Schenkungssteuer: Anzeigepflicht beim Finanzamt

RECHT & STEUERN

Schenkungssteuer: Anzeigepflicht beim Finanzamt

Säumnis nicht so schlimm - jedenfalls erstmal

25.09.2023

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz enthält in § 30 die Verpflichtung, Schenkungen (und Erbschaften)beim Finanzamt anzuzeigen. Die Mitteilung ist innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Schenkungssteuerfinanzamt zu machen. In Berlin liegt die Zuständigkeit beim Finanzamt Schöneberg, in Brandenburg beim Finanzamt Frankfurt/Oder. Während das Finanzamt von Erbschaften oft auch auf anderem Wege Kenntnis erlangt (z.B. Mitteilungen der Banken), erlangt es von Schenkungen oft keine Kenntnis. Das Finanzamt hat kein Interesse daran, Gelegenheitsgeschenken zu erfahren. Den Blumenstrauß zum Geburtstag muss niemand melden. Doch wenn größere Zuwendungen fließen, erwartet der Fiskus eine Information.

Die allermeisten Bürger kennen die Anzeigepflicht nicht und beachten sie schon deshalb nicht. Das bleibt erst einmal ohne Folgen. Insbesondere erfolgt keine Sanktion als Ordnungswidrigkeit.

Aufmerksam sollte jedoch derjenige sein, der bereits mit der Schenkung, deren Anzeige er vergisst, die Freibeträge für die Schenkungsteuer überschreitet. Denn dann ist eine Schenkungssteuererklärung abzugeben. Gleiches gilt für die Fälle, in denen z. B. Eltern ihren Kindern Geld geschenkt haben, und dann kommt es durch einen Erbfall zu einem Vermögenstransfer. Wer hier nur die aktuelle Erbschaft angibt, begeht eventuell entweder eine Steuerhinterziehung oder zumindest eine Steuerverkürzung: Die Freibeträge können bereits ganz oder teilweise verbraucht sein. Ist die frühere Schenkung beim Finanzamt bekannt, kann es diese berücksichtigen und die Steuer zutreffend berechnen.

Ob das Finanzamt von den Schenkungen überhaupt jemals Kenntnis erlangt? Sicher ist das nicht. Doch gerade beim Streit ums Erbe gibt es immer wieder familiäre „Mitwisser“, welche als Tippgeber gefährlich werden können.

Dr. Christoph Schäfer, MBA
Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei Wendelmuth Rechtsanwälte, Top Kanzlei 2021 und 2022 im Familienrecht lt. Magazin Stern. Alle Artikel unter „Aktuelles“ bei www.wendelmuth.net


Erbrecht: Gemeinsame Verwaltung des Nachlasses

Soweit mehrere Personen gemeinschaftlich erben, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Diese hat das Recht aber gleichzeitig auch die Pflicht, den Nachlass gemeinsam zu verwalten. Hierbei gilt der Grundsatz: Gemeinsam, aber mit Mehrheit. Die Erben müssen die Maßnahmen und Entscheidungen, die zum Erhalt oder zur Sicherung der Nachlassgegenstände erforderlich sind, gemeinsam treffen. Welche Maßnahmen das sind, richtet sich nach den Nachlassgegenständen und auch nach den Forderungen, die in den Nachlass fallen.

Jeder Miterbe hat hierbei gegenüber den anderen Miterben die Verpflichtung, an einer solchen ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Kommt einmal kein Mehrheitsbeschluss zustande, ist der Miterbe aber dennoch der Ansicht, dass eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme durchzuführen sei, muss er die übrigen Miterben auf Zustimmung verklagen. Dies ist allerdings zeitraubend und führt dazu, dass spätestens mit Klageerhebung die Erbengemeinschaft endgültig zerstritten ist. Ein Mehrheitsbeschluss ist auch nur dann für die überstimmten Erben bindend, wenn die beschlossenen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören. Sinnlose und überflüssige Maßnahmen können auch bei einem Mehrheitsbeschluss nicht auf Kosten des Nachlasses ausgeführt werden. Eine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Handelns gibt es lediglich bei Eilbedürftigkeit, d. h. bei Vorliegen unaufschiebbarer Maßnahmen, insbesondere zur Verhinderung drohender Schäden. Ist eine Testamentsvollstreckung angeordnet oder wird ein Nachlassverwalter bestellt oder ist das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Erbengemeinschaft beendet.

Der Verfasser, Herr Rechtsanwalt Thomas Brehmel, zugleich Fachanwalt für Erbrecht, ist Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Bahnhofstr. 52, 14612 Falkensee,
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