Trinkgeld und Steuer

RECHT & STEUERN

Trinkgeld und Steuer

Trinkgeld ist steuer- und beitragsfrei, sofern es eine freiwillige Gabe eines Gastes ist. Foto: Christin Klose

13.11.2023

Muss ich mein Trinkgeld versteuern? Die unbefriedigende Antwort: Das kommt darauf an. Gerade bei Kellnern, Friseuren, Taxifahrern oder Handwerkern ist die Sachlage aber recht eindeutig. Denn ob Trinkgeld versteuert werden muss oder nicht, hängt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alleine davon ab, ob Kunden oder Gäste das Trinkgeld freiwillig „als honorierende Anerkennung“ zahlen oder nicht. Darauf weist die Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Claudia Kalina-Kerschbaum hin. Solche Zuwendungen sind also in voller Höhe steuer- und beitragsfrei. „Hat der Arbeitnehmer hingegen einen Rechtsanspruch auf Trinkgelder oder Bedienzuschläge, sind diese vollumfänglich dem Arbeitslohn hinzuzurechnen“, so Kalina-Kerschbaum. Und damit auch zu versteuern. Solche verpflichtenden Bedienzuschläge kennt Kalina-Kerschbaum zum Beispiel aus dem Gastgewerbe, im Möbeltransportgewerbe gibt es ähnliche gelagerte Trinkgelder, die sich Metergeld nennen. Bei Unternehmern, die von ihren Kunden oder Gästen Trinkgeldern erhalten, gibt es die Unterscheidung nicht. Dort muss der Bonus in jedem Fall in der Buchführung erfasst werden. 

„Die Trinkgeldzahlungen erhöhen somit die Betriebseinnahmen und sind als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen“, sagt die BStBK-Geschäftsführerin. dpa


Zinsen

Vier Prozent Zinsen pro Jahr bietet inzwischen manche Bank auf Guthaben ihrer Kunden. Bei einem Anlagebetrag von 10 000 Euro sind das 400 Euro jährlich. Abzüglich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent verbleiben Sparern allerdings nur 294,50 Euro. Den Rest führt die Bank im Zweifel direkt ans Finanzamt ab. Das muss aber nicht sein. Kapitalerträge in Höhe von 1000 Euro pro Jahr für Alleinstehende beziehungsweise 2000 Euro für Verheiratete können Sparerinnen und Sparer steuerfrei behalten. Soll die Bank bis zu dieser Höhe keine automatischen Steuerabzüge vornehmen, müssen Kunden ihr das mitteilen - und zwar mit dem sogenannten Freistellungsauftrag. Formulare stellt die entsprechende Bank zur Verfügung, oftmals geht das auch via Onlinebanking. „Ein solcher Freistellungsauftrag gilt bis auf Widerruf und muss nicht jährlich neu erteilt werden“, heißt es vom Bund der Steuerzahler. Er kann aber beliebig oft geändert werden. Wer Sparkonten bei unterschiedlichen Finanzinstituten hat, kann den Freistellungsauftrag auch aufteilen. Dabei darf die Summe der Freistellungsaufträge allerdings nie den maximalen Freibetrag überschreiten. dpa