Recht & Steuern: Anspruch des Erben aus Sparbüchern ohne Kontoguthaben

RECHT & STEUERN

Recht & Steuern: Anspruch des Erben aus Sparbüchern ohne Kontoguthaben

Daniela Saegebrecht über die wirksame Übertragung von Geldvermögen oder Sparbüchern zwischen Erblasser und Erben: Ansprüche der Erben, Schwierigkeiten beim Nachweis oder bei Beschenkten Dritten

11.02.2024

Das OLG Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, welche Ansprüche Erben haben, wenn Bankguthaben, die der Erblasser auf einem Sparkonto angelegt hatte, nach dem Tod des Erblassers von Dritten bereits abgehoben wurden. Und ob diese Personen dann sich darauf berufen können, der Erblasser habe Ihnen die Sparguthaben durch Übergabe der Sparbücher geschenkt.

Die Auffassung, Sparbücher könnten durch Übergabe verschenkt werden, beruht auf der Tatsache, dass das Sparbuch als sogenanntes „hinkendes Inhaberpapier“ den Inhaber des Sparbuchs berechtigt, von der Bank die Auszahlung des Sparguthabens zu verlangen. Die Bank kann sich nachweisen lassen, dass der Inhaber des Sparbuchs auch berechtigt ist, das Geld zu bekommen, die Bank ist dazu aber nicht verpflichtet. Also zahlt die Bank befreiend an denjenigen aus, der das Sparbuch vorlegt.

Stellen Erben nun fest, dass Sparbücher „leergeräumt“ wurden stellt sich die Frage, ob die Erben Rückgriffsansprüche gegen denjenigen haben, der sich das Geld hat auszahlen lassen. Die rechtliche Frage ist kompliziert und schwer zu beantworten. Letztendlich kann man aber sagen: Ja, die Erben können das Geld von demjenigen zurückverlangen, an den das Guthaben ausgezahlt wurde, wenn der Beschenkte Dritte die Schenkung nicht beweisen kann. Und der Beschenkte ist beweisbelastet. Weil der Schenker und Erblasser nicht mehr aussagen kann, wird es hier schwer. Lernen kann man an diesem Fall vor allen Dingen, dass wirksame Übertragung von Geldvermögen sich nicht rechtssicher durch Übergabe von Sparbüchern bewirken lässt, viel mehr muss das Geld also die Geldforderung gegen die Bank an den Beschenkten übertragen werden. Das Geld müsste also überwiesen werden oder das Sparbuch auf den Beschenkten übertragen werden. Es zeigt sich, dass auch die Regelung des Erbes „mit warmer Hand“ rechtlich gut durchdacht werden muss. Denn die Übergabe des Sparbuchs ist noch nicht die wirksame Schenkung. Vor allem, weil der Beschenkte das Geld noch nicht in seiner Verfügungsmacht hat.

Die Verfasserin Rechtsanwältin Daniela Saegebrecht ist

• Fachanwältin für Arbeitsrecht
• Fachanwältin für Familienrecht
• Fachanwältin für Erbrecht
Falkensee 03322/218 301
Nauen 03321/48517


Falsche „Elster“-Mails

Im Nachhinein einen noch offenen Steuerrestbetrag erhalten? Das klingt gut. Doch der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) warnt in seinem Phishing-Radar vor entsprechenden Mails, die zurzeit im Namen der deutschen Steuerabwicklungssoftware „Elster“ verschickt werden. Darin geht es um einen angeblichen Steuerrestbetrag aus dem Jahr 2022. Die Aufmachung wirkt seriös und die Mail beginnt mit einer persönlichen Anrede. Es stehe noch ein Betrag aus. Um den zu berechnen und zu bekommen, müsse man das beigefügte Formular ausfüllen. Der angezeigte Link zu diesem Formular lautet zwar auf «Elster»>, steht jedoch laut dem VZBV nicht im Zusammenhang mit der Plattform und sollte daher auf keinen Fall angeklickt werden.
dpa