Höhere Steuerpauschalen für selbstständige Tagesmütter

RECHT & STEUERN

Höhere Steuerpauschalen für selbstständige Tagesmütter

CHRISTIN KLOSE

27.02.2024

Selbstständige Tagesmütter, die Kinder im Rahmen einer Kindertagespflege in ihrer eigenen Wohnung betreuen, werden seit diesem Jahr besser steuerlich entlastet.

Sie dürfen anstelle der tatsächlich anfallenden Betriebsausgaben eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 400 Euro je Kind und Monat steuerlich geltend machen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler mit Verweis auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Bislang lag die Pauschale bei 300 Euro.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der vollen Pauschale ist eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden. Weicht die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit ab, muss die Pauschale zeitanteilig berechnet werden. Für die Hälfte der Betreuungszeit eines Kindes gibt es dann auch nur noch die Hälfte der Pauschale.

Anstelle der Pauschale können selbstständige Tagesmütter auch weiterhin die tatsächlichen Kosten für die Kindertagespflege geltend machen. Wer also etwa für Nahrungsmittel, Ausstattung, Beschäftigungsmaterialien, Miet- und Betriebskosten, Fahrtkosten und Freizeitgestaltung höhere Aufwendungen hat, sollte statt der Pauschale diese ansetzen. Dann ist allerdings ein Nachweis erforderlich. dpa


Pflichtteilsentziehung: Bedeutung und gesetzliche Gründe

Jeder Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag diejenigen Personen einsetzen, die seine Erben werden sollen. Ebenso kann er auch diejenigen benennen, die keine Erben werden sollen. Das Gesetz hat für den Fall, dass der Erblasser keinen abweichenden Willen in einem Testament oder Erbvertrag regelt, festgelegt, wer Erbe in welcher Reihenfolge werden soll, sog. gesetzliche Erbfolge.

Dabei hat der Gesetzgeber auch dem Ehegatten sowie den Abkömmlingen (Kindern /Enkeln/ Urenkeln) oder den eigenen Eltern ein Pflichtteilsrecht zugeteilt, für den Fall, dass diese gesetzliche Erben wären und durch den Erblasser enterbt wurden. Die Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten hat also zur Folge, dass diese ihren Pflichtteil von den Erben verlangen können.

Das Gesetz hat aber für den Fall das bestimmte Gründe vorliegen, die Möglichkeit geschaffen, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen kann. Die gesetzlichen Gründe sind:

• 1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
• 2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
• 3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
• 4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Für eine Entziehung des Pflichtteils nach Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung des Testaments die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen. Beides muss in der Verfügung angegeben werden. Die Entziehung des Pflichtteils kann nur durch den Erblasser in einem Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Dabei muss der Grund der Entziehung in der Verfügung angegeben werden. Der bloße Bezug auf das Gesetz oder die Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht aus. Lassen Sie sich beraten.

Juliane Böhm, Fachanwältin für Erbrecht und Verkehrsrecht, Neuruppin & Wittenberge