Ob Mietwohnung oder Eigenheim - die Probleme bei Trennung und Scheidung fangen bei der Frage an, wer in der bisherigen Ehewohnung bleibt und wer auszieht.
Zunächst gilt, dass kein Ehegatte den anderen einfach vor die Türe setzen kann. Das geht auch dann nicht, wenn einem der Partner die Ehewohnung zu Alleineigentum gehört oder wenn er der alleinige Mieter ist. Es kommt auch nicht darauf an, wer den Hauskredit oder die Miete bezahlt.
Wenn kein Partner auszieht, kann das Gericht mit dem Scheidungsbeschluss die Wohnung einer Seite zuweisen. Die Frage des Eigentums und der finanziellen Leistungsfähigkeit können hierbei Kriterien sein. Ebenso wichtig sind jedoch Alter, Gesundheitszustand, Entfernung zum Arbeitsplatz oder zur Schule, Anzahl und Alter der Kinder, etc. Häufig entscheiden die Gerichte so, dass derjenige in der Wohnung bleiben soll, bei dem die Kinder bleiben, so dass wenigstens den Kindern das gewohnte Umfeld erhalten bleibt. Der Kampf um die Wohnung hat daher auch Auswirkungen auf dem Kampf um die Kinder. Und umgekehrt.
Vor Ausspruch der Scheidung kann Gatte nur dann aus der Wohnung gewiesen werden, wenn sein Verbleiben eine „unbillige Härte“ für den Partner oder für die Kinder darstellt. Dafür reicht der „normale“ Scheidungsstress aber nicht aus. Es müssen schon besonders schwerwiegende Gründe sein.
Bei Schlägen, Freiheitsberaubung und sexuellen Übergriffen greift ergänzend das Gewaltschutzgesetzt ein. Der übergriffige Ehepartner kann sofort aus der Wohnung verwiesen werden. Beweismittel (Fotos, ärztliche Atteste, Strafanzeigen) sind nötig. Wer in der Trennungszeit freiwillig ausgezogen ist, kann nach mehr als 6 Monaten nicht verlangen, dass er zurückkehren darf. Die Rechtslage ist kompliziert. Jeder Fall liegt zudem anders. Es ist daher wichtig, rechtzeitig den Rat eines auf Familienrecht spezialisierten Anwaltes in Anspruch zu nehmen.
Rechtsanwalt Michael Barth, Fachanwalt für Familienrecht, Nauen
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