewässer stehen laut Swen Walentowski im Allgemeingebrauch und dürfen daher für Freizeitaktivitäten genutzt werden. Es gibt aber einige Ausnahmen: Privatseen etwa oder besonders geschützte Naturreservoire, in denen zum Beispiel Vögel brüten. Zudem können Kommunen bei gefährlichen Strömungen, starkem Schiffsverkehr oder verschmutzten Gewässern Beschränkungen aussprechen. 

Fahren mit Promille

Es gilt, dass eine relative Fahruntüchtigkeit bei 0,3 Promille und dem Hinzutreten von Ausfallerscheinungen erreicht ist“, sagt Jürgen Krüger. Schon dann kann eine Straftat vorliegen. Unzweifelhaft liegt eine Straftat vor, wenn eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt, also wenn der Promillewert bei 1,1 oder darüber liegt. Beim Fahrrad liegt die Grenze etwas höher - bei 1,6 Promille Alkohol im Blut.

Bereits ab einem Promillewert von 0,5 stellt das Fahren eines Autos, E-Rollers oder Boots - egal ob motorisiert oder mit Muskelkraft betrieben - eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend geahndet werden. 

Einen Pool aufstellen

Pools und sonstige Planschbecken sind genehmigungsfreie Spielgeräte und dürfen problemlos aufgestellt werden. Nur: Eine übermäßige Lärmbelästigung durch das Planschen sollte auch hier vermieden werden, rät Krüger. 

Muscheln sammeln

In Deutschland ist das private Muschelsammeln erlaubt, sofern sie nicht einem Privatgelände oder Naturschutzgebiet entnommen werden.  

Eine Sandburg bauer

Das ist an öffentlichen Stränden grundsätzlich erlaubt. Doch auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Auf Sylt etwa ist das Errichten von Sandburgen komplett verboten, weil der aufgelockerte Sand vom Meer leichter abgetragen werden könnte. Es drohen laut Rechtsanwalt Walentowski Bußgelder von bis zu 1.000 Euro. Auf Rügen dürfen die Burgen nicht höher als 30 Zentimeter sein, im Durchmesser nicht größer als 3,50 Meter. Weitere Ausnahmen regeln örtliche Badeordnungen. dpa