Seit 1. Juli 2023 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Der sogenannten Pfändungstabelle zufolge beträgt der unpfändbare Grundbetrag für Nettoeinkommen dann monatlich 1409,99 Euro. Bislang betrug die Grenze 1339,99 Euro. Beim Pfändungsschutzkonto wird zudem der Grundfreibetrag von 1340,00 Euro auf 1410,00 Euro erhöht.
Tätig werden müssen Betroffene dafür in der Regel nicht: Die Anpassung an die neuen Grenzen vollziehen Banken und Sparkassen bei Lohn- und Kontopfändungen automatisch, wie die Verbraucherzentrale Hamburg mitteilt.
Auch Arbeitgeber und Sozialleistungsträger sind verpflichtet, die neuen Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen.
Individuelle Freibeträge, die per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzt werden, müssen Schuldner jedoch selbst ändern lassen. Beziehen Schuldner also beispielsweise zusätzlich unpfändbare Lohnanteile wie etwa Auslöse oder Fahrgeld, sollten sie sich für eine Anpassung an das zuständige Amtsgericht wenden.
Bei bereits länger laufenden Pfändungen und Abtretungen kann es zudem sinnvoll sein, sich beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zu erkundigen, ob tatsächlich die aktuelle Pfändungstabelle angewendet wird, so die Verbraucherschützer
Kommt es zu fehlerhaften Auszahlungen an Gläubiger nach der alten Tabelle, können Schuldner die Nachzahlung der zu viel gezahlten Beträge vom Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitut verlangen.
Die Freigrenzen werden von der Bundesregierung jährlich an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten bis zum 30. Juni 2024. Sie ergeben sich aus der sogenannten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, die das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Wer Unterhalt zahlen muss, erhält demnach einen höheren Freibetrag. dpa
Anspruch verwirkt
Damit ein potenzieller Erbe erbunwürdig wird und dadurch gar nichts, also auch keinen Pflichtteil, bekommt, muss er sich eine schwere Verfehlung geleistet haben, erklärt die Westfälische Notarkammer.
Eine solche liegt etwa dann vor, wenn der Erbe den Erblasser tötet oder es versucht. Auch wer verhindert hat, dass der Erblasser ein Testament schreibt oder aufhebt, verliert sein Erbrecht.
Gleiches gilt für jenen, der einen Erblasser mittels Täuschung oder Drohung so weit gebracht hat, ein Testament zu schreiben oder ein bestehendes Testament zu widerrufen. Zuletzt kann auch die Fälschung eines Testaments vom Erbe ausschließen.
Anfechtung vor Gericht geltend machen
Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein. Sie muss durch Anfechtung bei Gericht geltend gemacht werden durch Miterben oder Personen, die durch die Erbunwürdigkeit eines anderen selbst zu Erben würden. Erst durch ein rechtskräftiges Urteil verliert der Erbunwürdige sein Erbrecht. dpa
TRENNUNG und ihre Folgen - Was sollte geregelt werden?
Eine Trennung ist schnell ausgesprochen. Doch was passiert dann?
Egal, ob das Paar verheiratet war oder nicht, gibt es eine Vielzahl von regelungsbedürftigen Sachen, die man zeitnah möglichst einvernehmlich regeln sollte.
Eine Trennung heißt nicht automatisch auch eine räumliche Trennung. Man kann auch zunächst in der bisherigen Wohnung weiterhin gemeinsam getrennt leben. Da dies jedoch früher oder später zu Streitereien führen kann, sollte über den Auszug gesprochen werden. Entweder ziehen beide aus oder einer bleibt in der Wohnung oder im Haus. Besteht ein gemeinsamer Mietvertrag muss beim Verbleib einer Partei eine Mietvertragsänderung oder Ergänzung zum Mietvertrag erfolgen. Dies ist nur unter Beteiligung des Vermieters möglich. Im Zuge dessen ist auch zu klären, bis wann beide die Miete und Nebenkosten zahlen und was mit der ggf. gemeinsam gezahlten Kaution passiert.
Vor dem Auszug einer Partei sollte man sich ferner darüber einigen, wo künftig die gemeinsamen Kinder wohnen oder ob diese im Wechselmodell (jeder betreut im gleichen Umfang) betreut werden. Soll der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes wechseln, muss das Kind an den Ort des überwiegenden Sorgerechtsübertragung oder eine Sorgerechtsvollmacht für den betreuenden Elternteil nachgedacht werden.
Steht fest, dass einer auszieht oder beide ausziehen, sollte möglichst vor dem Auszug eine Verständigung über die Aufteilung des gemeinsam angeschafften Hausrates erfolgen. Dieser sollte wertmäßig hälftig geteilt werden. Auseinanderzusetzen wären auch zeitnah gemeinsame Konten, Verbindlichkeiten und Versicherungen. Gemeinsame Konten sind aufzuteilen. Bezugsberechtigungen bezüglich Konten und/ oder Versicherungen können aufgehoben und widerrufen oder geändert werden.
Selbiges sollte man auch für gemeinsame Testamente oder Vorsorgevollmachten in Betracht ziehen.
Bestehen gemeinsame Schulden, z.B. bei Banken, so ändert sich daran durch die Trennung nichts. Dies heisst, dass beide weiterhin dafür haften. Betraf der Kredit einen Gegenstand, z.B. Fernseher, den einer im Rahmen der Aufteilung des Hausrates übernimmt, sollte dieser auch die Rate allein weiterzahlen. Diese interne Zahlungsabsprache des ehemaligen Paares ändert jedoch nichts an der weiterhin gemeinsamen Haftung gegenüber der Bank. Die Außenhaftung kann nur durch Vereinbarungen mit dem Kreditinstitut geändert werden.
Aufgrund der Vielzahl der Trennungsfolgesachen sollte zeitnah fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.
Doreen Hanke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht