Das BAG hatte mit Urteil vom 24.8.2023 -2 AZR 17/23 PM 23/33ein deutliches Zeichen gegen menschenverachtende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in privaten Chatgruppen gesetzt. Auf eine Vertraulichkeitserwartung könne berusich ein Arbeitnehmer in diesem Fall nur ausnahmsweise fen. Im vorliegenden Fall gehörte der bei der Beklagten beschäftigte Kläger seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz "langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger -wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder in beleidigender und menschenverachtender Weise u.a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen.
Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben und die fristlose Kündigung als unwirksam angesehen. Das BAG moniert, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes verneint. Eine Vertraulichkeitserwartung sei nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können.
Das wiederum sei abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Seien Gegenstand der Nachrichten beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedürfe es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten könne, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.
Das BAG hat das Berufungsurteil folgerichtig insoweit aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen.
Dieses werde dem Kläger Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung geben, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Jana Schulze
Rechtsanwältin
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