Erbengemeinschaften sind Zwangsgemeinschaften. Sie entstehen entweder vom Erblasser durch testamentarische Verfügung bewusst gewollt oder im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge bei dem Vorhandensein von mehreren Abkömmlingen und vielleicht einem überlebenden Ehegatten.
Für die Erben bringt eine solche Erbengemeinschaft Rechte und Pflichten mit sich. Da alles zum Nachlass Gehörende allen gemeinsam gehört – sogenannte Gesamthandsgemeinschaft – können auch nur alle Miterben gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen. Wie das Wort gemeinsam schon sagt, bedarf es innerhalb der Gemeinschaft der Kommunikation, an der es jedoch vereinzelt immer wieder mangelt. Das hängt damit zusammen, dass die Interessen der jeweiligen Miterben durchaus unterschiedlich sind. Gehört beispielhaft ein Grundstück zum Nachlass, so möchte einer der Miterben dort gern wohnen, der andere ist am Geld interessiert und ein Dritter möchte gern vermieten. Da jeder Miterbe unabhängig von seiner Erbquote eine Stimme besitzt, können Entscheidungen über die Verwaltung des Nachlasses auch von Erben mit sehr kleinen Erbquoten blockiert werden. Erben haben durch Mehrheitsbeschluss über die Verwaltung des Nachlasses zu entscheiden. Notverwaltungsmaßnahmen können hingegen auch ohne eine solche Mehrheitsentscheidung durchgeführt werden.
Frage: Wer von Ihnen hat tatsächlich im wirklichen Leben einen solchen Beschluss schon einmal gefasst?
Besteht die Erbengemeinschaft aus Familienangehörigen - dann wohl eher selten. Gelingt es den Beteiligten nicht, eine für alle zufriedenstellende Lösung zu finden, so ist zu empfehlen, sich frühestmöglich anwaltliche Unterstützung für die Durchsetzung der eigenen Interessen zu suchen. Natürlich kann niemand gezwungen werden, in einer Erbengemeinschaft dauerhaft zu verbleiben, es sei denn der Erblasser hat verfügt, die Aufhebung der Gemeinschaft für gewisse Dauer auszuschließen. Hier sollte schon zeitnah überdacht werden, ob die Erbschaft überhaupt angenommen wird. Die Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft bürgt Haftungs- und Kostenrisiken, die für den einen oder anderen nicht überschaubar sind. Die Aufgabe des Anwalts besteht neben der Erfassung des Nachlasses darin, Strategien unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Mandaten, der anderen Beteiligten und der finanziellen Möglichkeiten zu entwickeln, die es bestenfalls ohne die Inanspruchnahme von Gerichten ermöglichen, Wege durch und auch aus der Erbengemeinschaft zu finden. Er kann mit der nötigen Sachlichkeit und Nervenstärke behilflich sein, die Ziele des Mandanten konsequent durchzusetzen.
Silke Schaffer-Nitschke
Fachanwältin für Erbrecht
An dieser Stelle wünsche ich allen Lesern und Leserinnen eine besinnliche Vorweihnachtszeit und bedanke mich für Ihre Lesetreue und Ihr Interesse.
Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Kosten nur für Selbstfahrervermietfahrzeuge oder auch für Werkstattersatzfahrzeuge?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stehen dem Geschädigten verschiedene Schadensersatzansprüche zu. Für die Dauer der Reparatur des Kraftfahrzeuges oder auch für den Zeitraum bis zur Beseitigung des Unfallschadens bei einem nicht mehr verkehrssicheren Kraftfahrzeug, kann der Geschädigte Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten geltend machen.
Bei den Mietwagenkosten steht ebenso wie beim Nutzungsausfall immer die Länge des Zeitraumes im Streit. Bei den Mietwagenkosten wird zusätzlich jedoch auch immer über die angemessene Höhe mit den Versicherungen gestritten.
Teilweise wurde die Erstattung der Mietwagenkosten abgelehnt, wenn es sich bei dem Mietwagen, welche oftmals von den Autohäusern bzw. Werkstätten direkt angeboten werden, nicht um ein Fahrzeug handelt, was eine Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug hat. Bei Fahrzeugen ohne eine entsprechende Zulassung wurde von den Versicherungen oftmals ein erheblicher Abschlag zu den sonst üblichen Mietwagenpreisen vorgenommen.
Durch das OLG Saarbrücken wurde mit Urteil vom 26.05.23, Az. 3 U 20/23 dieser Auffassung klar entgegengetreten und ausgeführt, dass es für den Geschädigten ohne Belang ist, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis anbietet, ohne dass es sich hierbei um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt.
