Erhalten Sie im Rahmen Ihres Ehrenamts oder Ihrer Übungsleiter-Tätigkeit eine Aufwandspauschale? Dann müssen Sie diese unter Umständen weder versteuern noch Sozialabgaben darauf entrichten. Zwar müssen gewisse Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfüllt sein. Ob Sie nebenher einer Vollbeschäftigung oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, spielt eine untergeordnete Rolle. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Im Rahmen der Ehrenamtspauschale können Ehrenamtliche pro Jahr 840 Euro steuer- und sozialabgabenfrei erhalten. Fußballtrainer, Chorleiter oder Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr etwa profitieren von der sogenannten Übungsleiterpauschale. Sie ist sogar bis zum Umfang von 3000 Euro von Steuern und Sozialabgaben befreit. Bedingung ist: Die Tätigkeit muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen oder im öffentlichen Auftrag erfolgen. Und sie darf nur nebenberuflich mit einem zeitlichen Umfang von maximal einem Drittel der Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.
Gerade letztere Bedingung kann für geringfügig Beschäftigte zur Herausforderung werden, wenn in der hauptberuflichen Tätigkeit nur wenige Arbeitsstunden zusammenkommen. Ausgeschlossen sei die Kombination aus einem Minijob und der Inanspruchnahme der Pauschalen aber nicht, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Nur wichtig: Die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zwar beide in einem Jahr in Anspruch nehmen, die Aufwandsentschädigungen dürfen aber nicht für dieselbe Tätigkeit gezahlt werden. Bei der Kombination aus Minijob und Übungsleiterpauschale ist das anders. Sind die sonstigen Bedingungen erfüllt, kann ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten für ein und dieselbe Tätigkeit sowohl Minijob-Lohn als auch Übungsleiterpauschale auszahlen.
Ein Beispiel: Ist ein Steuerzahler nebenberuflich als Lehrkraft in einem gemeinnützigen Verein tätig und erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von 750 Euro, kann der Arbeitgeber anteilig 250 Euro pro Monat als Übungsleiterpauschale und die restlichen 500 Euro als Minijob-Verdienst überweisen. Obwohl die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen steuer- und sozialabgabenfrei sind, gehören die Beträge in die Steuererklärung. Laut Daniela Karbe-Geßler müssen sie in der Anlage N - der Erklärung eingetragen werden. Beträge, die über die Pauschalen hinausgehen und bisher nicht versteuert wurden, müssen ebenfalls in der Anlage N - jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug - vermerkt werden. dpa
Steuerprogramme im Test
Wer seine Steuererklärung ohne fremde Hilfe machen möchte, muss sich mit Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben gut auskennen - und sein Wissen Jahr für Jahr auffrischen. Ansonsten kann es sein, dass einem wichtige Gesetzesänderungen entgehen und die Steuererstattung niedriger ausfällt als sie sein könnte.
Unterstützung können kostenpflichtige Steuerprogramme bieten. Mit ihrer Hilfe geht die Erklärung einfacher und schneller von der Hand - im Idealfall auch für Laien. Die Zeitschrift „Finanztest“ hat 31 solcher Softwares von elf unterschiedlichen Anbietern getestet - sowohl download- und browserbasierte Programme als auch Smartphone-Apps.
Sieger in jedem der drei Softwareformate: „Wiso Steuer“ von Anbieter Buhl Data Service für standardmäßig 45,99 Euro. Im Download- und Browser-Format schneidet die Software mit der Note „sehr gut“ ab (1,3 bzw. 1,4), als Mobile App verpasst sie die Topnote mit 1,6 nur knapp. Mit 19,99 Euro deutlich günstiger, aber ähnlich gut (1,4), ist als Download-Programm auch „Tax“ vom selben Anbieter. Bei den Browser-Programmen landet „Smartsteuer“ für 39,99 Euro auf Platz 2 (2,2), bei den Mobile Apps ist „Wiso“-Verfolger Steuerbot mit der Gesamtnote 3,4 zum Preis von 39,95 Euro deutlich abgeschlagen.
Für den Test mussten alle Programme drei Steuerfälle lösen - zwei einfach gelagerte und einen komplexeren. Kamen sie zu denselben Ergebnissen wie die Steuerexperten, gab es volle Punktzahl. Bewertet wurden darüber hinaus auch die Kriterien Benutzerführung, verständliche Sprache, Datenschutz sowie Serviceleistungen der Software bei allgemeinen Fragestellungen zur Steuererklärung oder zum Programm selbst.
Nicht jede Software beherrscht jede Einkunftsart. Wer zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung, Kapitalanlagen, Rente oder selbstständiger Tätigkeit bezieht, sollte bei der Wahl des Steuerprogramms genau hinschauen, rät "Finanztest". Mitunter lasse sich das bei den Softwares vorab unter den häufig gestellten Fragen (FAQ) nachlesen, in den meisten Fällen erfahre man es hingegen erst, wenn man sich ein Profil angelegt hat. dpa