Gemeinsam Rechtsansprüche durchsetzen

RECHT & STEUERN

Gemeinsam Rechtsansprüche durchsetzen

Manchmal sind die Erfolgsaussichten als Einzelkläger gering. Verbraucher können sich dann einer Verbandsklage als Sammelkläger anschließen. Foto: Robert Guenther/dpa-mag

13.05.2024

Verbraucher können sich Unterstützung holen, wenn sie ihre Rechte gegenüber einem Unternehmen durchsetzen wollen. Eine Möglichkeit dafür ist seit 13. Oktober 2023 die sogenannte Abhilfeklage. Dabei handelt es sich um eine neue Form der Sammelklage, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. 

Verbraucherschützer können als Sammelkläger vor Gericht auftreten und so für eine Vielzahl von Betroffenen Entschädigungen einklagen. Verbraucher sollten nach vergleichbaren Fällen suchen. Eine wichtige Voraussetzung, um Ansprüche gesammelt einzufordern, ist nämlich: Mindestens 50 Verbraucher haben vergleichbare Rechtsstreitigkeiten mit einem Konzern. 

Typische Fälle sind etwa Flugverspätungen, unzulässige Kontogebühren oder Produktmängel. Vor Gericht kann es dann zum Beispiel um Ansprüche auf Schadenersatz, auf eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung gehen, erklärt die Verbraucherzentrale. 

Von Abhilfweklage profitieren

Damit Verbraucher von der Abhilfeklage profitieren können, müssen sie sich der Klage eines qualifizierten Verbraucherverbandes anschließen. Dafür müssen sie zunächst abwarten, bis die entsprechende Verbandsklage auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz öffentlich bekannt gemacht wurde - mehr Informationen dazu gibt es unter Verbraucherrechte und Verbandsklageregister.

Erst nach der Veröffentlichung können Verbraucher sich bei dem Verbandsklageregister des Justizministeriums eintragen und sich über ein Online-Formular anmelden, erklärt das Bundesministerium für Justiz. Die Frist für die Anmeldung endet drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Verbraucher müssen ihre Ansprüche also vor dem Urteilsspruch anmelden. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung per Post. Die Anmeldung ist kostenlos. Die Kosten für die Abhilfeklage übernimmt in der Regel der Sammelkläger.

Übrigens: Im Register eingetragene Ansprüche verjähren nicht. Sollten Verbraucher von der Anmeldung zurücktreten, entfällt die Hemmwirkung der Verjährung jedoch nach sechs Monaten wieder.

Unterschiede zur Musterfeststellungsklage

Auch bei einer Musterfeststellungsklage kann man sich einer Sammelklage anschließen. Hier werden jedoch mögliche Ansprüche nur ermittelt, und nicht für alle Teilnehmenden erstritten. Der Unterschied: Bei einer Abhilfeklage erhalten Verbraucher, die sich der Klage angeschlossen haben, bei Erfolg direkt den Geldbetrag, der ihnen laut Urteil zusteht.

Allerdings kann ein Teil der erstrittenen Leistungen an externe Dritte gehen, wenn sie die Klage finanzieren - bis zu zehn Prozent. Für Verbraucher bedeutet dies: Ihr geltend gemachter Anspruch würde sich um bis zu zehn Prozent mindern, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Daher lohnt sich dieser Weg besonders für Verbraucher, die ihre Erfolgsaussichten als Einzelkläger für gering halten. dpa


Aktuelles zum Familienrecht

Um sein Recht wirksam durchzusetzen, reicht oft nicht nur ein Blick in das Gesetz, sondern auch die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung unserer Gerichte. Denn die gesetzlichen Regelungen werden durch die Entscheidungen ausgestaltet, ausgelegt und Gesetzeslücken ergänzt. In der Folge werden einige interessante Gerichtsentschei-dungen in Kurzfassung dargestellt:

Selbstbehalt beim Elternunterhalt

Nicht nur Eltern schulden Ihren Kindern Unterhalt. Auch Kinder können ihren Eltern unterhaltsverpflichtet sein. Die Frage dieser Unterhaltspflicht stellt sich angesichts steigender Kosten der Pflegeeinrichtungen in den letzten Jahren zunehmend. Sozialleistungen vom Staat können nur dann helfen, wenn nicht ein Verwandter für diese Kosten und damit den Unterhalt aufkommen muss. Deshalb prüfen Sozialämter in diesem Zusammenhang das Einkommen und Vermögen der Kinder.

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 01.01.2020 kann eine Haftung der Kinder jedoch erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000,00 EUR in Betracht kommen.

Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, welcher Selbstbehalt dem Kind zusteht, wenn es ein Einkommen über dem vorgenannten Schonbetrag bezieht. Damit hatte sich jüngst das Oberlandesgericht München auseinanderzusetzen. Das Gericht lehnte in diesem Fall eine Unterhaltspflicht des Kindes, welches ein Einkommen von ca. 5.300,00 EUR netto bezog, ab. Es ging davon aus, dass dem Kind ein Selbstbehalt von 5.500,00 EUR verbleiben müsse. Ob dieser Wert künftig angesetzt werden kann, muss nun der BGH entscheiden.

Umgangsrecht der Großeltern

Grundsätzlich haben Großeltern einen Anspruch auf Umgang mit den Enkelkindern, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Das OLG Hamm führte in einer aktuellen Entscheidung aus, dass dies dann der Fall ist, wenn zwischen den Großeltern und dem Enkelkind eine Bindung besteht und die Aufrechter-haltung des Umganges für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. Dafür besteht keine Vermutung, sondern diese Frage muss im Einzelfall geprüft werden.

Im vorliegenden Fall war der Kindesvater verstorben und dessen Eltern forderten gerichtlich den Umgang mit den Enkeln ein. Die Großeltern unterlagen in beiden Instanzen.

Die Enkelkinder wollten den Umgang nicht. Zudem war die Kindesmutter mit den Großeltern zerstritten und lehnte jegliche Kommunikation mit diesen ab. Außerdem ging das Gericht bereits von einer erheblichen Belastung der Kinder durch den Tod des Vaters aus. Unter diesen gesamten Umständen würde ein Umgang nicht dem Kindeswohl dienlich, sondern schädlich sein. Aufgrund des Wandels der Zeit und auch der Rechtsprechung ist es bei familienrechtlichen Fragen und Streitigkeiten empfehlenswert, einen Fachanwalt aufzusuchen.

Doreen Hanke
Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht