Wer als Privatperson mit Kryptogeschäften Geld verdient, muss die Gewinne versteuern. Zumindest gilt das für Spekulanten, bei denen zwischen Kauf und Verkauf von Bitcoin, Ethereum und Co. weniger als ein Jahr verstreicht. Das hat der Bundesfinanzhof (Az.: IX R 3/22) kürzlich entschieden. Was aber gilt, wenn manche Kryptogeschäfte Verluste einfahren, andere Gewinne abwerfen?
Dann können Gewinne und Verluste in manchen Fällen miteinander verrechnet werden und so die Steuerlast senken. „Wie genau verrechnet wird, hängt von der Einkunftsart und ihren Regeln ab“, sagt Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer in Berlin.
Verrechnet werden können nur gleichartige Geschäfte
Sie nennt ein Beispiel: Wer seine Kryptos im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts mit Verlust verkauft, kann diese Verluste auch nur mit Gewinnen verrechnen, die ebenfalls bei einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt wurden. Dabei spielt es aber keine Rolle, ob die Gewinne mit demselben Wirtschaftsgut erzielt wurden, oder ob es sich beispielsweise um Gewinne aus Gold-, Antiquitäten- oder Kunstgeschäften handelt.
Die Verluste aus einem privaten Veräußerungsgeschäft müssen dann zunächst mit den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, die innerhalb desselben Kalenderjahres angefallen sind.
Bleibt unter dem Strich allerdings ein Verlust, kann dieser in das vorangegangene Kalenderjahr zurückgetragen oder zeitlich unbeschränkt in die folgenden Kalenderjahre vorgetragen werden.
Freigrenze pro Kalenderjahr liegt bei 600 Euro
Aber Achtung: Steuerlich berücksichtigt werden können nur realisierte Verluste, die sich innerhalb der einjährigen Haltefrist ergeben haben, so Kalina-Kerschbaum.
Bei wem zwischen Kauf und Verkauf einer Kryptowährung mehr als ein Jahr Zeit vergeht, der muss die Gewinne ohnehin nicht versteuern. Wenn die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften 600 Euro pro Jahr nicht überschreiten, müssen sie ebenfalls nicht versteuert werden. dpa
Aktuelle Rechtsprechung zum Kindergeld, Umgang und Versorgungsausgleich
Nichts unterliegt einem solch schnellen Wandel wie die Rechtsprechung. Gerade, wenn das Gesetz Regelungslücken enthält oder unklar formuliert ist, bedarf es der Ausgestaltung durch die Gerichte. Doch auch wenn es zu gewissen Fallgestaltungen vergleichbare Entscheidungen gibt, ist zu bedenken, dass kein Fall so ist wie der andere und in jedem Fall eine Einzelprüfung und Abwägung erfolgen muss. Einige aktuelle Entscheidungen kurz zusammengefasst:
Kindergeld
Ein Volljähriger klagte gegen seine Mutter auf Auszahlung des Kindergeldes vor dem Oberlandesgericht Braunschweig. Der Sohn konnte seinen Unterhaltsbedarf allein mit seiner Ausbildungsvergütung decken und die Kindesmutter erhielt das Kindergeld, welches sie nur teilweise an den Sohn auszahlte. Das Gericht lehnte einen solchen Auszahlungsanspruch des Sohnes ab und verwies auf die Rechtsprechung des BGHs. Danach besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes gegen die Eltern nicht, sofern das Kind seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann.
Umgang
Grundsätzlich hat der umgangsberechtigte Elternteil für die Umgangskosten und damit auch für die Fahrtkosten (Holen und Bringen des Kindes) Sorge zu tragen.
Dem Oberlandesgericht Bamberg lag nunmehr ein Fall zur Entscheidung vor, wonach die Kindesmutter, die berufsbedingt vom Wohnort des Kindes verzogen war, eine Regelung begehrte, wonach das Kind selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Weg zu ihr zurücklegen sollte.
Während die Kindesmutter in I. Instanz ihr Begehren durchsetzen konnte, lehnte das zweitinstanzliche Gericht ihren Wunsch überwiegend ab. Zur Begründung führte das Gericht an, dass zwar die Gründe für eine solche Regelung vorliegen, allerdings lehnte das Kind die Fahrten mit Bus und Bahn ab. In diesem Fall könne man eine Verpflichtung zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gerichtlich nicht treffen.
Versorgungsausgleich
Im Rahmen der Scheidung wird in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt. Danach werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte hälftig geteilt. Ehezeit ist der 1. des Monats der Hochzeit bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages. Ob für diese Ehezeit im Einzelfall ein anderer Zeitraum anzusetzen ist, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden. Hier hatten sich die Eheleute nach dem Einreichen der Scheidung versöhnt und Jahre später wird ein zweiter Scheidungsantrag gestellt. Das Gericht hat beide Verfahren verbunden und für das Ende der Ehezeit den zweiten Scheidungsantrag angesetzt. Dagegen wandte sich die Ehefrau, die die Zustellung des ersten Scheidungsantrages für allein relevant hielt, und unterlag in I. und II. Instanz. Eine fachanwaltliche Vertretung ist ratsam, da Fachanwälten aufgrund ihrer Fortbildungsverpflichtung die aktuelle Rechtsprechung bekannt sein sollte.
Doreen Hanke Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
Wer helfen darf
In Deutschland regelt das Steuerberatungsgesetz, wer bei der Erstellung einer Steuererklärung helfen darf. Und wer darf? Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, sagt Alexander Kislinger von der Lohnsteuerhilfe Bayern. Diese Personengruppe sei zur unbeschränkten Hilfestellung befugt. Selbst Lohnsteuerhilfevereine dürften nur im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis Hilfe leisten. Sie sind etwa auf Arbeitnehmer und Rentner spezialisiert. Ausnahmen gelten aber für unentgeltliche Unterstützung. So dürfen etwa Verlobte, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Pflegeeltern oder -kinder sowie Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie helfen, wenn sie dafür nicht entlohnt werden. Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie sind Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder eines Steuerpflichtigen oder dessen Partnerin beziehungsweise Partners. dpa