Vertragamtlich verwahrt

RECHT & STEUERN

Vertragamtlich verwahrt

Ehe- und Erbvertrag können Paare auch kombinieren.Foto: CHRISTIN KLOSE

31.10.2023

Wer einen Erbvertrag in amtliche Verwahrung gibt, kann diesen später wieder zurückfordern. Wird mit dem Erbvertrag allerdings eine weitere vertragliche Verpflichtung wie etwa ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Und zwar auch dann nicht, wenn der kombinierte Vertrag aufgehoben wurde. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor. (Az.: 21 W 63/23) Im konkreten Fall schloss ein Ehepaar 2011 einen notariellen Vertrag, mit dem sie zum einen ihren Ehevertrag abänderten und zum anderen einen Erbvertrag errichteten. Die Urkunde des sogenannten kombinierten Ehe- und Erbvertrags gaben sie in amtliche Verwahrung. 2018 errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, das sie ebenfalls in Verwahrung gaben, und widerriefen den Erbvertrag. An den Erklärungen zum Ehevertrag aus dem Jahr 2011 sollte sich nichts ändern.

Als die Eheleute schließlich die Herausgabe der Urkunden verlangten, blieben sie damit jedoch erfolglos. Auch nachdem sie die Verträge von 2011 und 2018 aufgehoben hatten, wies das Nachlassgericht ihre Anträge auf Rückgabe zurück.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Eheleute hatte vor dem OLG nur teilweise Erfolg. Zwar müsse das gemeinschaftliche Testament herausgegeben werden. Soweit ein Erbvertrag neben der Verfügung von Todes wegen weitere Regelungen enthalte, sei eine Herausgabe laut Paragraf 2300 Abs. 2 BGB jedoch ausgeschlossen.

Damit liege zwar ein Grundrechtseingriff im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor: Die Testierenden hätten selbst bei sehr persönlichen Inhalten nicht mehr die Möglichkeit, eine Eröffnung des Erbvertrags zu verhindern. Sie müssten damit die Bekanntgabe eines mittlerweile geänderten Willens in Kauf nehmen. Dieser Eingriff sei, so das Gericht, aber gerechtfertigt: Die beschränkte Rücknahmemöglichkeit bei kombinierten Erbverträgen diene dem Schutz der Originalurkunde mit den ehevertraglichen Regelungen vor Verlust. dpa


Viele Banken verweigern Kredite für Ältere

Erhebung

Wer älter als 67 ist, bekommt in Deutschland nur schwer einen Kredit. Das geht aus einer Erhebung des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) hervor. Demnach bestätigten 55 von 100 befragten Banken eine Altersgrenze bei der Vergabe von Konsumkrediten. 71 bestätigten diese auch für Immobilienkredite.

Bei vielen Banken bekommen ältere Menschen nicht nur keinen Kredit, sie können noch nicht mal einen beantragen. 41 Prozent der befragten Banken gaben laut iff an, dass es schon für die Beantragung eines Konsumkredits Altersgrenzen gibt. Diese liegen im Durchschnitt bei 67 Jahren. Beim Immobilienkredit geben mit 57 Prozent der befragten Banken signifikant mehr an, dass es eine Altersgrenze bei der Beantragung gibt. Auch diese liegt im Durchschnitt bei 67 Jahren.

Obwohl dies - gemeinsam mit der fortlaufenden Schließung von Bankfilialen - Ältere deutlich benachteiligt, stellt die Zurückhaltung der Banken bei der Kreditvergabe derzeit keine Altersdiskriminierung dar. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewährt momentan keinen umfassenden Schutz vor altersbedingten Benachteiligungen bei den Verbraucherkrediten.

Grund seien Ausnahmeregelungen im Gesetz, die einen Schutz vor Diskriminierung ausschließlich bei sogenannten „Massengeschäften“ gewähren, informieren die Studienmacher. Ob Kreditverträge als Massengeschäfte gelten, ist in der Rechtsprechung unklar. dpa