Wer älter als 67 ist, bekommt in Deutschland nur schwer einen Kredit. Das geht aus einer Erhebung des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) hervor. Demnach bestätigten 55 von 100 befragten Banken eine Altersgrenze bei der Vergabe von Konsumkrediten. 71 bestätigten diese auch für Immobilienkredite. Bei vielen Banken bekommen ältere Menschen nicht nur keinen Kredit, sie können noch nicht mal einen beantragen. 41 Prozent der befragten Banken gaben laut iff an, dass es schon für die Beantragung eines Konsumkredits Altersgrenzen gibt. Diese liegen im Durchschnitt bei 67 Jahren.
Beim Immobilienkredit geben mit 57 Prozent der befragten Banken signifikant mehr an, dass es eine Altersgrenze bei der Beantragung gibt. Auch diese liegt im Durchschnitt bei 67 Jahren.
Keine Altersdiskriminierung
Obwohl dies - gemeinsam mit der fortlaufenden Schließung von Bankfilialen - Ältere deutlich benachteiligt, stellt die Zurückhaltung der Banken bei der Kreditvergabe derzeit keine Altersdiskriminierung dar. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewährt momentan keinen umfassenden Schutz vor altersbedingten Benachteiligungen bei den Verbraucherkrediten.
Grund seien Ausnahmeregelungen, die einen Schutz vor Diskriminierung ausschließlich bei sogenannten „Massengeschäften“ gewähren, informieren die Studienmacher. Ob Kreditverträge als Massengeschäfte gelten, ist unklar. dpa
Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes
Wie lange darf ich bei Arbeit auf Abruf tatsächlich arbeiten? Das Bundesarbeitsgericht hat sich seinem neuen Urteil vom 18. Oktober 2023 zum Aktenzeichen 5 AZR 22/23 mit der Frage beschäftigt, wie lange die Arbeitszeit bei Abrufarbeit ist, wenn im Arbeitsvertrag dazu keine Vereinbarung getroffen wurde.
Im Fall der sogenannten Abrufarbeit, wird der Arbeitnehmer je nach betrieblichem Bedarf zur Arbeit „ab“-gerufen und ist flexibel einsetzbar. Das heißt in einer Woche weist der Chef an viele Stunden zu arbeiten, in der nächsten Woche dafür weniger und in der darauffolgenden Woche wieder mehr.
Da dieses Arte der flexiblen Arbeit vor allem Teilzeitkräfte betrifft, sind die wesentlichen gesetzlichen Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthalten. Die Klägerin war hier als „,Abrufkraft Helferin Einlage“ bei einem Unternehmen der Druckindustrie beschäftigt. Sie wurde - wie die Kollegen - nach Bedarf mit unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit.
Nachdem sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt 103,2 Stunden pro Monat zur Arbeit gerufen wurde, verringerte sich die Arbeitszeit erheblich.
Die Klägerin hätte gern mehr Stunden gearbeitet und rief das Arbeitsgericht an. Sie machte geltend, dass durch den regelmäßigen Abruf die regelmäßige Arbeitszeit nun 103,2 Stunden im Monat betrage und von ihrem Arbeitgeber diese Zeit zu vergüten sei. pr
Rechtsanwältin Nadja Semmler, Fachanwältin für Arbeitsrecht