Werbungskosten in vermietetem Wohnraum

RECHT & STEUERN

Werbungskosten in vermietetem Wohnraum

Vermietende müssen Mieteinnahmen versteuern, können aber viele Ausgaben absetzen. Foto: Christin Klose/dpa-mag

29.04.2024

Eigentümerinnen und Eigentümer, die in Deutschland Wohnraum vermieten, müssen die Einnahmen versteuern. Im Gegenzug können sie aber viele Ausgaben von der Steuer absetzen.

Dafür müssen sie bei der Vermietung einige Formalien einhalten. Die Lohnsteuerhilfe Bayern empfiehlt daher, besonders auf folgende drei Punkte zu achten:

1. Schriftlicher Mietvertrag

Damit das Mietverhältnis vom Finanzamt anerkannt wird, braucht es einen schriftlichen Mietvertrag - der sollte zudem der Norm entsprechen. Die Experten empfehlen, einen Mustermietvertrag aus dem Internet oder Schreibwarenhandel zu verwenden.

2. Mietzahlung per Überweisung oder Lastschrift

Mietvertrag alleine reicht dem Finanzamt nicht aus. Die Behörden prüfen auch, ob die monatlichen Mietzahlungen und Betriebskostenabschläge tatsächlich vom Mieter an den Vermieter bzw. die Vermieterin fließen. Bankauszüge dienen als Nachweis, Barzahlungen akzeptieren die Finanzämter regelmäßig nicht.

3. Marktgerechter Mietzins

Den vollen Steuerabzug berücksichtigt das Finanzamt nur dann, wenn der Wohnraum nicht zum Spottpreis angeboten wird. Konkret muss der Mietpreis mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Entscheidend ist die Warmmiete. Da die Klausel auch für möblierte Wohnungen gilt, sollten Vermieter für möblierten Wohnraum unbedingt einen Zuschlag für die Einrichtung berücksichtigen.

Liegt der Mietpreis bei mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, müssen Vermieter mit einer Berechnung - der sogenannten Totalüberschussprognose nachweisen, dass sie damit langfristig trotzdem einen Gewinn erwarten. dpa


Wann liegt Eigenbedarf vor?

Der sog. Eigenbedarf bezeichnet ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung eines unter Kündigungsschutz stehenden Mietverhältnisses. Eigenbedarf liegt immer dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei mehreren Vermietern genügt es, wenn der Eigenbedarf für einen von ihnen besteht. Will der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, muss er im Kündigungsschreiben sämtliche Gründe angeben, die sein berechtigtes Interesse des für die ausgesprochene Kündigung darstellen sollen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt daher nicht.

Bei Begründung der Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter im Kündigungsschreiben auch angeben, für welche Person er Eigenbedarf geltend macht und einen konkreten Sachverhalt vortragen, auf den das berechtigte Interesse dieser Person gestützt wird. Fallen die in der Eigenbedarfskündigung geltend gemachten Gründe nachträglich weg), ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter davon in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen das Mietverhältnis fortzusetzen.

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