Silke Schaffer-Nitschke Fachanwältin für Erbrecht: Möglichkeiten der Einflussnahme des Erblassers auf den Umgang mit dem Nachlass

RECHT & STEUERN

Silke Schaffer-Nitschke Fachanwältin für Erbrecht: Möglichkeiten der Einflussnahme des Erblassers auf den Umgang mit dem Nachlass

Ohne eine Anordnung dürfen Erben über den Nachlass frei verfügen. Es gibt aber Möglichkeiten, diese Freiheit durch Anordnungen im Testament zu beschränken.

Silke Schaffer-Nitschke, Rechtsanwältin

11.12.2023

Wer im Laufe seines Lebens Vermögen angespart hat, wünscht sich oftmals von seinen künftigen Erben, wie mit dem Nachlass im Falle des Todes einmal umgegangen werden soll. Ohne eine entsprechende Anordnung dürfen Erben über den Nachlass frei verfügen. Es gibt allerdings Möglichkeiten, diese Freiheit durch Anordnungen im Testament zu beschränken. Einige dieser Möglichkeiten möchte ich Ihnen hier vorstellen: 

1. Erbteilungsverbot

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung bestimmen, dass die Erbauseinandersetzung, bezogen auf einzelne Nachlassgegenstände oder den gesamten Nachlass, für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen sein soll. Diese Regelung macht Sinn, wenn zu befürchten ist, dass einer von mehreren Miterben möglicherweise zeitnah eine Versilberung des Nachlasses anstrebt. Grundstücke können so auch über Jahre im Vermögen verbleiben. Über dieses Auseinandersetzungsverbot können sich die Erben nur gemeinschaftlich hinwegsetzen oder es liegt ein wichtiger Grund vor, hiervon abzuweichen. Es gibt allerdings nur wenige von Gerichten entschiedene Fälle, wann das der Fall ist. Allein zerrüttete Familienverhältnisse reichen nicht aus. Abzugrenzen ist das Teilungsverbot auch von einem lediglich im Testament geäußerten Wunsch, den Nachlass im Familienbesitz zu erhalten. Klare Formulierungen sind hier angebracht.

2. Vor- und Nacherbschaft

Möchte der Erblasser erreichen, dass der Nachlass auch später für die Nachfolgegenerationen erhalten bleibt oder an einen bestimmten Personenkreis weitergegeben wird, so hilft die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft weiter. Der Vorerbe ist dem eingesetzten Nacherben zur Auskunft verpflichtet. Bei der Vorerbschaft handelt es sich um sog. Sondervermögen, welches ordnungsgemäß zu verwalten ist. Auch ist durch den Vorerben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Ist der Vorerbe nicht ausdrücklich befreit worden, so unterliegt er bestimmten Verfügungsbeschränkungen. So ist z. B. eine unentgeltliche Übertragung an Dritte nicht möglich. 

3. Vermächtnis/Auflage

Mit der Anordnung von Vermächtnissen werden Erben beschwert. Dies kann in vielfältiger Form geschehen; durch Zahlung eines Geldbetrages, Auferlegung einer Pflegeverpflichtung, Verschaffung eines bestimmten Gegenstandes. Die Ansprüche sind einklagbar. Das Vermächtnis ist von der Auflage zu unterscheiden, bei denen Erben angehalten werden sollen, sich auflagengemäß zu verhalten. Denkbar sind Regelungen bei der Totenfürsorge und der Grabpflege. 

Wer ein Testament errichtet, sollte die Gelegenheit nutzen, weitere, über die Erbeinsetzung als solche hinausgehende, Anordnungen zu treffen.

Silke Schaffer-Nitschke
Fachanwältin für Erbrecht

Es finden wieder die Brandenburger Erbrechtsabende statt. Hier erhalten Sie von mir zu erbrechtlichen Themen einen Überblick. Die nächste Veranstaltung findet am 29.11.2023 um 18.00 Uhr in den Räumen der Vitalis Brandenburg GmbH, Kirchhofstr. 3-7, 14776 Brandenburg a. d. H. zu der Thematik "Wie errichte ich ein Testament“ statt. Für die Veranstaltung ist eine Anmeldegebühr von € 10,00 zu entrichten. Eine Anmeldung ist zwingend unter der Kanzleinummer 03381 22 72 99 erforderlich. Anmeldungen per E-Mail können leider nicht berücksichtigt werden.


An steuerliche Folgen denken

Kündigung Man sollte sich vom Versicherungssfachmann beraten lassen.

Die Riester-Rente auflösen, um Beiträge zu sparen und das angesparte Kapital freizusetzen? Eine Kündigung sorgt nicht nur dafür, dass die bislang gezahlten staatlichen Zulagen abgezogen werden. Es können sich auch steuerliche Folgen daraus ergeben. So oder so müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen nach der Kündigung nicht der gesamte angesparte Betrag überwiesen wird, den Ihre Unterlagen ausweisen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Der Grund: Haben Sie für Ihre Altersvorsorge staatliche Zulagen erhalten, muss Ihr Riester-Anbieter diese einbehalten. Ebenfalls einbehalten muss er unter Umständen Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag, sofern Ihr angespartes Kapital im Laufe der Zeit Erträge - zum Beispiel in Form von Zinsen - abgeworfen hat. Mit Auflösung des Vertrags führt der Riester-Anbieter diese Abgaben ans Finanzamt ab. Wer anstelle der staatlichen Zulagen eine steuerliche Entlastung erhalten hat, muss auch diese zurückzahlen. Das ist der Fall, wenn der Vorteil durch den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung günstiger als die staatliche Zulage war. Daher sollte man zunächst beim Versicherungsunternehmen fragen, wie hoch der genaue Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Riestervertrags ausfallen würde. Und dann genau prüfen, ob die Kündigung überhaupt das benötigte Kapital einbringt. Unter Umständen ist eine Beitragsfreistellung die bessere Alternative, um etwa einen finanziellen Engpass zu überbrücken - auch hier sollte man sich vom Versicherungsunternehmen beraten lassen, rät BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Bei einer Beitragsfreistellung muss der Versicherte künftig keine Beiträge mehr für den Riester-Vertrag bezahlen und bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile auch nicht zurückzahlen. Allerdings erhält der Steuerpflichtige in der Zeit der Beitragsfreistellung auch keine Zulagen oder Steuervorteile mehr. dpa

Sprayen von Graffiti ist kein Kavaliersdelikt

Straftat

Wenn es um Graffiti geht, ist die Gesellschaft mitunter gespalten. Vor Gericht ist das egal: Wer illegal sprüht und dabei erwischt wird, muss mit empfindlichen Strafen bis hin zum Freiheitsentzug rechnen. 

Schon für die reine Sachbeschädigung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Hat sich der Sprayer darüber hinaus unbefugt Zutritt zu fremdem Grund und Boden verschafft, kommt auch eine Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs in Betracht. Auch hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. 

Entscheidend ist zudem das gesprühte Motiv: Wird dadurch eine Person beleidigt, drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe. Schürt das Graffiti sogar den Hass gegen Teile der Bevölkerung, drohen wegen Volksverhetzung sogar drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe. 

Hinzu kommen mögliche Schadenersatzansprüche der Eigentümer. Diese könnten „die Kosten für die Beseitigung des Graffitis und eventuell auch für die Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Oberfläche umfassen“, sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsberaterin beim Immobilienverband Deutschland IVD. dpa