Ein Blick ins Gesetz erleichtert bekanntlich die Rechtsfindung: „Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte durch schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses verschuldet hat, dass dem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann.“ So lautet die Formulierung in § 1568 BGB – aber nur bis 1977. Damals wurde das Verschuldensprinzip abgeschafft. Damit war dann auch der damit verknüpfte Unterhaltsausschluss erledigt. Das Waschen schmutziger Wäsche gehört seitdem der Vergangenheit an. Heute stellt das Gericht nur noch fest, dass die Ehe gescheitert ist, aber nicht mehr warum.
Ganz ohne Bedeutung ist das Verhalten der Ehegatten jedoch nicht. Das Gesetz kennt noch die Härtefallscheidung. Ihre praktische Bedeutung ist jedoch gering, da sich nur bei Extremfällen eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres begründen lässt. Kürzlich hatten wir z.B. eine Mandantin, deren Ehemann Kinderpornographie konsumiert hat. Doch selbst in diesen Fällen gibt es oft Gründe, sich mit der Scheidung Zeit zu lassen. Die Gründe liegen im Bereich des Unterhalts oder in der Nutzung der ehelichen Immobilie. Während die Scheidung nicht nachfragt, wer aus der Ehe ausgebrochen ist etc., kann dies beim Unterhalt eine Rolle spielen. Die Hürden liegen jedoch sehr hoch. So braucht es eine „grobe Unbilligkeit“ um den Unterhalt zu versagen (oder auch nur zu reduzieren). Diese liegt vor, wenn „dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.“. Der überraschende Auszug reicht dafür genauso wenig wie Fremdgehen oder auch geringfügige Gewalt in der Ehe. Dennoch ist das Tor ein Stück weit auf für die schmutzige Wäsche. Da das Familiengericht am Ende des Tages immer seinen Spielraum nutzt, was alle wissen, kommen die Verfahren auch hier meistens zu einem Ergebnis, bei dem alle ihr Gesicht wahren können.
Dr. Christoph Schäfer, MBA Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei wendelmuth Rechtsanwälte
Top Kanzlei 2021 und 2022 im Familienrecht lt. Magazin Stern
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