Da es für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung meist weder erkennbar ist, um was für einen Mietwagen es sich handelt und auch der Unterschied zwischen Selbstfahrervermiet- und Werkstattersatzfahrzeugen nicht bekannt ist, ist es ihm auch nicht möglich einen möglichen Tarifunterschied zu erkennen.
Hat der Geschädigte sich vor der Anmietung Konkurrenzangebote zu (Normal-)Tarifen eingeholt um vergleichen zu können, kann ihm kein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflichten vorgeworfen werden. Die Mietwagenkosten sind dann unabhängig von der Frage, ob es sich um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt oder nicht, nach den üblichen Tarifen zu erstatten.
Dieser Rechtsauffassung hat sich auch das Amtsgericht Ansbach mit Urteil vom 28.11.23 Az. 2 C 834/23 angeschlossen und auch ausdrücklich auf die OLG-Entscheidung verwiesen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollten Unfallgeschädigte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Wir wünschen allen Lesern einen schönen 3. Advent.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
Gemeinschaftliches Testament
Gültigkeit: Änderungen an Regelungen, die beide Partner getroffen haben, sind kaum möglich.
Wer zusammen mit seinem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet, kann das Schriftstück nach dessen Tod nur noch bedingt ändern. Änderungen an Regelungen, von denen anzunehmen ist, dass beide Partner sie aus einem nachvollziehbaren Grund gemeinsam so getroffen haben, sind ungültig. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
Haben sich etwa Ehepartner gegenseitig als Erben eingesetzt und die gemeinsamen Kinder zu den Erben des Letztverstorbenen, so ist daran nicht mehr zu rütteln. Man spricht dann von der sogenannten Wechselbezüglichkeit, die Verfügung ist bindend. Dass es bei der gemeinsamen Schlusserbeneinsetzung aber auch auf das Verhältnis zwischen Erblassern und Erbnehmer ankommt, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 2 Wx 259/22).
In dem Fall hatten kinderlose Eheleute sich zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, nach dem Tod des Letztverstorbenen sollte der Patensohn des Ehemannes erben. Als der Mann starb, errichtete die Ehefrau ein weiteres Testament, in dem sie ihre langjährige Freundin zur Alleinerbin einsetzte, der Patensohn des Mannes sollte somit leer ausgehen. Als die Frau starb, hielten sich beide - die Freundin und das Patenkind - für rechtmäßige Alleinerben. Das Gericht musste Klarheit schaffen. Die Entscheidung: Die langjährige Freundin der Verstorbenen konnte als gültige Alleinerbin eingesetzt werden. Die zuvor geltende Schlusserbeneinsetzung des Patenkindes des Mannes sei nicht bindend gewesen, so das Gericht. Zwar könne man eine Wechselbezüglichkeit annehmen, wenn der Erstverstorbene zu dem späteren Schlusserben ein verwandtschaftliches Verhältnis hat oder diesem zumindest in ähnlicher Weise nahesteht. Doch allein der Umstand, dass es sich bei dem zuerst eingesetzten Erben um das Patenkind des verstorbenen Mannes handelt, genügt nicht für eine Wechselbezüglichkeit, weil die Patenschaft allein nichts über das tatsächliche Verhältnis aussagt. dpa
Einspruch einlegen
Wenn mit dem Steuerbescheid etwas nicht stimmt, sollten sich Steuerzahler schnell reagieren. Fällt einem bei der Prüfung des Bescheids auf, dass das Finanzamt nicht alle Angaben berücksichtigt hat oder aber vergessen wurde, wichtige Werte mitzuteilen, bleibt für einen Einspruch ein Monat Zeit. Wer die Frist verpasst, hat später keine Möglichkeit mehr, den Bescheid ändern zu lassen. Dabei muss der Einspruch keine besondere Form erfüllen. Er kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden und sollte alle wichtigen Angaben - etwa Steuer-ID und Begründung des Einspruchs - enthalten.
Wer genau wissen möchte, wann die Frist abläuft, kann dafür laut Bund der Steuerzahler selbst nachrechnen: Jeder Bescheid ist mit einem Datum der Erstellung versehen. In der Regel sei dieses Datum gleichzeitig Aufgabedatum bei der Post. Drei Tage später gilt der Bescheid als bekannt gegeben - unabhängig davon, wann der Bescheid innerhalb dieser Zeit tatsächlich zugegangen ist. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Einspruchs beim Finanzamt entscheidend, nicht die Aufgabe bei der Post. dpa