Fahrtkosten, Fachbücher, Fort- und Weiterbildungen: Entstehen Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrem Job Kosten, können diese als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Fallen hohe Werbungskosten und hohe außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr zusammen, kann sich das positiv auf die Steuerlast auswirken. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Der Grund: In welchem Umfang außergewöhnliche Belastungen, etwa für den Gesundheitsbedarf, überhaupt von der Steuer abgesetzt werden können, hängt vom zu versteuernden Einkommen ab. Wird dieses durch hohe Werbungskosten und Freibeträge gemindert, mutet der Gesetzgeber Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern aufgrund des geringeren Einkommens auch einen geringeren Betrag von Belastungen zu, den sie selbst tragen müssen. Die Schwelle zur Absetzbarkeit liegt dann niedriger.
Ein Beispiel verdeutlicht die Wirkung
Der Bund der Steuerzahler nennt ein Beispiel: Ein Steuerzahler mit Kind (Einzelveranlagung) hat einen Bruttolohn von 50 000 Euro, Werbungskosten in Höhe von 2000 Euro für den Arbeitsweg und Krankheitskosten von 1500 Euro für eine Zahnbehandlung. In dieser Konstellation liegt seine zumutbare Belastung bei 1286 Euro. Das bedeutet, dass von den 1500 Euro Krankheitskosten nur 214 Euro als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Erwirbt der Steuerzahler in dem Beispiel aber noch einen Computer im Wert von 950 Euro für rein berufliche Zwecke, steigen die Werbungskosten, die zumutbare Belastung sinkt auf nur noch 1258 Euro ab. So könnten bereits 242 Euro von der Zahnbehandlung berücksichtigt werden. Kauft er im selben Jahr auch noch eine Brille im Wert von 250 Euro für sein Kind, kann er bereits 492 Euro steuerlich absetzen.
«Sobald die Grenze der zumutbaren Belastung überschritten ist, können weitere außergewöhnliche Belastungen steuerlich vollständig erfasst werden», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Das gelingt umso mehr, wenn die Werbungskosten das Einkommen gemindert haben.
dpa
Streit um die Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Ist ein Kraftfahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, ist der Eigentümer des Kraftfahrzeugs dazu berechtigt, einen Mietwagen anzumieten oder anstatt dessen Nutzungsausfall geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist es, dass dem Geschädigten kein anderes Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.
Entscheidet sich ein Geschädigter für einen Mietwagen, weil er z.B. täglich damit zur Arbeit fahren muss, gibt es im Nachgang fast immer Streitigkeiten mit der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung darüber, ob die anfallenden Mietwagenkosten angemessen sind oder, wie von den Versicherern regelmäßig vorgetragen wird, überhöht sein sollen. Die vom Geschädigten geltend gemachten Mietwagenkosten werden auch von den Versicherungen daher oftmals gekürzt und nur teilweise bezahlt, sodass den Geschädigten keine andere Möglichkeit bleibt als die dann offenen Mietwagenkosten gegenüber der Versicherung klageweise geltend zu machen, so wie auch in dem vor dem Amtsgericht Brühl entschiedenen Urteil zum Az. 24 C 177/21 vom 16.02.22. In dem dortigen Verfahren wurde von der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Mietwagenkosten nur i.H.v. 517,36 € reguliert und die Erstattung der übrigen Mietwagenkosten abgelehnt.
Das Amtsgericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung der geltend gemachten Mietwagenkosten und ließ die von der Versicherung vorgelegten Internet-Angebote als Beweis für eine vermeintlich günstigere Anmietung eines Mietwagens nicht gelten. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass grundsätzlich die Versicherung beweisbelastet dafür sei, dass tatsächlich eine deutlich günstigere Anmietung von vorhanden freien Anbietern für den konkreten Zeitraum und am Ort der Anmietung waren. Derartige Angebote konnte die Versicherung jedoch nicht vorlegen. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass Internetangebote gerichtsbekannt besonders kurzfristigen Preisschwankungen unterliegen und dass die Versicherung darlegen und nachweisen müsse, dass die Wahl eines günstigeren Tarifs ohne weiteres für den Geschädigten möglich gewesen wäre.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollten Geschädigte daher unmittelbar anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wobei die hierbei anfallenden Rechtsanwaltskosten ebenfalls von der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung übernommen werden müssen. mit
Ralf Breywisch, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
Eingabefehler nicht immer behebbar
Niemand vor einfachen Schreib- oder Rechenfehlern gefeit. Wem so etwas auffällt, tut gut daran, sich rechtzeitig ans Finanzamt zu wenden - spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids. Innerhalb dieser Frist können Steuerzahler noch einen Einspruch ans Finanzamt richten und simple Tipp- oder Rechenfehler korrigieren lassen. Ist der Steuerbescheid erst bestandskräftig, wird es deutlich schwieriger, Irrtümer nachträglich zu korrigieren. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: IX R 17/22), auf das der Bund der Steuerzahler verweist.
Geklagt hatte ein Ehepaar. Es hatte für die Mieteinnahmen versehentlich die Daten des Vorjahres von ihrem Computer übernommen. Als der Irrtum auffiel, war der Steuerbescheid schon rechtskräftig. Das Paar verlangte trotzdem eine Änderung. Finanzamt und Finanzgericht lehnten das ab. Zurecht, fand der Bundesfinanzhof.
dpa