Ist das Dokument zugestellt?

RECHT & STEUERN

Ist das Dokument zugestellt?

Einspruch: Auch das Finanzamt kann Fehler bei der Bearbeitung der Steuererklärung machen.

Wem Unzulänglichkeiten bei der Berechnung des Finanzamts auffallen, der sollte diese innerhalb kurzer Zeit mithilfe eines Einspruchs melden. Foto: Franziska Gabbert

04.03.2024

Nicht zufrieden mit Ihrem Steuerbescheid? Wem vermeintliche Fehler des Finanzamts in dem Dokument auffallen, hat nach Erhalt des Steuerbescheids vier Wochen Zeit, um schriftlich Einspruch einzulegen. Das geht zum Beispiel per Mail, Elster, Brief oder Fax. Weil Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im Zweifel aber den Zugang des Dokuments beim Finanzamt nachweisen müssen, bietet es sich an, nachverfolgbare Zustelloptionen zu wählen, rät der Bund der Steuerzahler. Einen strittigen Fall hatte vergangenes Jahr das sächsische Finanzgericht zu klären. Verhandelt wurde darüber, ob ein Steuerzahler seinen Einspruch rechtzeitig eingelegt hatte oder nicht. Er hatte eine E-Mail an das zuständige Finanzamt gerichtet, die dieses nicht erhalten haben wollte. Zwar konnte der versendeten Mail sowohl die korrekte E-Mail-Adresse des Finanzamts als auch das rechtzeitige Sendedatum entnommen werden. Das alleine belegt nach Ansicht des Gerichts aber nicht den Zugang beim Finanzamt. In der Praxis dürfte sich dieser Nachweis insbesondere bei einem Einspruch per Mail kaum erbringen lassen.

«Sicherer sind daher derzeit noch Briefe mit Nachverfolgung oder Einwurf, Faxe oder Einsprüche direkt über das Elster-Portal», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. In dem konkreten Fall entschied das Finanzgericht am Ende, dass weder dem Finanzamt noch dem Steuerzahler ein Verschulden zuzurechnen ist. Es eröffnete dem Steuerzahler daher die Möglichkeit, erneut einen Einspruch einzulegen, obwohl die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war. dpa


Erstattungen können steuerpflichtig sein

Krankenkassenbeiträge zählen zu den Vorsorgeaufwendungen und können von der Steuer abgesetzt werden. Damit das Finanzamt aber auch wirklich nur die Beiträge berücksichtigt, die Versicherte tatsächlich gezahlt haben, müssen Beitragsrückzahlungen der Krankenkasse ebenfalls angegeben werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums hin.

Manche Krankenkassen zahlen Beiträge zum Beispiel zurück, wenn bestimmte Leistungen eine Zeit lang nicht in Anspruch genommen wurden. Bonuszahlungen, wie sie viele Kassen etwa für Vorsorgemaßnahmen oder die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder Sportverein gewähren, müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Diese Zahlungen werden grundsätzlich nicht versteuert.

Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, dass die Finanzämter aus Vereinfachungsgründen Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro automatisch als solche anerkennen. Einen darüber hinaus gehenden Betrag betrachten sie allerdings als Beitragsrückerstattung.

Das heißt für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die mehr als 150 Euro pro Jahr als Bonusleistung von ihrer Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten zurückerstattet bekommen: Sie müssen dem Finanzamt nachweisen, dass es sich nicht um Beitragserstattungen handelt. Nur so können sie sicherstellen, dass über die Grenze hinausgehende Beträge nicht versteuert werden. dpa