Ein Testament sollte immer zum Ausdruck bringen, was sich eine Person nach ihrem Ableben zum Beispiel im Bezug auf ihr Erbe wünscht. Wer für das Aufsetzen des letzten Willens Unterstützung benötigt, kann sich diese Hilfe holen. Problematisch wird es erst, wenn die freie Willensbildung dadurch beeinflusst wird. Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az.: 19 W 30/19) weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem konkreten Fall hatte ein Mann ein schriftliches Testament aufgesetzt, in dem er seine Nichte und einen Bekannten zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte. Nach dem Tod des Mannes beantragte dessen Bekannter einen Erbschein beim Nachlassgericht. Die Nichte hielt sich aber für die Alleinerbin nach gesetzlicher Erbfolge. Sie wandte ein, ihr Onkel sei bei der Errichtung des Testaments nicht frei von Einflüssen Dritter gewesen, der Bekannte habe Druck ausgeübt. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.
Eine letztwillige Verfügung sei nur dann nichtig, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig ist. Voraussetzung ist etwa eine geistige Störung, die den Testierenden darin beeinflusst, sich ein klares Urteil frei von Einflüssen Dritter zu bilden. Auch wenn die Einflüsse einer dritten Person derart Überhand nehmen, dass der Testierende nicht mehr in der Lage ist, durch kritische Abwägung einen eigenen Willen zu bilden, ist ein Testament für ungültig zu erklären.
Folgt der Testierende aber einfach in vollem Vertrauen den Vorschlägen einer helfenden Person, ohne diese weiter zu hinterfragen, ist die freie Willensentscheidung nicht anzuzweifeln.
Wer sich im Nachhinein auf eine Testierunfähigkeit eines Verstorbenen berufen möchte, muss diese auch beweisen können. Bloße Mutmaßungen und Verdächtigungen reichen dafür nicht aus. dpa
Was lohnt sich wirklich?
Vermögenswirksame Leistungen
Beschäftigte können ihren Arbeitgeber an ihrer Altersvorsorge beteiligen. Möglich ist dies über Vermögenswirksame Leistungen (VL). Dabei bekommen sie quasi Geld von ihrem Chef geschenkt. Über die Jahre können so mehrere tausend Euro zusammenkommen. Darauf macht die Stiftung Warentest aufmerksam.
Die besten Renditechancen bieten laut Stiftung Warentest Fondssparpläne. Die Experten empfehlen: ETFs auf Basis weltweiter Aktienindizes. ETF steht für Exchange Traded Funds. Sie bilden die Wertentwicklung eines Börsenindex nach.
Risiko und Rendite
Maximal gibt es 40 Euro im Monat vom Arbeitgeber, also 480 Euro im Jahr. Oft können Arbeitnehmer zusätzlich von einer staatlichen Förderung profitieren.
Wem der Aktienmarkt mit seinem Auf und Ab zu unsicher ist, der kann alternativ die Vermögenswirksamen Leistungen in einen Banksparplan fließen lassen.
Wollen Beschäftigte eine Immobilie kaufen oder ein Haus bauen, kann ein Bausparvertrag sinnvoll sein. Auch wenn die Zinsen vergleichsweise niedrig sind, kann sich diese Variante nach Einschätzung der Experten dennoch lohnen, da Beschäftigte zusätzlich oft von staatlichen Förderungen profitieren können. dpa