Anlegen für den Nachwuchs

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Anlegen für den Nachwuchs

Sparen: Wann ein Kinderdepot Sinn macht.

Dem Nachwuchs etwas mitgeben: Wer in Wertpapiere für seine Kinder investieren möchte kann ein eigenes Kinderdepot eröffnen oder ein bestehendes Depot nutzen. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag

30.10.2023

Wer für den Nachwuchs in Wertpapiere investieren möchte, benötigt ein Depot, das ein Verrechnungskonto bei einer Bank beinhaltet. Darüber wird der Kauf von Aktien, Fonds oder ETF abgewickelt. Eltern haben dabei zwei Möglichkeiten: ein spezielles Kinderdepot eröffnen, oder ein bestehendes Depot für Kinder mitnutzen. Darauf weist die Zeitschrift „Finanztest“ (10/2023) hin. Beides habe Vor- und Nachteile.

Bei einem Kinderdepot gehört das angelegte Geld rechtlich dem Kind, Eltern verwalten es demnach nur bis zur Volljährigkeit. Sie dürfen auf das Kapital nicht zugreifen. Das kann ein Nachteil sein. Der steuerliche Vorteil allerdings: Kinder können demnach ihren Sparerpauschbetrag von 1 000 Euro für ihre Gewinne aus Kapitalanlagen ausnutzen - und belasten nicht den Freibetrag der Eltern.

Beachten sollte man allerdings, falls das Kind einmal studiert: Liegen mehr als 15 000 Euro im Depot, wird das aufs Bafög angerechnet. Sparen Eltern hingegen im eigenen Namen, behalten sie die Kontrolle übers Geld - und können die angesparte Summe an den Nachwuchs übergeben, wann sie wollen. Die Kapitalerträge werden dann aber bei den Eltern versteuert - und mindern deren Freibeträge.

Bankauszahlpläne als Option

Eine Alternative für Eltern, die Freibeträge nutzen wollen, aber verhindern möchten, dass der Nachwuchs mit der Volljährigkeit sofort Zugriff aufs gesamte angelegte Geld bekommt: Bankauszahlpläne, die auf den Namen des Kindes laufen. Dabei wird ein Betrag für eine festgelegte Dauer und Zinshöhe angelegt, in der Auszahlphase bekommt das Kind das Geld in gleichen monatlichen Raten. Gut zu wissen: Auszahlpläne lassen sich „Finanztest“ zufolge nicht kündigen. dpa


Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung bei Herzinfarkt, Schlaganfall oder Hirnblutung

Stellen wir uns vor, eine Person erleidet einen schweren Herzinfarkt oder gar eine Hirnblutung und ist krankheitsbedingt nicht mehr ansprechbar. Die Ehefrau oder der Ehemann alarmiert die Feuerwehr, die die schwersterkrankte Person in die Notaufnahme einer Klinik bringt. Selbstverständlich wird dort zunächst alles versucht, das Leben der erkrankten Person zu retten und zumindest eine gesundheitliche Stabilisierung herbeizuführen. Alsdann wird sich die Klinik bei der Ehefrau bzw. dem Ehemann erkundigen, ob denn eine Vorsorgevollmacht für den Gesundheitsbereich und eine Patientenverfügung vorhanden sind. Sollte dies nicht der Fall sein und sollte die erkrankte Person weiterhin nicht ansprechbar sein, so wird das Krankenhaus bei dem zuständigen Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung im Eilverfahren beantragen. Über diese Vorgehensweise sind sich die meisten Angehörigen nicht im Klaren. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist in einem solchen Fall jedoch erforderlich, denn für die weitere Behandlung, ggf. auch für eine Operation, muss es einen Entscheidungsträger geben, d. h. es muss kurzfristig eine Person vorhanden sein, die in die weitere Behandlung einwilligt bzw. diese ggf. auch ablehnt.

Sollte eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner vorhanden sein, so wird das Betreuungsgericht in der Regel diese bzw. diesen zum gesetzlichen Betreuer bestellen, dies zumindest dann, wenn die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner selbst in der Lage ist, eine gesetzliche Betreuung mit allen hieran geknüpften Erfordernissen führen. Gelegentlich zu wird jedoch auch, nämlich dann, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist, ein professionell tätiger gesetzlicher Betreuer durch das Gericht bestellt. Dieser gesetzliche Betreuer ist dann zumindest für alle Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge zuständig, somit auch für die Zustimmung in eine eventuell erforderlich werdende Operation und auch für die eventuell erforderlich werdende Bestimmung des Aufenthalts der erkrankten Person, beispielsweise in einem Pflegeheim.

Bestenfalls wird das zuständige Betreuungsgericht die eingerichtete gesetzliche Betreuung zu einem späteren Zeitpunkt, dann, nämlich wenn die schwerst erkrankte Person wieder weitestgehend gesundet ist, aufheben. Häufig verhält es sich jedoch gerade bei älteren Menschen, die z. B. einen Schlaganfall oder eine Hirnblutung erlitten haben, so, dass sie sich nach einer stationären Behandlung und einer anschließenden Reha-Maßnahme gesundheitlich wieder recht gut stabilisiert haben, jedoch geistige Defizite zurückgeblieben sind. Inwieweit eine gesetzliche Betreuung wieder aufgehoben werden kann, wird im Rahmen eines fachärztlichen Gutachtens festgestellt. Sofern die bzw. der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die geistigen Defizite dauerhaft und erheblich sind, kann das zuständige Betreuungsgericht die gesetzliche Betreuung nicht aufheben, sondern wird diese dauerhaft einrichten.

Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kann nur dadurch verhindert werden, dass eine Person im psychisch bzw. geistig gesunden Zustand bereits eine Vorsorgevollmacht und bestenfalls auch eine Patientenverfügung errichtet hat. Eine Vorsorgevollmacht schließt zwar grundsätzlich die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung aus, so sieht es das Gesetz vor, jedoch muss die Vorsorgevollmacht inhaltlich auch den rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wäre also, bezugnehmend auf unseren Ausgangsfall, die Ehefrau bzw. der Ehemann der schwerst erkrankten Peron bereits im Rahmen einer vorhandenen Vorsorgevollmacht beauftragt gewesen, die Gesundheitssorge auszuüben, so hätte es für die Klinik keine Veranlassung gegeben, bei dem zuständigen Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu beantragen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema, auch für die Ausformulierung Vorsorgevollmacht, einer steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.