Im Fall der Trennung und Scheidung ist oft ein mit Krediten belastetes Haus vorhanden. Beide Partner stehen im Grundbuch und beide im Kreditvertrag. Meist will einer ausziehen und der andere bleiben. Dann kommt es zum Streit, wer den Hauskredit bezahlen muss und wer nicht. Grundsätzlich gilt, dass bei hälftigem Eigentum jeder seine Kredithälfte bezahlen muss. Jeder profitiert ja auch von der ratenweisen Abzahlung des Kredits. Dem kann jedoch die Verpflichtung des einwohnenden Gatten gegenüber stehen, dass er für die Nutzung des Hauses einen Ausgleich bezahlen muss (Nutzungsentgelt) und zwar in Höhe einer halben ortsüblichen Miete.
Oft heben sich die beiden Zahlungen (halbe Kreditrate und halbe Miete) auf, so dass man auch gleich vereinbaren kann, dass der verbleibende Teil den Kredit alleine bezahlt und der ausgezogene Teil auf das Nutzungsentgelt verzichtet.
Das sollte dann aber auch so festgeschrieben werden, denn beide Ansprüche haben völlig getrennte Voraussetzungen. Der eine entsteht automatisch schon nach dem Gesetz, der andere erst dann, wenn er aktiv eingefordert wird. Verjährung und Verwirkung kommen hinzu. Im Trennungsjahr gelten zudem Sonderbedingungen. Sodann haben sowohl die Nutzung Hauses, als auch die Zahlung der Kreditrate oder gar die Zahlung von Nutzungsentgelt erhebliche Auswirkung auf die Berechnung des Unterhalts für die Kinder und den Ehegatten. Kurzum: es ist sehr kompliziert. Aber es ist auch sehr wichtig und es geht um richtig viel Geld. Bei der Gelegenheit kann auch geklärt werden, ob ein Gatte den Hausanteil des anderen kaufen will und ob der verkaufende Teil aus seiner Haftung für den Bankkredit entlassen werden kann. Ob der Verkauf an Dritte sinnvoll ist oder ob es finanzielle Vorteile bringt, das Haus zunächst zu behalten und eventuell eine Weile zu vermieten. Auch hier ist das Streitpotential erheblich und guter Rat wichtig. Nehmen Sie in jedem Fall den Rat eines auf Familienrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch. Warten Sie nicht so lange, bis die Probleme überwältigend sind oder eine Zwangsversteigerung ansteht. Später Rat ist teurer Rat.
Michael Barth, Fachanwalt für Familienrecht
Mittelstraße 33/34
14641 Nauen
Tel. 03321 - 449 23
post@kanzlei-barth.com