Ob Kellner, Taxifahrer oder Friseure: Angestellte, die von ihrer Kundschaft Trinkgelder erhalten, müssen diese nicht versteuern. Doch obwohl die Steuerfreiheit von Trinkgeldern keine Höchstgrenze mehr kennt, ist irgendwann trotzdem Schluss. Das zeigen zwei nicht zugelassene Revisionen des Finanzgerichts Köln (Az.: 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20), auf die der Bund der Steuerzahler verweist.
Zugegeben: Einen solches Ereignis dürften wohl nur die wenigsten Angestellten in ihrem Alltag erleben. Denn in dem konkreten Fall ging es um fünf bis siebenstellige Trinkgelder Zahlungen, die ein als Prokuristen bei einer GmbH angestelltes Ehepaar von einer anderen GmbH bekommen hatte, die zeitweise Gesellschafterin der ersten Gesellschaft war.
Diese vermeintlichen Trinkgelder in Millionenhöhe hatten die beiden Prokuristen für eine gute Zusammenarbeit im Rahmen der Veräußerung von GmbH-Anteilen erhalten. Anhängig war je eine Danksagung und der Hinweis auf eine mögliche Schenkungsteuerpflicht.
Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht schloss die Trinkgeld gebende GmbH aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen das anders.
Zahlungen unterliegen der Einkommensteuerpflicht
„Trinkgelder sind Zahlungen, die dem Arbeitnehmer an-lässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu dem geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. So argumentierte auch das Ehepaar und erläuterte, dass das Trinkgeld als Dankeschön der Arbeitsleistung und der persönlichen Beziehung zum Kunden geleistet wurde.
Das Finanzgericht vertrat allerdings dieselbe Ansicht wie das Finanzamt und argumentierte, dass die Zahlungen schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder im Sinne des Gesetzes mehr darstellen. Nach Auffassung des Gerichts überschritten die Zahlungen -obwohl es keine Höchstgrenze mehr gibt deutlich den Rahmen dessen, was nach allgemeinem Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann. Die Zahlungen müssen daher als Einkommen versteuert werden. dpa