Erfordern dringende betriebliche Gründe das Schließen des Betriebes, kann der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen. Das ist z.B. der Fall, wenn die Kunden selber frei haben, der Betrieb nur in der Saison Arbeit hat oder Personalmangel herrscht. Arbeitnehmer sind damit oft nicht einverstanden. Die Argumente können vielfältig sein, z.B. dass der Arbeitnehmer nicht Weihnachten feiern, oder der Urlaub in dieser Zeit gerade besonders teuer ist. Dies ändert jedoch nichts an der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. Es ist dabei unzutreffend, dass Eltern generell vorrangig vor anderen Arbeitnehmern zwischen Weihnachten und Silvester frei haben sollen oder an Feiertagen nicht zur Arbeit eingeteilt werden können. Sofern dringende betriebliche Gründe oder freie Tage andere Arbeitnehmer dagegen sprechen, können auch Eltern zur Arbeitsleistung an den Feiertagen verpflichtet werden. Der Arbeitgeber muss bei der Entscheidung soziale Aspekte berücksichtigen. Dazu zählt auch, wer im letzten Jahr frei hatte.
Auch der Anspruch auf ein Weihnachtsgeschenk lässt sich vom Arbeitnehmer nicht regelhaft durchsetzen. Das Arbeitsgericht Köln entschied (24.11.2016, 11 Ca 3589/16), dass das Unternehmen zu Recht seinen Betriebsrentner in einem Rundschreiben mitgeteilt hätte, wegen der angespannten finanziellen Situation des Betriebes gäbe es künftig weder die Marzipantorte noch das Weihnachtsgeld von 105 €. Dem klagenden Arbeitnehmer gelang es nicht zu beweisen, dass für diese Zuwendungen an die Betriebsrentner eine schriftliche Vereinbarung oder eine mündliche Vereinbarung geschlossen worden wäre. Auch das Vorliegen einer „betriebliche Übung“ lehnte das Arbeitsgericht ab. Eine betriebliche Übung setzt das mindestens dreimalige gewähren einer bestimmten Leistung des Arbeitgebers mit Rechtsbindungswillen voraus.
Die Verfasserin Rechtsanwältin Daniela Saegebrecht ist
• Fachanwältin für Arbeitsrecht
• Fachanwältin für Familienrecht
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