Anhaltender Regen, Tauwasser und Sturm haben in Deutschland zu folgenreichen Überschwemmungen geführt. Wenn sich das Wasser zurückzieht, werden Schäden an Fassaden, Mauerwerk und Inventar vieler Wohngebäude zurückbleiben. Eigentümerinnen und Eigentümer können von Glück reden, wenn sie richtig versichert sind.
Dabei reicht die normale Hausrat- und Wohngebäudeversicherung zur Absicherung gegen Schäden durch Überschwemmungen nach Regen oder Starkregen nicht aus, teilt der Bund der Versicherten (BdV) mit. Als Ergänzung benötigt es die Elementarschadenversicherung, die oft zusätzlich zur bestehenden Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden muss. Diese schütze dann vor Schäden - durch Überschwemmung, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdsenkung und Erdrutsch. Bei Schäden durch Grundwasser oder Sturmfluten schützt sie allerdings nicht
Haben Versicherte diese Police, sollten Sie ihren Versicherer unverzüglich über den Unwetterschaden informieren - am besten schriftlich, rät der BdV. Andernfalls kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern.
Sich vorab telefonisch mit der zuständigen Schadenabteilung des Versicherers kurzzuschließen, kann aber sinnvoll sein, um mit ihm das weitere Vorgehen abzustimmen.
In jedem Fall sollten die Schäden am Gebäude und dem Hausrat dokumentiert werden Fotos und Videos sind dafür besonders gut geeignet. Zudem sollten Versicherte eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände erstellen.
Versicherungsnehmer unterliegen einer sogenannten Schadenminderungspflicht. Sie müssen selbstständig Notmaßnahmen ergreifen, um Folgeschäden abzuwenden. Dafür sind etwa zerbrochene Fenster abzudichten und Hausratsgegenstände im Keller in Sicherheit zu bringen, damit der Schaden nicht größer wird, teilt der BdV mit. Das gelte allerdings nur, solange es zumutbar ist und sich Versicherte dadurch nicht selbst in Gefahr bringen.
Falls bereits vor Erstellung des Gutachtens Schäden behoben werden müssen, weil das Haus sonst unbewohnbar wäre, sollten Versicherte das unbedingt mit ihrem Versicherer absprechen, empfiehlt der BdV. Eine Dokumentation über die Schadenbeseitigung und die Aufbewahrung entsprechender Rechnungen von beauftragten Handwerkern sind hierbei ratsam. Versicherte, die all diese Punkte beachten, kommen zumindest finanziell halbwegs glimpflich davon. Der BdV weist aber darauf hin, dass viele Versicherungen einen gewissen Selbstbehalt vorsehen. In der Praxis gehe es häufig um zehn Prozent des Schadens, mindestens aber 500, maximal 5000 Euro.
Ist der Schaden im eigenen Haus durch einen Rückstau aus der überforderten Kanalisation entstanden und keine funktionsfähige Rückstauklappe am Haus vorhanden, kann es für Versicherte allerdings auch mal düster aussehen. Dann leisteten Versicherungen in der Regel nicht, so der BdV.
dpa
Erhöhung des Kindesunterhaltes ab dem 01.01.2024
Alle Jahre wieder... ändern sich die Sätze zum Kindesunterhalt in den Unterhaltstabellen. Eine solche Änderung wird es auch zum neuen Jahr pünktlich zum 01.01.2024 geben.
Unterhaltsberechtigte und Unterhaltsverpflichtete sollten sich daher rechtzeitig informieren und die Zahlungen und Forderungen anpassen.
Folgende Änderungen wird es im Vergleich zu den bisherigen Beträgen geben:
Mindestunterhalt bis 31.12.23
0-5 Jahre: 437,00 EUR
6-11 Jahre: 502,00 EUR
12-17 Jahre: 588,00 EUR
ab 18 Jahre: 628,00 EUR
Mindestunterhalt ab 1/2024
0-5 Jahre: 480,00 EUR
6-11 Jahre: 551,00 EUR
12-17 Jahre: 645,00 EUR
ab 18 Jahre: 689,00 EUR
Bei den vorgenannten Beträgen handelt es sich nicht um die Beträge, die zu zahlen sind. Denn die Tabellensätze sind um das hälftige Kindergeld zu reduzieren. Berücksichtigt man das Kindergeld, führt das zu folgenden veränderten Zahlbeträgen:
Mindestunterhalt bis 31.12.23
Zahlbetrag
0-5 Jahre: 312,00 EUR
6-11 Jahre: 377,00 EUR
12-17 Jahre: 463,00 EUR
ab 18 Jahre: 378,00 EUR
Mindestunterhalt ab 1/2024
Zahlbetrag
0-5 Jahre: 355,00 EUR
6-11 Jahre: 426,00 EUR
12-17 Jahre: 520,00 EUR
ab 18 Jahre: 439,00 EUR
Mit dieser Änderung der Unterhaltssätze ändern sich auch die Höhe des Unterhalts-vorschusses und die Höhe etwaiger Leistungen auf Bürgergeld. Deshalb sollten auch diese Leistungen und Bescheide geprüft werden.
Bei Unrichtigkeiten sollte Widerspruch eingereicht werden oder sofern die Frist dafür abgelaufen ist, ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 1/2024
0-5 Jahre: 230,00 EUR
6-11 Jahre: 301,00 EUR
12-17 Jahre: 395,00 EUR
Derartige Unterhaltsan-passungen zum Jahresbeginn sollten auch zum Anlass genommen werden, zu überprüfen, ob der gezahlte und geforderte Unterhalt noch den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht oder ob er etwaigen Veränderungen angepasst werden sollte.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass bestehende Titel (Notarurkunden, Jugendamts-urkunden oder gerichtliche Urteile, Beschlüsse und Vergleiche) nicht einseitig geändert werden können.
Die Unterhaltsparteien können sich auf eine Abänderung einvernehmlich verständigen und gegebenenfalls dann auch einen neuen Titel erstellen lassen.
Findet eine solche Einigung nicht statt, kann die streitige Abänderung nur in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Hier müssen dann etwaige Veränderungen seit der Titelerstellung dargelegt und nachgewiesen werden.
Da nicht jede Veränderung in den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Änderung des Titels rechtfertigt, sollte insofern rechtzeitig fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.
Doreen Hanke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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Wir wünschen ein gesundes neues und erfolgreiches Jahr!